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Wie lange darf eine Sitzung auf der Toilette dauern?

Archiv - INFORUM 4/1999

WA 30.09.99
Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Zeitung

Wie lange darf eine Sitzung auf der Toilette dauern?

Rollstuhlfahrer Thomas Stuff braucht nach Ansicht des Kreis-Sozialamtes zuviel Zeit für sein ,,Geschäft". Pflegevertrag wurde zum fünften Mal gekündigt.

WERNE · Wieviel darf der Gang zur Toilette kosten? Ein gesunder Mensch zahlt in der Regel fünfzig Pfennig, und wenn es hoch kommt eine Mark für die Benutzung einer öffentlichen Toilette. Sieben Mark und achtzig Pfennig stehen jemandem, der pflegebedürftig in Stufe III eingestuft ist, laut Pflegemodul dreimal die Woche für den „Ausscheidungsprozess" zur Verfügung. Mit dem Geld sollen die „helfenden Hände" für den Pflegebedürftigen entlohnt werden. Im „Idealfall" sollte dabei der Toilettengang des Behinderten nicht länger als 10 bis 13 Minuten dauern. Ein Zeitrahmen, der sicherlich in vielen Fällen einzuhalten ist, den Thomas Stuff jedoch regelmäßig überschreitet.

Der 35-jährige Werner? ist nach einem Badeunfall vor 13 Jahren vom sechsten Halswirbel an abwärts gelähmt. Er benötigt - nach eigener Aussage - aufgrund einer Mastdarm- und Blasenlähmung fast immer ein bis zwei Stunden für die Darm und Blasenentleerung. „Weil ich zu lange auf der Toilette sitze, haben mir bereits fünf Pflegedienste gekündigt", klagt Stuff. Allerdings nur die Arbeiterwohlfahrt habe die „wirtschaftlichen Gründe" auch im Kündigungsschreiben beim Namen genannt.

Alle anderen privaten und öffentlichen Pflegedienste gaben schriftlich keinerlei Begründung an. Doch mündlich haben auch diese mir bestätigt, dass ich zu viel Zeit koste'', schildert der Schwerbehinderte seine Situation. Der Vertrag mit der AWO, seinem aktuellen Pflegedienst, läuft zum 1. Oktober aus. Dann ist Stuff ohne jede pflegerische Unterstützung. Die AWO bestätigte gegenüber dem WA die „Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen", wandte jedoch ein, dass Herr Stuff mehr Zeit verlange als ihm zustehe.

2000-Mark-Zuschuss wurde gestrichen

Die eigentliche Schuld an seinem Dilemma gibt Stuff dem Kreissozialamt in Unna. Dort wurde ihm vor mehr als einem Jahr mit der ergänzenden Hilfe zur Pflege ein Zuschuss in Höhe von 2000 Mark gestrichen. „Die Pflege von Herrn Stuff findet im Rahmen der Bedarfsplanung bis zur festgelegten Höchstgrenze statt. Die Amtsärzte waren sich einig, dass ein höherer Bedarf nicht notwendig ist", erklärte der Leiter des Sozialamtes in Unna, Rüdiger Sparbrod.

Weil er dem Hin und Her ein Ende machen will, kämpft Stuff nun seit 13 Monaten mit Anwalt Ulrich Rüsing um den Zuschuss vom Sozialamt. In dieser Woche wird ein neues Gutachten einer Fachklinik von den Pflegefachkräften des Sozialamtes geprüft. Fällt deren Urteil positiv aus, bekommt Thomas Stuff zusätzlich zum Höchstsatz der Pflegestufe III von 2800 Mark und der Sozialhilfe, von der er seinen Lebensunterhalt bestreitet, den Zuschuss zur Pflege.

„Mit dieser ergänzenden Hilfe zu Pflege in entsprechender Höhe würden wir Herrn Stuff gerne betreuen. Doch wir wollen natürlich nicht draufzahlen", sagte Wolfgang Ellermann von „Selbstbestimmte Assistenz Behinderter und ambulanter Pflegefachdienst" in Witten. Ihm sei, nach eigener Aussage, in 20 Jahren kein ähnlicher Fall untergekommen.

„Entscheidet das Sozialamt sich gegen das neue Gutachten und es erklärt sich kein Pflegedienst bereit, die notwendige Pflege für die gebotene Summe zu leisten, bleibt mir nur die Einweisung ins Krankenhaus", prognostiziert Stuff. Den Krankenhausaufenthalt zahlt dann allerdings die Krankenversicherung und nicht das Sozialamt. · jan

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