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Persönliche Assistenz am Ende des zweiten Jahres des Bundesteilhabegesetzes

Persönliche Assistenz am Ende des zweiten Jahres des Bundesteilhabegesetzes

„Das Grundgesetz ist kein Geschwätz, sondern gilt!"

Diesen Satz schrieb die Verfassungsrichterin Erna Scheffler am 18. Dezember 1953 in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes der Adenauer-Regierung ins Stammbuch. Alle Gesetze, alle Gerichtsentscheidungen müssen das Grundgesetz (GG) mit einbeziehen, seit 2009 auch noch dazu die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Doch zurück zum Grundgesetz: Im Artikel 1 Absatz 3 ist zu lesen: (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Als Grundrechte gelten die Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes. Somit auch Artikel 3 GG und dort der zweite Satz des dritten Absatzes:

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Zu unserer Freude kein Geschwätz, sondern er gilt! Das versuchte ForseA auch zum Jahresende 2016 den Organen der Gesetzgebung nahezubringen. Alle Mandatsträger der Bundestagsausschüsse Arbeit und Soziales, Gesundheit sowie Haushalt, wurden mehrfach angeschrieben, am Ende auch der Bundespräsident. Jedoch ohne Resonanz und somit ohne Erfolg! Das Bundesteilhabegesetz wurde in einem Akt der Ignoranz durch die Gesetzgebung geschleust, trotz vernichtender Kritik der betroffenen Menschen. Ignoriert wurden unzählige Stellungnahmen, ignoriert wurden auch alle Proteste, als sich abzeichnete, dass die Regierung nicht im Traum daran denken würde, die Behindertenrechtskonvention in die Sozialgesetzbücher einfließen zu lassen.

Ungewisse Zukunft

Viele der kritisierten Punkte wurden zudem in die Zukunft verschoben. So konnte man einstweilen den Druck aus dem Kessel nehmen, ohne die Vorhaben aufzugeben. Das „Poolen" von Leistungen (mehrere Menschen mit Assistenzbedarf müssen sich Assistenz teilen, nehmen sich also gegenseitig in „Geiselhaft") schwebt nach wie vor wie ein Damoklesschwert über den Menschen mit Assistenzbedarf. Auch die „5 aus 9"-Regelung - man muss mindestens fünf Bedarfe aus einem Katalog von neun haben, um Leistungen beziehen zu können - ist immer noch nicht vom Tisch. Diese Einschränkung muss fallen, und zwar vollständig. Denn wer behindert ist und Hilfebedarf hat, braucht einen Nachteilsausgleich!

In Sachen Einkommens- und Vermögensanrechnung hält die Regierung nach wie vor an der Kostenbeteiligung behinderter Mensch fest. Wir müssen Eintritt zahlen, wenn wir an der Gesellschaft teilhaben wollen. Gleichzeitig wird uns dieses Geld aber genau für diese Teilhabe fehlen. Denn die Bundesregierung ist wohl der Meinung, behinderte Menschen müssen arm sein. Sie dürfen tunlichst kein Einkommen und/oder keinen Besitz haben. Vermutlich fürchtet sie - wie auch die Gesellschaft - dass behinderte Menschen noch mehr Teilhabe, noch mehr Barrierefreiheit fordern, wenn sie finanziell nicht kurzgehalten werden.

