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Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Roland Frickenhaus: Leben ist das, was uns zustößt, während wir uns etwas ganz anderes vorgenommen haben - oder: vom Unsinn der Zukunftsplanung
Dr. Ilja Seifert: Verrichtungen oder Zeit?
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Das neue INFORUM 3 2019 ist erschienen
Neue Tarife ab dem 1.3.2019 im TVöD-K
Offener Brief an Werkstatträte und BAG der Werkstätten, jetzt auch in Leichter Sprache
Stammtische für behinderte Arbeitgeber*innen
Interessanter Artikel zum poolen von Leistungen
Streichung des Pauschalen Pflegegeldes nach § 64a SGB XII
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