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Unsere Mindestlohnempfehlung: TVöD, P-Tabelle Gruppe P6, Stufe 2

Viele behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber orientieren sich bei der Lohnfindung am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Dies hat den Vorteil, dass Änderungen des Tarifes auch den eigenen Assistentinnen und Assistenten zugute kommen, da mit dem Kostenträger kein fester Betrag sondern die Tarifgruppe vereinbart wird. Alle Angaben ohne Gewähr!

Seit dem 1.1.2017 gibt es die neue Tarifgruppe TVöD, P-Tabelle. . DieTarifgruppen bisher:

Datum Tarifgruppe Bemerkung
bis 31.12.2007 BAT KR1 Tarifgruppe für ungelernte Pflegekräfte im Krankenhaus
bis 31.12.2016 TVöD, EG 4 Stufe 2 Umsetzung anhand der Entgelthöhe
ab 01.01.2017 TVöD, P-Tabelle, Gruppe P6, Stufe 2 Umsetzung anhand der Entgelthöhe


Endlich hat ein Gericht mal herausgearbeitet, dass es bei der Suche nach Assistent*innen einen signifikanten Unterschied zwischen den Arbeitgebermodellen auf der einen und ambulanten Diensten auf der anderen Seite gibt. Behinderte Arbeitgeber*innen haben nie den langen Atem, sich auf der Suche nach Assistent*innen am Arbeitsmarkt lange nach passenden Menschen umzuschauen. Dem trägt das Sozialgericht Dresden in einer einstweiligen Anordnung vom 29. April 2021 (Az.: S 42 SO 82/21 ER) Rechnung und beschreibt auch, dass die Gefahr des Auseinanderbrechens des Assistenzteams durch geringe Entgelte dort eine große Gefahr darstellt. ForseA macht schon immer deutlich, dass seine Lohnempfehlung (TVöD, P-Tabelle, Gruppe P6, Stufe 2) den Mindestlohn darstellen muss. Das Gericht arbeitet heraus, dass beim direkten Vergleich mit ambulanten Diensten ein Stundenlohn in Höhe von 17,00 Euro nicht unwahrscheinlich ist. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in Dresden, Tariferhöhung erst mit einer Periode Versatz anzuerkennen, noch weniger zu vermitteln. Mit anderen Worten: Das Arbeitgebermodell ist für die Kostenträger wesentlich günstiger. Dieser „Gewinn" wird zu Lasten der behinderter Arbeitgeber*innen und deren Versorgungssicherheit erzielt. Mit diesem Vergleich wird auch die Tatsache beleuchtet, dass bei ambulanten Diensten Verwaltung und Gewinne gezahlt werden, bei behinderten Arbeitgeber*innen gehen die Kostentr#ger unfairerweise davon aus, dass diese die Verwaltung ihres Assistenzbetriebes unentgeltlich betreiben.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schrieb am 06.02.2014 unter ausdrücklichen Verweis auf diese ForseA-Lohnempfehlung in einen Beschluss (L 20 SO 436/13 B ER): "Den vom Antragsteller angesetzten Bruttolohn von 11,79 EUR sieht der Senat als angemessen an, da es sich dabei um den Stundenlohn nach dem TVÖD EG 4 Stufe 2 handelt. Dies entspricht dem früheren BAT KR1, dem niedersten Tariflohn für ungelernte Pflegekräfte im Krankenhaus (Quelle: www.forsea.de)." Dass das Gericht in weiteren Teilen des Urteiles nicht ganz auf der Höhe der Zeit war, tut dieser Beurteilung keinen Abbruch. Hierzu auch ein Artikel in den kobinet-Nachrichten.

Im Bereich des TVöD-K ist von drei verschiedenen Wochenarbeitszeiten auszugehen:

  • 40,00 Stunden/Woche im Osten
  • 39,00 Stunden/Woche in Baden Württemberg
  • 38,50 Stunden/Woche im restlichen Westdeutschland sowie in Berlin (West)

Grundlage ist der Tarifvertrag § 6 Regelmäßige Arbeitszeit des TVöD (Seite 28)

Aufgrund der abweichenden wöchentlichen Arbeitszeit  ergeben sich unterschiedliche Stundensätze. Die Umrechnung auf den Stundenlohn erfolgt nach der Formel: Monatslohn : 4,348 Wochen (§ 21 Abs. 4 TvÖD) : Wochenarbeitszeit

Alternative für Arbeitgebermodelle mit eingelagerten Bereitschaftszeiten: Wenn das Monatsentgelt in Verbindung mit den bezahlten Stunden (inclusive Bereitschaft) den Mindestlohn nicht erreicht, muss nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.06.2016 der Mindestlohn bezahlt werden. Az.: 5 AZR 716/15

Wichtige Hinweise:

  • Im Arbeitsvertrag sollte zunächst die Tarifgruppe erwähnt werden, danach die derzeitige Höhe (Beispiel: Es wird ein Stundenlohn nach der Tarifgruppe P6, Stufe 2 des TVöD, Tabelle P (derzeitige Höhe von 14,53 Euro) zugrunde gelegt.
  • Wenn Ihr Kostenträger zu Tricksereien neigt, sollten Sie auf Nummer Sicher gehen. Zum Zeitpunkt der Tariferhöhung sollten Sie Ihren Assistenten schriftlich mitteilen, dass Sie die Tarifänderungen durchführen, aber derzeit nicht finanzieren können und die Tariferhöhung dann nachgezahlt wird, sobald der Kostenträger seine Zahlungen entsprechend angepasst hat.
  • Es gibt Kostenträger, die für Minijobber Minilöhne zahlen wollen. Dem kann mit § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gegengehalten werden. das die Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten vorschreibt.