Noch schlimmer ist jedoch, dass es Menschen mit Behinderung nicht gestattet wird, ihr Leben selbst zu gestalten. Überall lauern Sachverständige, Sozialpädagogen, Sachbearbeiter, Wissenschaftler, Gutachter, um unser Leben zu „optimieren". Nein, vorrangiges Kriterium ist nicht unsere Lebensqualität, sondern alleine, was der Gesellschaft zuzumuten ist. Diese Auffassung vertrat wohl auch der damalige Staatssekretär, späterer saarländischer Landessozialminister und heutiger DAK-Vorstandsvorsitzender Andreas Storm, der in einem Schreiben an ForseA am 11.03.2010 mitteilte: „Im Hinblick auf die Forderung nach bedürftigkeitsunabhängigen Leistungen der Eingliederungshilfe für finanziell besser gestellte Menschen mit Behinderungen zu Lasten des Steuerzahlers über bereits bestehende Begünstigungsregelungen in der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hinaus, gebe ich zu bedenken, dass gerade in der heutigen Zeit eine solche Forderung weder fachlich noch politisch zu vermitteln ist." Diese „heutige" Zeit dauert auch noch 2018 an und zeigt, dass es der Bundesregierung zu keiner Zeit ernst war, als sie die Behindertenrechtskonvention unterschrieb oder als sie beim Bundesteilhabegesetz bereits in den Eingangsworten festlegte, dass daraus keine Ausgabendynamik entstehen darf. Mit anderen Worten: Dort, wo der Gesetzgeber finanzielle Zugeständnisse machen muss, werden andere behinderte Menschen zur Kasse gebeten.

Noch zwei Punkte zur Einkommens- und Vermögensanrechnung:

  • Es wird unterschieden zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege. Diese Festlegung war in der Vergangenheit jedoch oftmals sehr willkürlich. Dabei werden die Menschen, die Hilfe zur Pflege bekommen, deutlich benachteiligt.
  • Ein weiterer Unterschied besteht zwischen Menschen mit und solchen ohne Erwerbseinkommen. Letztere werden schlechter gestellt, was beispielsweise dann gravierende Folgen hat, wenn sie aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Das soll keine weitere Diskriminierung sein?

Auch hier sind noch nicht alle Entscheidungen in trockenen Tüchern. Der Kampf um Details wird 2020 erst richtig losgehen. Denn bereits heute wird darum mit dem BMAS gerungen.

Gravierende Benachteiligungen in der Gegenwart

Das Bundesteilhabegesetz hat die Macht der Behörden nicht nur bestätigt, sondern auch ausgebaut. Dies wird zum Teil mit massiver Gewalt gegenüber antragstellenden Menschen durchgesetzt, wohl auch um Abschreckungseffekte zu erzielen. Hierzu nun ein paar Beispiele:

