Derzeit wird die Impfpflicht für Assistentinnen und Assistenten von Menschen mit Behinderungen heftig diskutiert. Grundlage ist das
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden
Fassung sein:
3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und
f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.
Wir sind der festen Überzeugung, dass Menschen, die bei zur Risikogruppe zählenden behinderten Menschen arbeiten, auf diese besonderen Bedingungen Rücksicht nehmen sollten. Dazu gehört nach unserer Ansicht, sich gegen Covid-19 immunisieren zu lassen. Gleichwohl können wir es uns angesichts der Personalnot in der Pflege nicht leisten, ungeimpfte Assistent*innen aus der Arbeit zu entfernen, denn damit würde uns die Lebensgrundlage entzogen.
Gegen die Grundüberzeugung, dass die Impfpflicht für uns sehr wichtig ist, richten sich nachfolgende Punkte:
a) Wir sind weder ambulante Dienste noch Unternehmen, die in Einrichtungen Dienste anbieten. Daher berühren uns die danach folgenden Buchstaben a) bis f) an keiner Stelle.
b) Bei Kund*innen ambulanter Dienste ist abzuwägen: Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten auf der einen Seite gegen die dauerhafte, häufig lebensbedrohende Zerstörung deren Lebensgrundlage auf der anderen. Hier muss der Lebensgrundlage behinderter Menschen Vorrang gegeben werden, da man sich auch anderweitig gegen die Infizierung schützen kann. Bezüglich der Assistenz gibt es dagegen keine Alternativen!
c) Das Budget ist neben der Spitzabrechnung eine der beiden Erstattungsarten. Die Unterscheidung im Buchstaben f) macht daher keinen Sinn.