Ab dem 1.7. 2017 bilden wir daher in unserer Tariftabelle drei verschiedene Stundenlöhne ab. Wir betrachten diese Unterschiede jedoch nach wie vor als unsäglich!

Tarifänderung 2023

steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlungen:
a) Juni 2023: 1240,00 €
b) Juli 2023 bis Februar 2024: jeweils monatlich 220,00 €

Diese Beträge gelten vermutlich nur für Vollzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilige Zahlung, die sich wie folgt errechnet: Pauschalbetrag geteilt durch regionale wöchentliche Arbeitszeit, multipliziert mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit.

Beispiel: Baden-Württemberg, Arbeitszeit in der Woche 20,00 Stunden: 1240 : 39 x 20 = 635,90 €

Es gibt eine Veröffentlichung nach § 82c SGB XI über die regional übliche Pflegeentlohnung und pflegespezifische Zuschläge nach Bundesländern. Diese Durchschnittslöhne (Stand: 31. Oktober 2024) liegen bereits deutlich über unserer Lohnempfehlung!



Bundesland ->
BE (West), BY, HB, HE, HH, NI, NRW, RP, SH, SL BW BB, BE (Ost), MV, SN, ST, TH


Std./Woche ->
38,50
39,00
40,00
Datum ab
Gruppe
Monatslohn
Stundenlohn
Stundenlohn
Stundenlohn
01.01.2025 TVöD, P-Tabelle Gr. P6 Stufe 2




01.03.2024 TVöD, P-Tabelle Gr. P6 Stufe 2
2990,59 €
17,87 €
17,64 €
17,20 €
01.04.2022
TVöD, P-Tabelle Gr.P6 Stufe 2 2634,68 €
15,74 €
15,54 €
15,15 €
01.04.2021
TVöD, P-Tabelle Gr.P6 Stufe 2 2588,09 €
15,46 €
15,26 €
14,88 €
01.03.2020
TVöD, P-Tabelle Gr.P6 Stufe 2 2538,09 €
15,16 €
14,97 €
14,59 €
01.03.2019
TVöD, P-Tabelle Gr.P6 Stufe 2 2511,84 €
15,01 €
14,81 €
14,44 €
01.03.2018
TVöD, P-Tabelle Gr.P6 Stufe 2 2431,68 €
14,53 €
14,34 €
13,98 €
01.07.2017
TVöD, P-Tabelle Gr.P6 Stufe 2 2363,07 €
14,12 €
13,94 €
13,59 €

Bis dahin galt:



Monatslohn
West
West Ost Ost
Datum ab Gruppe West/Ost Wochenstunden Stundenlohn Wochenstunden Stundenlohn
01.02.2017 TVöD-P Gr.P6 Stufe 2 2363,07 38,50 14,12 40,00 13,59
01.01.2017 TVöD-P Gr.P6 Stufe 2 2308,81 38,50 13,79 40,00 13,28
01.03.2016 TVöD-K EG4 Stufe 2 2308,81
38,50 13,79 40,00 13,28
01.03.2015 TVöD-K EG4 Stufe 2 2254,70 38,50 13,47 40,00 12,96
01.03.2014 TVöD-K EG4 Stufe 2 2201,86 38,50 13,15 40,00 12,66
01.08.2013 TVöD-K EG4 Stufe 2 2111,86 38,50 12,61 40,00 12,14
01.01.2013 TVöD-K EG4 Stufe 2 2082,70 38,50 12,44 40,00 11,97
01.03.2012 TVöD-K EG4 Stufe 2 2053,94 38,50 12,26 40,00 11,80
01.08.2011 TVöD-K EG4 Stufe 2 1984,48 38,50 11,85 40,00 11,41
01.01.2011 TVöD-K EG4 Stufe 2 1974,61 38,50 11,79 40,00 11,35
01.01.2010 TVöD-K EG4 Stufe 2 1962,83 38,50 11,72 40,00 11,28
01.01.2009 TVöD-K EG4 Stufe 2 1939,56 38,50 11,58 40,00 11,15
01.04.2008 TVöD-K EG4 Stufe 2 1886,73 38,50 11,27 40,00 10,84
01.01.2008 TVöD-K EG4 Stufe 2 1780,00 38,50 10,64 40,00 10,23
01.07.2007 BAT KR1

10,64

9,92
01.07.2006 BAT KR1

10,64

9,77
01.07.2005 BAT KR1

10,64

9,62
01.05.2004 BAT KR1

10,64

9,47
01.01.2004 BAT KR1

10,53

9,37
01.04.2003 BAT KR1

10,43

9,13

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