  • Einer Frau, die um Erweiterung ihres Kontingentes für den Behindertenfahrdienst nachsuchte, wurde mitgeteilt, das stünde ihr nicht zu. Außerdem wurde ihr nahegelegt, in eine andere Stadt umzuziehen, da ihre öffentlich geförderte Sozialwohnung am jetzigen Ort zu teuer sei.
  • Ein besonderes Drama spielt sich um das pauschale Pflegegeld nach § 64a SGB XII ab. Mal wurde es im Januar 2017 eingestellt, mal wurde es später wieder gezahlt. In Bayern gibt es Bezirke, die seit Januar 2017 die Zahlung zweimal einstellten und dies zweimal wieder rückgängig machten. Auch in Baden-Württemberg gibt es Sozialhilfeträger, die seit Januar 2017 nicht mehr gezahlt haben, andere haben jetzt erst eingestellt.
  • Um Assistenzkosten zu sparen, wurde von einer Gutachterin des Sozialamtes angeregt, dass die Antragstellerin mit nacktem Hintern auf einem Toilettenstuhl sitzend, die Zeit zwischen Frühstück und Mittagessen überbrücken solle.
  • Aus demselben Grund sehen es manche Kostenträger als nicht tragbar an, dass selbst frisch gekocht wird. Fastfood und Essen auf Rädern werden als kostensparende Alternativen gefordert.
  • Ein Sozialamt akzeptiert die ForseA-Lohnempfehlung TVöD-K, P-Tabelle, Gruppe P6, Stufe 2. Diese Tarifgruppe fußt historisch auf der Gruppe BAT-KR1, der früheren Gruppe für ungelernte Pflegekräfte im Krankenhaus. Bei der dazugehörigen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden manipuliert man jedoch und besteht vehement auf 39 Wochenstunden. Die Differenz macht pro Stunde 0,19 Euro aus. Mit der Macht der Behörde wird versucht, diese tarifwidrige Festlegung durchzusetzen. Die davon betroffenen Arbeitgeber sind ihren Assistenzpersonen schuldig, dass korrekt abgerechnet wird. Sie werden so in eine juristische Auseinandersetzung gedrängt.
  • In Sachsen besteht ein Sozialamt darauf, dass zwar der Tariflohn anerkannt wird, aber stets nachhängend bezahlt wird. Derzeit wird also der Lohn bezahlt, der vor dem aktuellen Tariflohn Geltung besaß. Auch das ist eine Machtdemonstration. Besonders gravierend deshalb, weil sich diese Regelung zur - Freude des Sozialamtes - von einem Sozialrichter erdacht wurde.
  • Einer behinderten Arbeitgeberin geschah es, dass zwei Sachbearbeiterinnen des Sozialamtes plötzlich in ihrem Schlafzimmer standen, während sich diese splitternackt auf dem Bett liegend wusch. Die beiden Eindringlinge hatten sich an der Wohnungstür - ohne eine richterliche Legitimation - an der verdatterten Assistenz vorbeigedrängt. Sie gingen einer Anzeige nach, wonach die Arbeitgeberin eine Beziehung mit einem ihrer Assistenten pflegen würde. Der Assistent kündigte, er wollte sich diesem Verdacht nicht weiter aussetzen. Der Fall kam vor Gericht und hier handelte sich das Sozialamt eine scharfe Rüge ein.
  • Menschen mit Assistenzbedarf haben diesen Bedarf auch auf Reisen, sogar einen gesteigerten, da die Persönliche Assistenz in der Regel rund um die Uhr im Einsatz ist und nicht ihrem eigenen Leben nachgehen kann. Manche Sozialämter weigern sich, diesen Mehrbedarf zu akzeptieren und verlangen damit entweder den ehrenamtlichen Einsatz der Assistenz oder verhindern durch die Verweigerung gar die Reise des behinderten Menschen. Wiederum andere limitieren diese Mehrbedarfstage auf beispielsweise zehn Reisetage.
  • Auch beim Einkommenseinsatz wird das Bundesteilhabegesetz zum Vorwand genommen, um ab Januar 2017 den „zumutbaren" Eigenanteil von 40 auf 60 Prozent hochzuschrauben. Die Klage läuft, die Verhandlung ist noch nicht terminiert.
  • Einmal verstieg sich die Sachbearbeiterin sogar zu der Empfehlung, aus dem VdK und einem örtlichen Verein der Behindertenselbsthilfe auszutreten, um Geld zu sparen. Der Antragsteller hatte geklagt, dass der „zumutbare" Eigenanteil zu hoch sei.
  • Es gibt einen Mann, der konnte mangels Assistenz zehn Jahre lang nur sehr selten sein Bett verlassen. Als er dann die Kostenübernahme für das Arbeitgebermodell beantragte, hielt ihn der Kostenträger über ein Jahr lang hin.
  • Ein Mann hatte an seinem Auto einen Motorschaden in Höhe von 3200 Euro. Er beantragte, dass dieser Schaden einkommensmindernd anerkannt wird. Dies wurde abgelehnt. Er musste seinen Eigenanteil von monatlich 900 Euro weiterbezahlen, das Geld musste er sich in der Familie leihen. Er konnte es über kleine Raten abstottern.
  • Sozialämter greifen auch in kleinste Details ein: So wurde ein Antragsteller aufgefordert, eine kleinere Mülltonne zu wählen und auch seinen Wasserverbrauch einzuschränken, da beides einkommensmindernd wirkt und die Behörde ein paar Euros sparen wollte.
  • Auch wurde diskutiert, ob die Bettwäsche wirklich zweimal im Monat gewechselt werden muss.
  • Eine bundesweit präsente Ersatzkasse wurde in Schleswig-Holstein dazu verurteilt, analog zur Regelung bei der Sozialhilfe die Kosten der Assistenz im Krankenhaus zu übernehmen. Dieselbe Krankenkasse in Nordrhein-Westfalen lehnte die Kostenübernahme ab, da das andere Urteil nur für Schleswig-Holstein zuträfe.
  • Nochmals Assistenz im Krankenhaus. Eine behinderte Arbeitgeberin wurde bei der Krankenhausaufnahme genötigt, einer privaten Ãœbernahme der sogenannten Hotelkosten der Assistenz zuzustimmen. Ein anschließender Erstattungsantrag lehnte die Krankenkasse ab. Der Streit eskalierte. Schließlich beantragte die Klinik einen Zahlungsbefehl gegen die Assistentin. Erst nachdem ForseA mit der Anwältin der Klinik und der Krankenkasse mit der Aufsicht und der Öffentlichkeit drohte, wurde der Zahlungsbefehl zurückgenommen und die Krankenkasse übernahm die Kosten.
  • Seit Januar 2016 werden die Heizkosten bei den Kosten der Unterkunft nicht mehr berücksichtigt. Gleichwohl fallen sie natürlich an. Es muss also ein Eigenanteil aus einem Betrag geleistet werden, der nicht in dieser Höhe verfügbar ist.

