|
Satzung |
|
|
|
|
§ 1 Name und Sitz, sowie Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter
Menschen e.V." Als Kurzform ist die Abkürzung "ForseA e.V." zulässig.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in der Hauptstadt Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereines ist
- In der Öffentlichkeit darzustellen, dass ein Leben in Selbstbestimmung für
assistenznehmende Menschen wesentlich von der Qualität der Assistenz (Hilfe)
abhängt, die von der Gesellschaft behinderten Menschen zugestanden wird,
- zu erreichen, dass jeder behinderte Mensch den Anspruch auf die Assistenz
realisieren kann, die er benötigt, um ein Leben in Freiheit und Selbstbestimmung
zu führen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Kontakte mit der Politik auf allen Ebenen unseres Staates,
- Kontakte mit den Verwaltungen, von den regionalen bis zu den Bundesministerien,
- Kontakte mit den Medien, um das Bild von assistenznehmenden Menschen in
der Öffentlichkeit darzustellen und Missstände aufzuzeigen,
- Mindeststandards festzulegen, damit nicht jeder assistenznehmende Mensch
Lohnhöhe, Anspruch auf Urlaub u.ä. für die persönliche Assistenz bei den zuständigen
Behörden erstreiten muss,
- Mitarbeit in Gremien aller Art, um die berechtigten Belange von Menschen
mit Assistenzbedarf zu sichern,
- Ermöglichung des Erfahrungsaustausches zwischen assistenznehmenden Menschen,
sowie Vereinen und Verbänden, die die Interessen assistenznehmender Menschen
vertreten,
- Beratung von Menschen mit assistenzbedingten Problemen
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt. Eine Ehrenmitgliedschaft ist auf
Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
möglich. Die Ehrenmitgliedschaft unterscheidet sich von einer normalen
Mitgliedschaft nur dadurch, dass keine Gebühren, Beiträge oder Umlagen
anfallen.
- Ãœber den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Ungeachtet des
Kündigungsdatums ist im Austrittsjahr der volle Beitrag zu entrichten.
- Ausschluss / Streichung
a) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer
verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung schriftlich ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das
Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste schriftliche Mitgliederversammlung
entscheidet.
b) Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Das Mitglied ist schriftlich von der Streichung zu unterrichten. Sofern keine funktionierende Anschrift zu ermitteln ist, wird die Streichung auch ohne Mitteilung wirksam.
- Die in dieser Satzung wiederholt erwähnten behinderten Menschen müssen
mindestens einen Grad der Behinderung von 40, oder deren im April 1997
dafür gültigen Kriterien, aufweisen.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der brieflichen Abstimmung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der brieflichen Abstimmung abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Der volle Jahresbeitrag ist am Anfang des jeweiligen Jahres fällig.
- Teiljahresbeiträge sind nur bei Vereinsbeitritt inmitten eines Kalenderjahres
zulässig und dann sofort fällig. Ansonsten sind Teiljahresbeträge ausgeschlossen.
- Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr oder einer Umlage zur Behebung eines finanziellen Engpasses entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit in brieflicher Abstimmung.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von den wahlberechtigten Mitgliedern in einer Briefwahl gewählt. Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung oder in brieflicher Abstimmung beschlossen wird. Der Vorstand besteht aus
· dem/der Vorsitzenden
· zwei stellvertretenden Vorsitzenden
· mindestens zwei BeisitzerInnen
- Die gewünschte Anzahl der Vorstandsmitglieder und damit die Zahl der BeisitzerInnen wird jeweils vor der Briefwahl vom Vorstand entsprechend des zu erwartenden Bedarfes festgelegt. Auf Antrag des Vorstandes entscheiden dann die Mitglieder mit einer brieflichen Abstimmung über die Annahme der jeweiligen Anzahl.
- Die Arbeiten von SchriftführerIn und KassierIn können innerhalb des
Vorstandes beliebig verteilt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, innerhalb einer Wahlperiode weitere BeisitzerInnen zu berufen, die dann bis zum Ende der Wahlperiode kommissarisch tätig sind. Dies gilt vor allem auch dann, wenn durch Austritt eines Vorstandsmitglieds im Laufe einer Wahlperiode die von der Mitgliederversammlung beschlossene Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird. Dabei ist der Vorstand nicht verpflichtet, aus den nicht Gewählten der letzten Wahl eine Auswahl zu treffen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine
StellvertreterInnen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist einzelvertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die StellvertreterIn
nur tätig werden soll(en), wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Satz 4 ist eine vereinsinterne Regelung.
