Selbstbestimmte Pflegearrangements werden den häuslichen Pflegemarkt
revolutionieren
Wie es Euch gefällt: Personenbezogene Pflegebudgets proben den
Auftritt
(Nachdruck aus FORUM SOZIALSTATION (126, FEBRUAR 2004, SEITE 12), Magazin
für ambulante Pflege, Bonn, www.forumsozialstation.de. Mit freundlicher
Genehmigung des Verlags)
Wenn man den Vorzeichen glauben darf, steht die häusliche Pflege
vor einer Zeitenwende. Das personenbezogene Budget, das jetzt erstmalig
in großem Umfang erprobt wird, erlaubt es Pflegebedürftigen,
sich - in Absprache mit einem Case Manager - so versorgen zu lassen,
wie es ihnen beliebt. Thomas Klie erläutert die Hintergründe
und Ziele des Experiments, das in den kommenden Monaten anläuft.
VON THOMAS KLIE
Im SGB IX, in der Sozialhilfe - aktuell im neuen SGB XII und in der
gesetzlichen Krankenversicherung: Budgets sind in der sozialpolitischen
Diskussion. Die Enquete Kommission Demografischer Wandel hat sie auch
für die Pflege empfohlen. Das SGB XI bietet seit 2001 eine Experimentierklausel
an, die die Erprobung personenbezogener Pflegebudgets in den nächsten
vier Jahren möglich macht. Den Fragmentierungen im Sozialrecht
- etwa zwischen SGB V, SGB XI und BSHG könnte dadurch entgegengewirkt
werden.
Beim personenbezogenen Pflegebudget erhält der Pflegebedürftige
in der Höhe des Wertes der Sachleistungen gem. § 36 SGB XI
je nach Pflegestufe einen Geldbetrag, um damit, gegebenenfalls ergänzt
um Eigenmittel und/oder Sozialhilfeleistungen und anderen Sozialleistungen,
pflegerische Dienstleistungen zu kaufen. Dabei ist er, was den Inhalt
der Leistungen anbelangt, nicht an die inhaltlichen Begrenzungen des
§ 36 SGB XI gebunden (kein „Verrichtungsbezug" der Dienstleistungen)
noch ist er gehalten, Dienstleistungen lediglich bei gemäß
§ 72 SGB XI zugelassenen Anbietern zu besorgen. Ausgeschlossen
ist allerdings, dass er das Budget Angehörigen ausbezahlt und das
Geld auf dem „Schwarzmarkt" einsetzt.
Durch eine Lösung vom weithin dominanten Sachleistungsprinzip
sind flexiblere Betreuungs- und Pflegearrangements zu erwarten. Für
die Kostenträger bieten Budgets die Chance, Ausgaben zu limitieren.
Das Tauschgeschäft: Flexibilisierung gegen Leistungsbegrenzungen
zulasten des faktisch bereits weithin eingeschränkten Individualisierungsprinzips
gemäß § 3 BSHG in der Sozialhilfe? Anbieter von Betreuung
und Pflege können durch Budgets einerseits ihr Leistungsspektrum
verbreitern, andererseits werden sie in Konkurrenz zu anderen, gegebenenfalls
auch neuen Anbietern und den Angeboten des bislang grauen und schwarzen
Markts geraten. Vor allem Menschen mit Demenz, die von der Pflegeversicherung
mit ihrem selektiven Pflegebedürftigkeitsbegriff diskriminiert
werden, bietet das personenbezogene Budget interessante Möglichkeiten
für ein angemessenes Pflegearrangement.