Die Bundestagsabgeordnete Corinna Rüffer, Sprecherin für Behindertenpolitik der BT-Fraktion Bündnis90/Grüne, startete im Herbst dieses Jahres eine online-Umfrage zu Erfahrungen mit Kostenträgern. Die Auswertung der bereits über 1000 Antworten soll im Januar erfolgen. Bisherige Eintragungen auf der Facebook-Seite belegen, dass es viele Menschen gibt, die unter der Gewalt der Kostenträger leiden.

 

Assistenz im Krankenhaus

Noch immer gilt das Gesetz nur für behinderte Arbeitgeber*innen. Und noch immer nur für „Kunden" von Sozialämtern. Alle anderen müssen auf Gleichbehandlung pochen und gegebenenfalls klagen. Der erste Gesetzentwurf schloss dagegen niemanden aus. Erst kurz vor der Gesetzgebung intervenierte die CDU/CSU-Fraktion und schloss damit Kunden ambulanter Dienste und Heimbewohner aus. Dass der Ausschluss anderer Kostenträger beschlossen wurde, hat das BMAS selbst als handwerklichen Fehler zugegeben. Zu erwähnen ist außerdem, dass das Gesetz bei Krankenkassen und -häusern nicht bekannt ist. Bei jedem Krankenhausaufenthalt muss des zunächst erklärt werden. Wir betrachten es als ein Unding, dass die jeweiligen Spitzenverbände nicht für eine Verbreitung der Information und damit für Aufklärung sorgen.

Mithaftung

Erst 2020 werden Ehepartner aus der Mithaftung entlassen? Warum hat man das nicht sofort vollzogen? Ungeniert bedient man sich noch drei Jahre am Vermögen der betroffenen Menschen, obgleich man vorgibt, die Ungerechtigkeit erkannt zu haben.

Schlimm auch der imaginäre Unterhalt, den Eltern für ihre Kinder an die Sozialämter bezahlen müssen. Angesichts der geringen Beträge drängt sich der Eindruck auf, dass man einfach ein Exempel statuieren will. Mit Macht zeigen will, dass die Eltern Mitverantwortung an den Aufwendungen haben. Geschiedene Eltern haften jeweils zur Hälfte. Verwitwete Elternteile haften für den verstorbenen Elternteil mit und bezahlen voll. Die Mithaftungsbeträge (derzeit ca. 33 Euro monatlich) decken vermutlich die Kosten der Beitreibung nicht. Sie unterliegen auch nicht der Sozialgerichtsbarkeit. Streitigkeiten müssen vor dem Familiengericht ausgetragen werden. Der Betrag selbst ist auf irgendeine Weise an das Kindergeld gekoppelt, auch wenn niemand Kindergeld in Anspruch nimmt. Man stelle sich das vor, dass eine 90-jährige Mutter plötzlich für ihr 60-jähriges „Kind" unterhaltspflichtig wird und in die Mühlen der Sozialhilfe gerät. Hierdurch sind schon viele schmerzhafte Konflikte in die Familien getragen worden.