- Das aktive Wahlrecht an sämtlichen Wahlen besitzen
- Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- VertreterInnen von Mitgliedsorganisationen (jede Organisation
mit einer Stimme)
Das passive Wahlrecht an sämtlichen Wahlen besitzen
- behinderte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- behinderte VertreterInnen von Mitgliedsorganisationen
- Bei Vereinsmitgliedern, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit
dem Verein stehen, ruht das aktive und passive Wahlrecht.
- Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern in drei Abschnitten per Briefwahl gewählt.
a) Vorsitzende/r (einzeln)
b) zwei StellvertreterInnen (im Block)
c) BeisitzerInnen (im Block) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Der Vorstand ist berechtigt, beim Vorliegen wichtiger Gründe auch innerhalb einer Wahlperiode eine Neuwahl des gesamten Vorstandes auszuschreiben. Die dann Gewählten bleiben bis zum Ende der planmäßig übernächsten Wahlperiode im Amt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können entsprechend des in § 6 Abs. 4 beschriebenen Verfahrens vom verbleibenden Vorstand ersetzt werden.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.
Die Geschäftsführung erfolgt in der Regel ehrenamtlich.
- Vorstandsitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandsitzungen
erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich per Post oder per Internet, möglichst unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, unter Beifügung der
Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können noch zu Sitzungsbeginn
gestellt werden. Die anwesenden Vorstandsmitglieder entscheiden mit
einfacher Mehrheit über die nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung.
- Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen
wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder - darunter der/die
Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r - anwesend sind.
Falls weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind,
muss die Zustimmung zu den Beschlüssen von den abwesenden Vorstandsmitgliedern
schriftlich eingeholt werden. Kommt bei der Addition der Stimmen der
Anwesenden und der Stimmen der von den Abwesenden eingeholten schriftlichen
Abstimmung keine Annahme des jeweiligen Antrages zustande, wird dieser
Antrag automatisch bei der nächsten Vorstandsitzung erneut auf die Tagesordnung
gesetzt, damit vor der erneuten Abstimmung die Argumente ausgetauscht
werden. können.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in
der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können auch
schriftlich, fernmündlich oder per Internet gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per Internet erklären.
§ 8 gilt entsprechend.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Anstelle von Mitgliederversammlungen mit persönlicher Anwesenheit werden nach § 32 Absatz 2 BGB briefliche Abstimmungen (jährlich) und Wahlen (alle zwei Jahre) durchgeführt.
- Außerordentliche Abstimmungen und Wahlen sind durchzuführen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird. Wegen der deutschlandweit verstreut wohnenden und zum Großteil schwerbehinderten Mitglieder werden ggf. erforderliche Wahlen oder Abstimmungen im Sinne des § 32 Abs. 2 BGB brieflich durchgeführt. Eventuell dann noch erforderliche außerordentliche Mitgliederversammlungen zur Nachbereitung werden bei Bedarf anberaumt.
- Der Aufruf zu Abstimmungen und Wahlen erfolgt schriftlich per Post oder Internet durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen vor Ablauf der Wahl und Abstimmungen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung aller für die Abstimmungen und Wahlen erforderlichen Unterlagen.
- Anträge zur brieflichen Abstimmung müssen jeweils zum Ende des Monats Februar bei ForseA eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung (in der Regel in Gestalt von brieflichen Abstimmungen und Wahlen) als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Den Mitgliedern sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur brieflichen Abstimmung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitglieder wählen im Rahmen der Briefwahl zwei KassenprüferInnen - diese können auch nichtbehindert sein - die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis den Mitgliedern zu berichten.
Die Mitglieder entscheiden im Rahmen der brieflichen Abstimmung z.B. auch über:
- den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt
wurde,
- die Zahl der BeisitzerInnen
- die Aufgaben des Vereines,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Beitragsarten und deren Höhe,
- Erhebung eines Aufnahmebeitrages und dessen Höhe,
- Satzungsänderungen (Ausnahme: § 6 (13) dieser Satzung),
- Auflösung des Vereines.