Wie die Erfahrungen mit persönlichen Budgets im SGB IX zeigen,
werden sie allerdings nicht ohne weiteres angenommen. Sie benötigen
eine gute „Steuerung" und setzen Flexibilität auf den
Dienstleistermärkten voraus, die mitnichten überall gegeben
ist. Eine einfache Lösung für den Umbau der Pflegeversicherung
sind die Budgets also gewiss nicht. Das breit angelegte Experiment der
Spitzenverbände der Pflegekassen bietet jetzt die Chance, die Möglichkeiten
und Perspektiven von Budgetlösungen auszuloten und systematisch
zu erfassen. Es soll Reformperspektiven für die Sicherung der Pflege
eröffnen - vom Leistungsrecht bis zu den für die Umsetzung
verantwortlichen Institutionen.
Begründung und Erwartungen aus fachwissenschaftlicher
Sicht
Das Konzept der 1994 eingeführten sozialen Pflegeversicherung
sieht im Bereich der ambulanten Pflege vorrangig Sachleistungen vor,
die zwei Ziele verfolgen: eine qualitativ gute Pflege für pflegeabhängige
Menschen zu gewährleisten und die Pflegebereitschaft der Angehörigen
zu stützen. Der Vorrang steht aber nur auf dem Papier, denn die
Nutzer wählen meist das so genannte Pflegegeld - eine Anerkennungs-
und Gratifikationsleistung für Pflegearrangements mit Angehörigen
und anderen „Pflegepersonen". Das Sachleistungskonzept der
Pfle-geversicherung ist eng gekoppelt an den engen Pflegebedürftigkeitsbegriff
gemäß § 14 SGB XI.
Für bedarfs- und bedürfnisorientierte Pflegearrangements
ist das nicht flexibel genug. Die Attraktivität des Pflegegeldes
bisheriger Prägung wird ohnehin allmählich an Bedeutung verlieren,
da die Zahl pflegebereiter Personen demografisch und soziologisch bedingt
zurückgeht.
Zugleich werden prekäre Netzwerkkonstellationen zunehmen, die
auf moderne Pflegemixturen angewiesen sind. Das wird die Defizite des
Pflegeversicherungsrechts für ambulant Versorgte überdeutlich
machen. Da auch andere Möglichkeiten ambulanter Assistenz, etwa
der Zivildienst, „zurück gebaut" werden, ist die Flexibilisierung
im „primären" Sozialrecht der Pflegeleistungen unumgänglich.
Pflegedienste kann und wird die Einführung von Pflegebudgets dazu
bringen, ihr bisher weitgehend gesetzlich vorgegebenes Dienstleistungsangebot
zu flexibilisieren. Ein freieres Spiel der Kräfte wird zu bedarfsgerechteren
Dienstleistungen führen. Das wird häusliche Pflegearrangements
stabilisieren und eine Übersiedlung ins Heim verhindern oder hinauszögern,
so die Hoffnung.
Erfahrungen mit Pflegebudgets
Besonders aus den Niederlanden, aus Großbritannien, Finnland
und den USA liegen Erfahrungen mit personenbezogenen Pflegebudgets vor.
Sie zeigen, dass personenbezogene Pflegebudgets effektivere Formen der
Pflegesicherung hervorbringen können, die Autonomie der Pflegebedürftigen
erhöhen und die subjektiv empfundene Lebensqualität steigern
können.
Aus Deutschland liegen im Zusammenhang mit personenbezogenen Budgets
für Menschen mit Behinderungen gemäß § 17 SGB IX
inzwischen Erfahrungen die auf deutliche Implemen tationsprobleme hinweisen.
Personenbezogene Pflegebudgets werden bislang in Deutschland lediglich
in der Landeshauptstadt München in einem kleinen Feldversuch mit
15 Budgetnehmern erprobt. Neben positiven Effekten lassen Pflegebudgets
aber auch eine Reihe von Gefahren erwarten. Dazu gehören pflegefachliche
Qualitätseinbußen, Missbrauch und die Förderung von
ungesicherten Arbeitsverhältnissen.