Schlimmer noch die personelle Mithaftung der Angehörigen. Geben sie die behinderten Kinder nicht in eine Behindertenanstalt oder wenigstens in eine WfbM, werden sie mit ihren Problemen alleingelassen. Durch die Medien ging die Geschichte einer Frau, die für ihr Kind gekämpft hat und für diesen Kampf schließlich durch den Landrat das Bundesverdienstkreuz erhalten hat. Eben dessen Behörde hat dieser Frau bei der Verwirklichung für eine bedarfsdeckende Assistenz weiterhin Steine in den Weg gelegt. Die Assistenz zuhause scheiterte stets am Widerstand des Kostenträgers. Die Frau gab ihr Bundesverdienstkreuz zurück.

Zwei Arten der Bedarfsermittlung

Jahrzehntelang haben Wissenschaftler und sonstige Fachleute die benötigte Assistenz behinderter Menschen im Dienste der Kostenträger begleitet. Detailfreudig wurden die Zeiten einzelner Verrichtungen ermittelt. Zusammen mit dem Unterstützungsbedarf wurde dann in der Summe der einzelnen Verrichtungszeiten der Gesamtbedarf ermittelt. Genehmigte Bedarfe mit 6 Stunden und 28 Minuten waren die Folge. Dabei wurde geflissentlich übersehen, dass die einzelnen Verrichtungen nicht wie auf einer Perlenschnur aufgereiht anfallen. Für zwangsläufig entstehende Lücken zwischen den Verrichtungen gibt es jedoch keine Stand-by-Schalter.

Deshalb vertritt ForseA schon seit vielen Jahren die verlässliche Anwesenheit. Bei einer 24-Stunden Assistenz fragt niemand nach einzelnen Verrichtungen. Benötigt man weniger, beispielsweise 10 Stunden am Tag, erwacht der Jagdtrieb der Behörde. Nun will man wissen, wie sich die 10 Stunden zusammensetzen. Wehe, man musste eine Excel-Tabelle der benötigten Hilfeleistungen abliefern. Diese kann - geht man in Details - niemals vollständig sein. Und wehe, man vertraut der Aussage, diese sei nur für die Akte, damit was drin ist, gedacht. Spätestens mit dem nächsten Sachbearbeiterwechsel wird man in belastende Diskussionen über einzelne Verrichtungen und deren Zeiten verwickelt.

Bedarfe wie oben mit 10 Stunden sind nichts anderes als ein Bruchteil der 24-Stunden-Assistenz. Daher ist der Bedarf nach Einzelzeiten auch hier nicht nachvollziehbar. ForseA spricht hier von einer verlässlichen Anwesenheitszeit der Assistenz. Diese macht uns in der beantragten Zeit möglich, ein freies Leben im Rahmen unserer Möglichkeiten zu führen. Beispielsweise von 7 bis 13 Uhr und dann wieder von 17 bis 21 Uhr. Ich kann mir diesen Bedarf dann erlauben, wenn ich die restliche Zeit alleine, mit Familienangehörigen oder Freunden zubringen kann. Der Rest ist dann sorgfältige Planung.

Zuständigkeiten

Ein trauriges Kapitel sind die Zuständigkeitswechsel. Das können Wechsel innerhalb einer Behörde sein, aber auch Wechsel zwischen Stadt und Bezirk, oder vom örtlichen zum überörtlichen Kostenträger. Auch Umzüge von einer Stadt zur anderen setzen eine gewaltige Maschinerie in Gang. Schlagartig wird das gesamte bisherige Leben auf den Prüfstand gestellt. Oft wird ein Prozedere gestartet, das einem Neuantrag gleichkommt. Man kann sich also nie sicher fühlen und wird völlig unnötig zusätzlich und vorsätzlich mit Ängsten und Unsicherheiten belastet.