- Jede satzungsgemäß durchgeführte briefliche Abstimmung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vereinsmitgliedern, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen, ruht das Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen im Block sind diejenigen Mitglieder gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der brieflich abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
- Die in den Vorstandsitzungen und in brieflichen Abstimmungen und Wahlen gefassten Be-schlüsse und Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Das Protokoll der brieflichen Abstimmungen und Wahlen wird allen Mitgliedern per Post oder Internet zugesandt.
§ 9 Der Beirat
- Es kann ein Beirat eingesetzt werden.
- Aufgaben, Zusammensetzung und andere damit im Zusammenhang stehende
Fragen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10 Geschäftsführung
- Für den Fall, dass die Vereinsarbeit einen Umfang annimmt, der den
Rahmen eines Ehrenamtes deutlich übersteigt und es die Vereinsfinanzen
unbedenklich zulassen, ist der Vorstand berechtigt, hauptamtliche MitarbeiterInnen
einzustellen.
- In den Bereichen Geschäftsführung, Beratung und Außenvertretung sind
nur behinderte Menschen einzustellen, die für Verrichtungen des täglichen
Lebens auf Assistenz angewiesen sein sollen.
- Der Verein kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (derzeit §3 Nr. 26a EStG) eine Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrages bezahlen, sofern es die Vereinsfinanzen erlauben.
a) Über die Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit sie Vorstandsmitglieder im Sinne des §6 dieser Satzung betreffen.
b) Über die Höhe einer Ehrenamtspauschale an Mitglieder (Berater*innen, Hilfskräfte) entscheidet der Vorstand.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der brieflich eingegangenen Stimmen der Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließen die Mitglieder in einer brieflichen Abstimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen kann einem oder mehreren Vereinen und / oder Orga-nisationen zufallen. Diese müssen unserem Vereinszweck entsprechen und dürfen gegenüber unserem - zur Zeit der Auflösung oder Aufhebung gültigen steuerlichen Status - nicht geringer steuerlich gefördert werden. Für diesen Beschluss gilt die einfache Mehrheit der brieflich abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehende Satzung wurde auf der schriftlichen Mitgliederversammlung am 3.5.2020 geändert.
Ihre Vorgänger:
18.04.1997 Gründungssatzung
24.04.1999 Satzungsänderung HV Mainz
18.04.2009 Satzungsänderung HV Lobbach
06.04.2013 Satzungsänderung HV Behringen
06.12.2014 Außerordentliche Mitgliederversammlung in Hollenbach
16.04.2016 Schriftliche Mitgliederversammlung
15.04.2017 Schriftliche Mitgliederversammlung
03.05.2020 Schriftliche Mitgliederversammlung
I
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzel- und Fördermitglieder
60 EURO; für Menschen mit geringem Einkommen kann der Jahresbeitrag bis
auf mindestens 25,00 EURO reduziert werden.
II
Der Mitgliedsbeitrag für Organisationen beträgt 0,3 Promille des jeweiligen
Vorjahresumsatzes, mindestens jedoch 60.- EURO.
III
Bei Vereinsbeitritt innerhalb eines Kalenderjahres ist ab dem Eintrittsmonat
ein jeweils zwölfter Teil des Jahresbeitrags fällig (Beispiele: Eintritt
15.11.09 = Beitrag 2009: 2/12 = z.B. 10,00 EURO).
IV
Wo möglich, soll der Beitrag von natürlichen Personen per Bankeinzug
erhoben werden.
V
Aufnahmegebühren werden derzeit keine erhoben.
VI
Umlagen werden derzeit keine erhoben.
VII
Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus eine Beitragsreduzierung der Mitglieder für das jeweils laufende Jahr zu beschließen. Sollten unerwartete Ereignisse eintreten, die einen höheren Finanzbedarf bedingen, ist der Vorstand berechtigt, den restlichen Beitrag im späteren Verlauf des Jahres doch noch nach einer Information der Mitglieder zu erheben.
|
|
|
| |
|
|
|
|