Die Erprobung von Budgetkonzepten muss solche Effekte dadurch unterbindenden
helfen, dass Dienstleistungen auf eine vertragsgetreue, arbeits- und
sozialversicherungsrechtlich korrekte Weise abgewickelt und gestaltet
werden. Dabei spielen Gase Manager eine entscheidende Rolle. Ihre Begleitungs-
und Beratungs-, in engen Grenzen auch Kontrollbefugnisse könnten
effektiver sein als die bislang implementierten, etwa des MDK. Bei solch
einem klientenorientierten Case Management wäre die lebensweltliche
Absicherung von Pflegearrangements weit mehr gewährleistet als
bislang.
Die pflegewissenschaftliche Forschung sollte ihr Augenmerk besonders
drauf legen, wie in Pflegesituationen, in denen professionelle Pflege
als Dienstleistung keine oder nur eine begrenzte Rolle spielt, gleichwohl
die Qualität der Pflege durch Case Manager gesichert werden kann.
Die Erprobung eines Pflegebudgets soll auch die Frage klären,
wie der allgemein anerkannte Stand in der „Medizin und Pflege",
§ 11 SGB XI, unter Bedingungen nachfragegesteuerter Inanspruchnahme
von Pflegeleistungen garantiert werden kann.
Begründung aus ökonomischer Sicht
Sachleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege sind aus ökonomischer
Sicht zweckgebundene Transfers. Dem Konsumenten wird vorgeschrieben,
welche Art von Leistungen er von den Pflegediensten beziehen kann. Die
Praxis der häuslichen Pflege zeigt jedoch, dass besonders bei der
Pflege von Demenzkranken der Sachleistungskatalog nur einen Teil der
eigentlich nötigen Dienstleistungen abdeckt. Der hohe Betreu-ungsbedarf
kommt im Sachleistungskatalog nicht vor. Die Folge sind verbreitete
„Umdefinitionen" von Pflegemodulen. „Brauchbare Illegalität"
könnte man das auch nennen. Personengebundene Pflegebudgets stellen
den Pflegebedürftigen oder ihren Angehörigen dagegen den sachleistungsäquivalenten
Geldbetrag zur Verfügung, damit sie nach ihren individuellen Pflegebedürfnissen
das optimale Set an Pflegedienstleistungen kaufen können.
Nach der ökonomischen Theorie ist der entscheidende Vorteil personenbezogener
Budgets gegenüber Sachleistungen, dass derselbe Finanzmitteleinsatz
ein relativ höheres Versorgungsniveau ermöglichen kann. Ob
das Versorgungsniveau tatsächlich steigt hängt davon ab, ob
- vereinfacht gesagt - die vom Pflegebedürftigen benötigten
Pflegedienstleistungen im Wesentlichen schon durch die Sachleistungen
abgedeckt werden oder nicht. Je größer die Diskrepanz zwischen
den benötigten Dienstleistungen und den tatsächlich im Rahmen
der Sachleistungen verfügbaren Dienstleistungen in Umfang und Qualität,
desto wahrscheinlicher ist die Erhöhung des Versorgungsniveaus
durch die Einführung eines Pflegebudgets.
Entsteht durch personengebundene Budgets aber eine ausreichend hohe
und dau-erhafte Nachfrage nach „neuen" Pflegeleistungen,
dann ist zu erwarten, dass analog zu den Wirkungen der Einführung
der Pflegeversicherung - diese Dienstleistungen entweder durch bestehende
Pflegedienste oder neue Pflegedienste angeboten werden.
Pflegebudgets sollten zu individueller Interaktion mit dem Pflegebedürftigen
und seinem ihn stützenden Umfeld führen, damit die Pflegeleistungen
zu den jeweiligen biografischen, lebensweltlichen und kulturellen Bedingungen
passen. Ob die Stärkung der Nachfrager durch Budgets wirklich zu
Angebotsdifferenzierungen und Marktveränderungen führt, wird
zu beobachten sein. Auch die Frage, wie sich Angebote aus bislang grauen
und schwarzen Märkten integrieren lassen und wie sie mit etablierten
Diensten reagieren, muss untersucht werden.
