Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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21.07.2015 Gesetzliche Ermessensspielräume fördern Machtmissbrauch - Ein wiederkehrendes Drama

Gesetzliche Ermessensspielräume fördern Machtmissbrauch

Ein wiederkehrendes Drama

Jede/r behinderte Budgetnehmerin oder Budgetnehmer kennt es: Nach spätestens zwei Jahren steht die Budgetverlängerung an. Die wenigsten Kostenträger lassen sich darauf ein, in der Zielvereinbarung nach der ForseA-Empfehlung festzulegen, dass sich diese so lange automatisch verlängert, bis sie gekündigt wird.

Denn dieser Befristungsablauf und die anstehende Verlängerung bietet den Kostenträgern eine Möglichkeit, wieder voll in das Leben der Budgetnehmer einzusteigen, alles infrage zu stellen und den Bedarf herunter zu verhandeln. Um diesem Ansinnen Nachdruck zu verleihen, greift man gerne auch zum Mittel der Budgeteinstellung, um ein "günstiges" Verhandlungsklima zu erzeugen. Dabei fallen auch schon mal Sätze wie beispielsweise "Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, gibt es gar nichts."

Dieses Verhalten ist durch Gesetzgebung und die Rechtsprechung nicht gedeckt. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte am 8.1.2013 (L 8 SO 17/12 B ER) "Die Beteiligten sind an die Zielvereinbarung gebunden. Denn diese stellt einen öffentlichrechtlichen Vertrag dar (vgl. zur Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 SGB II: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - L 3 AS 39/07 -, juris Rn 42, m.w.N.). Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrages kann regelmäßig nur durch eine Kündigung beseitigt werden. Dies ist so auch in der BudgetV vorgesehen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BudgetV können die Beteiligten die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Für den Leistungsträger kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BudgetV ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält. Ein wichtiger Grund kann für die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BudgetV). Für die Ast. bedeutet dies, dass sie an die Zielvereinbarung vom 16. Januar 2012 gebunden ist, bis sie diese nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BudgetV wirksam gekündigt hat."

Damit wird klar, dass Zielvereinbarungen nach ihrem Ablauf nachwirken, entweder bis sie verlängert oder gekündigt werden.

Bayerische Bezirke beispielsweise behandeln das Thema unterschiedlich. Ein Bezirk stellte kürzlich unter Hinweis auf die noch nicht vereinbarte Verlängerung der Zielvereinbarung die Zahlung vollständig ein. Ein anderer Bezirk machte unter Hinweis auf das Urteil aus Sachsen-Anhalt darauf aufmerksam, dass ein höheres Budget erst vereinbart werden muss und bis dahin die alte Zielvereinbarung weiter gilt.

Auch hier wird offenbar, dass Sozialhilfeträger nach wie vor ihre Macht ausnutzen, um Menschen mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf um ihre Rechte zu bringen. Dabei schreckt man auch vor Nötigungen und Falschinformationen nicht zurück. Solange das längst geforderte Leistungsgesetz nicht kommt, wird diese Praxis nicht aufhören. Wie kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Macht auf Seiten der Kostenträger auf der einen und die hilflose Notlage der Antragsteller auf der anderen Seite zu fairen Ziel-vereinbarungen führen kann? Ein behinderter Mensch bittet beispielsweise die Gesellschaft, ihn täglich 10 Stunden lang zu unterstützen. Dies führt reflexhaft zur Ablehnung, mindestens jedoch zum massiven Her-unterverhandeln. Während der behinderte Mensch mit seinem erhöhten Bedarf alleine dasteht, bieten die Kostenträger Legionen von Sachbearbeitern, Sachverständigen, Wissenschaftlern auf, die unter dem Deckmantel des wissenschaftlichen Verfahrens Methoden der Bedarfsermittlung entwickeln, die mir klar machen sollen, dass mein Bedarf an 10 Assistenzstunden täglich total überzogen ist.

Selbst wenn im Einzelfall der Bedarf mal zu hoch eingeschätzt wurde, wird der Mensch mit Behinderung diese in der Regel schnell selbst reduzieren. Denn es ist kein Vergnügen, fremde Menschen ständig um sich rum zu haben und diese auch noch beschäftigen zu müssen. Unabhängig davon würden sich überzogene Bedarfe selbst noch dadurch amortisieren, wenn man die oben erwähnten Legionen einer sinnvollen Ersatzverwendung zuführen würde.

