(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen
mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in
dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte
und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen
zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der
Autonomie der des
Empowerments von Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem
Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen
können.