Rahmenbedingungen
Personenbezogene Budgets im Bereich der Pflege sind nach geltendem
Recht im Bereich der Sozialhilfe möglich. Auch das SGB IX sieht
explizit personenbezogene Budgets als Form der Erbringung von Teilhabeleistungen
vor. Im Pflegeversicherungsrecht findet sich im § 8 Abs. 3 SGB
XI die experimentelle Voraussetzung für die Einführung des
personenbezogenen Budgets.
Zu den Voraussetzungen für die experimentelle Erprobung des personenbezogenen
Pflegebudgets zählt einerseits die Bereitschaft des Sozialhilfeträgers,
aufstockende Pflegebudgets auf der Grundlage der §§ 56 ff.
SGB XII zu gewähren. Ferner müssen weitgehend unabhängige
Stellen gefunden werden, an denen die Case Management-Funktion angesiedelt
werden kann. Unterschiedliche Ansiedlungsoptionen sollten erprobt werden.
Dies kann die Kommune sein oder Verbünde (etwa im Rahmen von Pflegekonferenzen),
es können Servicestellen nach dem SGB IX sein oder andere geeignete
Stellen. Schließlich bedarf es einer grundsätzlichen Bereitschaft
von Dienstleistern sich für eine Flexibilisierung von Leistung
auf der Grundlage des § 36 SGB XI zu öffnen. Ferner hängt
der Erfolg eines personenbezogenen Pflegebudgets davon ab, ob parallel
zur Einführung des Pflegebudgets an einer Weiterentwicklung der
Infrastruktur für Pflegebedürftige auf kommunaler Ebene gearbeitet
wird. Psychisch Kranke und Menschen mit Behinderung brauchen neben Pflege
häufig nicht-pflegerische Assistenzleistungen. Ein personenbezogenes
Budget kann sie durch die Nutzung von Sozialhilfeleistungen, von Rehaleistungen
und Pflegeleistungen erschließen.
Festzulegen sind Bedingungen für die Verwendung des Pflegebudgets
und die Rollen und Befugnisse des Case Managers. Um Missbrauch zu vermeiden,
muss die Verwendung des Pflegebudgets nachgewiesen werden und eine Beratungspflicht
des Case Managers sowie seine Planungsobliegenheit in Kooperation mit
den Pflegebedürftigen vereinbart werden.
Solch stete Begleitung und Evaluation der Verwendung des Pflegebudgets
sollte eine missbräuchliche Verwendung des Pflegebudgets unwahrscheinlich
machen.
Einführung und Erprobung gemeinsamer Messinstrumente
Die Erprobung von personenbezogenen Budgets bietet die Gelegenheit,
mit den Case Managern einheitliche Assessmentinstrumente einzusetzen
und zu erproben. Sie sollten die Entwicklung von Pflegearrangements
und die Pflegebedarfe bei den Pflegebedürftigen abbilden können
und den Vergleich zwischen den unterschiedlichen Gruppen von Pflegebedürftigen
ermöglichen. Ob derartige Assessmentinstrumente geeignet sind,
den auch sozialrechtlich relevanten Pflegebedarf abzubilden, gehört
zu den interessantesten Fragen für die Weiterentwicklung des Pflegeversicherungsrechts.
Mittelfristig wünschenswert ist ja, die Feststellung des sozialrechtlich
relevanten Pflegebedürftigkeitsgrades zu verbinden mit einem fachlich
aussagekräftigen Assessment zur Pflegebedarfssituation.
Perspektiven
Personenbezogene Pflegebudgets gemäß § 8 Abs. 3 SGB
XI sind eine, wenn auch vor aussetzungsreiche, so doch hochinteressante
Perspektive für die nachhaltige Weiterentwicklung des Sozialleistungsrechts.