Überhaupt: Die Zielvereinbarung. Was haben wir im Rahmen unserer Beratungsarbeit nicht alles für schöne Ziele gelesen. Bis hin zur Ermöglichung des Besuches bei der Tante Ilona. Das ist doch alles Unfug, auf den wir uns einlassen, um das benötigte Budget zu bekommen. Unfug, an dem Fachleute lange gefeilt haben. Unfug, weil wir nur ein einziges Ziel haben, zu leben inmitten der Gesellschaft mit der erforderlichen, gesetzlich zustehenden Unterstützung dieser Gesellschaft. Sowenig wie wir Einzelziele in Tabellen schreiben, können wir mit Einzelbedarfen in addierten Minutensummen auskommen. Menschen mit Behinderung brauchen über eine oder mehrere individuelle Zeiten des Tages eine verlässliche Anwesenheit der Assistenz. Nur damit ist ein selbstbestimmtes Leben möglich. Alles andere führt lediglich zu weiteren Benachteiligungen. Wenn ein Mensch 15 Stunden am Tag benötigt, wer bitte soll ihn mit welchen Argumenten davon abbringen. Das geht nur, wenn man ihm in der Differenzzeit die Freiheit nimmt.

In diesem Zusammenhang noch ein anderer Effekt: Bislang war es egal, ob wir unsere Assistenz aus der Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Teilhabe und was es alles Einschlägige noch gibt, beziehen. Schwierigkeiten gab es selten, wenn beispielsweise in Rheinland-Pfalz Budgets zurückgefordert wurden, weil ein behinderter Mensch aus Mitteln der Eingliederungshilfe die Toilette aufsuchte, praktisch aus dem falschen Topf auf den Topf gegangen ist. Auch die Zuordnungen der Kostenträger ließen kein System erkennen. Einige Budgetnehmer erhielten ihr Geld aus der Eingliederungshilfe, andere – durchaus vergleichbare "Fälle" – aus der Hilfe zur Pflege.

Nunmehr schaut es so aus, dass die Hilfe zur Pflege, im Gegensatz zur Eingliederungshilfe, in der Einkommens- und Vermögensanrechnung verbleiben soll. Auch daran ist zu erkennen, wie krank das jetzige System ist. Behinderte Menschen mit Assistenzbedarf brauchen Assistenz während einer von ihnen festgelegten, verlässlichen Zeit, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Alles andere ist pseudowissenschaftlicher Humbug. Und die Wegnahme von Einkommen und Vermögen ist entweder Diebstahl oder staatliche Strafe für die Inanspruchnahme unseres gesetzlichen Nachteilsausgleiches.

Wir sollten uns auch nicht auf die homöopathische Zuweisung der Errungenschaften aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen einlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat uns den Weg gewiesen. Am 10.10.2014 schrieb es ein einem Beschluss (Az.: 1 BvR 856/13) "Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen."

Fazit

Sorgen wir dafür, dass in Deutschland keine Sozialgerichtsverhandlung über die Bühne geht, in der dieser BVerfGE-Beschluss unsere Rechte nicht in den Vordergrund stellt. Dem thematischen Einsatzfeld dieser Entscheidung sind keine erkennbaren Grenzen gesetzt. Wir dürfen nie mehr zulassen, dass uns unsere Menschenrechte beeinträchtigt oder gar genommen werden. Traurig genug, dass uns das Verfassungsgericht zeigen musste, wo unsere Grundrechte (der Artikel 3 steht nicht umsonst weit vorne und Grundrechte binden alle Staatsgewalten!) verletzt werden.

Ich hoffe, dass der Gesetzgeber endlich im Sinne des Bundesverfassungsgerichtes und der Behindertenrechtskonvention handelt. Wie lange will er noch zusehen, wie sich Bürgerinnen und Bürger seines Staates gegen behördliche Aussonderungen gerichtlich zur Wehr setzen müssen. Das ist unfair und unmenschlich. Denn diese Menschen haben oft nicht das Geld, vermutlich nie jedoch die Zeit, denn diese befinden sich in einer Notlage. Und das, liebe Regierung, ist nicht nur ein Armutszeugnis für alle, die einen Eid auf unsere Verfassung geschworen haben. Sie werden schlicht ihrer Aufgabe nicht gerecht!

Hollenbach, 21. Juli 2015

Gerhard Bartz
ForseA-Vorsitzender

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