Zusammenfassung

Keine andere Bevölkerungsgruppe wird derart professionell in die staatliche Mangel genommen wie behinderte Menschen mit Assistenzbedarf. Gleichzeitig gibt es keine Bevölkerungsgruppe mit so wenig Rückhalt in der Gesellschaft, den Medien, der Politik. Natürlich ist jeder Vergleich mit dem „Dritten" Reich verboten. Dennoch bleibt eine Parallelität offensichtlich. Auch damals interessierte sich niemand wirklich für das Schicksal behinderter Menschen, die plötzlich verschwunden waren. Auch das Schicksal ist nicht vergleichbar. Heute wird man lediglich durch Armut aus der Gesellschaft ausgesondert oder in Anstalten gesteckt. Dort wird der Kostenvorteil von den Insassen selbst durch „Verzicht" auf Rechte, auch Menschenrechte, bezahlt.

Unsere Verfassung ist gut, unser Umgang mit ihr ist grottenschlecht.

Dabei könnte es ganz anders sein, wenn die gesetzgebende und vollziehende Staatsgewalt unsere Verfassung ernst nehmen würde. Unser Verein nimmt den Artikel 3 Absatz 3, Satz 2 wörtlich:

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Wir stützen uns dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.10.2014 Az.: 1 BvR 856/13: "Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen."

Auch Fachgerichte haben sich dieser Ansicht angeschlossen. So das Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 14.04.2016 Az.: L 7 SO 1119/10: "Der Teilhabebedarf besteht im Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile; maßgebliche Vergleichsgruppe ist der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters."

Zusammen mit ForseA unterstützen folgende Vereine das Begehren, die Wirksamkeit des Art. 3 GG zu erhöhen:

  • ABS-Zentrum Selbstbestimmt Leben e.V. Stuttgart,
  • Allgemeiner Behindertenverband in Mecklenburg-Vorpommern e.V. "Für Selbstbestimmung und Würde",
  • Behindertenverband des Landkreises Schmalkalden-Meiningen e.V.,
  • Bund behinderter Autobesitzer e.V.,
  • Eltern und Freunde für Inklusion e.V., Karlsruhe,
  • Mobil mit Behinderung e.V.MMB,
  • Netzwerkfrauen Bayern,
  • Polio Initiative Europa e.V.,
  • SeGOLD e.V. Oldenburg,
  • SelbstHilfeVerband FORUM GEHIRN e.V.,
  • Trauminsel47drei e.V.,
  • WüSL- Selbstbestimmt Leben Würzburg e.V.

Weitere Unterstützung ist ausgeblieben. Und die Regierung? Im Zwischenbericht der Bundesregierung zum Nationalen Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention vom 24. Oktober 2018 kommt die Assistenz als solche nicht vor.

Liegt es daran, dass auch unter behinderten Menschen die Ansicht verbreitet ist, dass das Grundgesetz bestenfalls zum Einwickeln des Vesperbrotes taugt? So hat es mir einmal ein Richter erklärt. Ist es die anerzogene Schere in den Köpfen behinderter Menschen, die uns davon zurückhält, unsere Gesetze auch im Lichte der Verfassung anzuwenden? Ich halte es mit der Verfassungsrichterin Erna Scheffler:

„Das Grundgesetz ist kein Geschwätz, sondern gilt!"

Vielleicht sickert bei den übrigen Vereinen der Behindertenselbsthilfe irgendwann die Ansicht durch, dass das Grundgesetz doch in der Lage ist, uns unsere Menschenrechte zurückzugeben. Die Menschenrechte, die uns genommen werden, sobald wir unsere gesetzlich verbrieften Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

Wir müssen darauf bestehen, dass bei zukünftigen Verhandlungen, auch bei Gerichtsverhandlungen das Grundgesetz mit einbezogen wird, ebenso die Behindertenrechtskonvention. Und wir müssen klar betonen, dass das Bundesteilhabegesetz gegen beide elementar verstößt. Dazu braucht es jedoch Einigkeit. Diese herzustellen, dürfte der erste Teil einer schwierigen Aufgabe werden.

Hollenbach, im November 2018

Gerhard BartzGerhard Bartz Vorsitzender ForseA e.V.

gerhard.bartz@forsea.de

www.forsea.de

 

 




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