Die Chance des § 8 Abs. 3 SGB XI sollte in einer Weise genutzt
werden, die seriöse Einschätzungen zulässt über
die Implementationschancen derartiger Ansätze in der Breite, zumindest
als alternative leistungsrechtliche Option in der Gewährung von
Leistungen der Pflege. Die in sieben Regionen zu erprobende Einführung
des personenbezogenen Budgets und der entsprechende Aufbau von Case
Management Strukturen könnte überdies Erfahrungen zugänglich
machen, wie die bisher unterschiedlichen Kostenträgern zugeordnete
Feststellung der sozialleistungsrechtlichen Voraussetzungen für
Pflege sinnvoll verknüpft werden kann mit fachlichen Assessments
sowie dem Case Management von Betreuungs- und Pflegearrangements. Unter
den heutigen Bedingungen wird keine Sozialreform eine Chance haben ohne
nüchterne Kostenkalkulation und fiskalische Einspar- oder zumindest
Rationalisierungsaussichten. Dies gilt auch für das Case Management,
das sich einer neuen Konjunktur erfreut. Ob es allerdings Kostenträger
übergreifend und unter anderem den MDK entlastend bei den noch
kaum irgendwo mit ihrer eigentlichen Funktion ausgestatteten Servicestellen
nach dem SGB IX angesiedelt werden könnte, zählt zu den auch
unter strukturellen Gesichtspunkten interessanten Fragen. Nützen
soll das Experiment Pflegebudget den auf Pflegeleistungen angewiesenen
Menschen und ihren „Netzwerken". Sie haben sich ihrerseits
auf ein Arrangement aus Hilfen einzustellen, das der tätigen Mitgestaltung
und Koproduktion bedarf. Die Regeleinführung der Budgetoption im
SGB XII eröffnet nun doch zusätzlich die Chance – gesondert
– das integrierte Budget zu erproben.
Ziele des Experiments
- Effizientere und effektivere Nutzung der Leistungen der Pflegeversicherung
für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
- Stärkung der Nachfragemacht der Pflegebedürftigen und
Angehörigen. Das soll die Flexibilisierung der Dienstleister
anstoßen, die bislang, auch nach Einführung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes,
nur wenig ausgeprägt ist.
- Case Manager erproben Assessment-Verfahren und die Steuerung des
Pflege-prozesses sowie die sinnvolle und effektive Verbindung beider
Verfahren. Zu klären sind Kompetenz, Rolle und Anbindung des
Case Managers.
- Flexiblere Abstimmung von informeller Hilfe (Angehörige, Freunde),
professionellen Dienstleistungen und Begleitungsfunktionen sowie beruflich
erbrachten Dienstleistungen mit Unterstützung von Freiwilligen.
- Bessere Verknüpfung von Leistungen nach anderen Sozialleistungsgesetzen
(SGB V, SGB XII, integrierte Budgets) und eine integrierte Leistungserbringung
unterschiedlicher Berufsgruppen.
- Sicherung von Pflegequalität sowie bessere Lebensqualität
der Pflegebedürftigen und der Pflegenden. Dazu gilt es, passende
Messverfahren anzuwenden.
- Flexiblere Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung an die
Bedarfs- und Ressourcenkonstellation im Pflegehaushalt. Die Leistungsinhalte
sollten dazu vom Pflegebedürftigkeitsbegriff des § 14 befreit
werden.
- Autonomiesicherung von Pflegebedürftigen und Menschen mit
Behinderung. Sie ist bislang bedroht: Zunächst durch die Pflegebedürftigkeit
selbst, aber auch durch die Definitionsmacht von Professionellen,
die Abhängigkeit von Leistungserbringern und einem Anbietermarkt,
auf dem die Kundenmacht von Pflegebedürftigen und Menschen mit
Behinderung wenig gilt. Autonomie zu sichern entspricht den verfassungsrechtlichen
Vorgaben für den Sozialstaat, die etwa im § 2 SGB XI (in
§§ 1ff. BSHG) ihren verbindlichen Niederschlag gefunden
haben.