Inforum 1/2023 Gerd Metzler, Mulfingen www.nautcore.net PDF Leseprobe
Das Bild zeigt eine Demonstration vor dem Gebäude eines diskrimierenden Kostenträgers.
Bildüberschrift:
Kommt raus aus der Vergangenheit!
Demo mit Schildern, die Urteilszitate enthalten:
Silhouetten von behinderten Demoteilnehmern, teils mit Rollstuhl, mit Krücken, Rollator, mit Blindenstock, aber auch ohne Behinderung.
Die Zitate aus Urteilen, welche die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes des Artikel 3 zum Inhalt haben:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden Art.3 Absatz 3 Satz 2 GG"
„ ... kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen." Bundesverfassungsgericht am 10.10.2014 Az.: 1 BvR 856/13
„Der tradierte sozialstaatlich-rehabilitative Umgang mit behinderten Menschen durch Fürsorge, die das Risiko der Entmündigung und Bevormundung in sich trage, werde durch einen Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung ersetzt. Es werde nicht nur die benachteiligte Minderheit angesprochen, sondern auch die Mehrheitsgesellschaft in die Verantwortung genommen " (Bundesverfassungsgericht vom 30.01.2020, Az,: 2 BvR 1005/18)
"Der Teilhabebedarf besteht im Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile; maßgebliche Vergleichsgruppe ist der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters." (Landessozialgericht Baden Württemberg vom 14.04.2016, Az.: L 7 SO 1119/10)
„ ... bestimmen nicht die Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen.".(Bundessozialgericht am 08.03.2017 Az.: B 8 SO 2/16 R) |