Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Gesetzesauswahl

Auf dieser Seite haben wir eine Auswahl von Gesetzen zusammengestellt, von der wir annehmen, dass sie von einschlägigem Interesse sind. Für Hinweise auf weitere gute Regelungen sind wir stets dankbar:


Gesetz Paragraf Bemerkung
SGB I § 13 Aufklärung Verpflichtung zur Aufklärung der Bevölkerung

§ 14 Beratung Anspruch auf Beratung durch den Kostenträger

§ 16 Antragstellung
Regelung wie beim § 14 SGB IX, hier jedoch gültig für alle Sozialleistungsträger. Der erstangegangene Kostenträger darf bei Unzuständigkeit nicht zurücksenden, sondern muss weiterleiten. Datum der Antragstellung verändert sich dadurch nicht.

§ 42 Vorschüsse
Besteht ein Anspruch "dem Grunde nach", kann zur Überbrückung bis zum Bescheid ein Vorschuss gezahlt werden.

§ 65 Grenzen der Mitwirkung
Hier gibt es rechtliche Begrenzungen der geforderten Mitwirkung
SGB V § 11 Leistungsarten
Der Absatz 3 regelt die Mitaufnahme der Assistenz von behinderten ArbeitgeberInnen bei stationärer Aufnahme. Entscheidend ist das "oder" in der Mitte des Satzes.

§13 Kostenerstattung Im § 3a ist geregelt, dass sich der Antragsteller selbst die Leistung einkaufen kann, wenn die Krankenkasse Fristen verstreichen lässt.

§ 37 Häusliche Krankenpflege
Im Gegensatz zur Ansicht mancher Krankenkassenmitarbeiter gibt es für selbst angestellte Pflegekräfte keine Pflicht zum Vorhandensein einer Ausbildung, es reicht die Eignung (Abs. 1 Satz 1). Denn sonst wären auch Familienangehörige außen vor und müssten durch Fachpflegekräfte ersetzt werden. Anders bei Angestellten von ambulanten Diensten. Haftungsrechtlich handelt es sich hierbei um Dritte. Deshalb sichern sich Pflegedienster dadurch ab, dass sie Fachkräfte beschäftigen
SGB IX
§ 14 Zuständigkeitserklärung
Fristen- und Zuständigkeitsregelungen. Eines der am meisten missachteten Gesetze. Dennoch ist vor Gericht schon mancher Kostenträger damit aufgelaufen.

§ 29 Persönliches Budget
Zentraler Paragraf des Persönlichen Budgets (früher § 17 SGB IX, die Budgetverordnung wurde mit dem BTHG gestrichen)

§ 78 Assistenzleistungen
Hier finden Sie im Absatz 2 Nummer 1 die Rechtsgrundlage für Übernahme der Kosten der Begleitperson (Bis Ende 2019 § 22 der Eingliederungshilfeverordnung)

§ 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls
Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. 2Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird.

§ 114 Leistungen zur Mobilität
Hier finden Sie die Rechtsgrundlage für Übernahme der Kosten für die Mobilität der Begleitperson (Bis Ende 2019 § 8 der Eingliederungshilfeverordnung)
SGB X
§ 2 Ã–rtliche Zuständigkeit Interessanter Absatz 4, er unterbindet - ggf. im Zusammenwirken mit dem § 14 SGB IX das Floriansprinzip).

§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Ein "Fallschirm" der wirksam werden kann, wenn einmal die Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid versäumt wurde.
SGB XI § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit., Begutachtungsinstrument

Absatz 4: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können den Pflegegrad 5 bekommen, auch wenn sie die geforderten 90 Punkte nicht erreichen.

Die "besonderen Bedarfskonstellationen" werden im Kapitel F 4.1.B der Begutachtungsrichtlinien (Seite 41/2) beschrieben: "Gemäß § 15 Abs. 4 SGB XI können Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen." In der Folge werden die Voraussetzungen noch näher erklärt.

Wer hier falsch eingeordnet ist, sollte die rückwirkende Berichtigung ab der Einführung der Pflegegrade (am 1.1.2017) und damit auch die Nachzahlung beantragen.


6 Pflegesachleistung
Leistung der Pflegekasse für Ambulante Dienste und Anstaltsbetreiber Änderungen ab 2024 / 2025

§ 37 Pflegegeld
Leistung der Pflegekasse für Ehrenamtliche und Arbeitgebermodelle Änderungen ab 2024 / 2025

§ 38 Kombinationsleistung
Leistung der Pflegekasse bei der Kombination der Leistungen nach § 36 und § 37 SGB XI
SGB XII § 6 Fachkräfte Verpflichtung der Behörden, aus- und weitergebildete Personen zu beschäftigen.

§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, gilt ab dem 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 25.000 Euro

§ 63b Leistungskonkurrenz
Hier finden sich die Regelungen des früheren § 66 SGB XII wieder:
Abs. 4 Keine Kürzung des Pflegegeldes bei Krankenhausaufenthalt von Arbeitgeber*innen
Abs. 5 Pflegegeld nach § 64a kann um bis zu 2/3 gekürzt werden.
Abs. 6 Kein Verweis auf Sachleistungen

siehe auch Hinweise auf den Beratungsseiten


§ 64a Pflegegeld
Inhalt des alten § 64. Anspruch auf Pflegegeld orientiert sich an den Pflegegraden des SGB XI und deren Beträge

§ 64b Häusliche Pflegehilfe
Wenn ehrenamtliche Hilfe durch nahestehende Personen oder Nachbarschaftshilfe nicht oder nicht ausreichend verfügbar ist, entsteht ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe 

§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Empfänger von Hilfe zur Pflege erhalten den erhöhten Vermögensfreibetrag nur, wenn das Vermögen aus laufendem Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges angespart wird.

§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
Im Absatz 1 ist der Katalog der Ermessensentscheidungen aufgelistet, der über das freizulassende Einkommen entscheidet..

§ 90 Einzusetzendes Vermögen
Hier gibt es einen Katalog von Vermögensarten, die nicht eingesetzt werden müssen.

§ 91 Darlehen
Dieser Paragraf soll davor schützen, dass man bei der Antragstellung vorhandenes Vermögen sofort und unter hohen Verlusten verkaufen muss. Dies wäre bei Sachwerten oft der Fall.

§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
Diese unsägliche Regelung hat das Bundesteilhabegesetz überlebt. Damit müssen neunzigjährige Mütter für fünfundsechzigjährige "Kinder" plötzlich Unterhalt bezahlen. Aber nicht an die Kinder, sondern an den Kostenträger. Sonderbarerweise ist der Betrag an die Höhe des Kindergeldes gekoppelt. Die Eltern haben einen Einkommens- und Vermögensfreibetrag in unbekannter Höhe und können die Zahlung auch durch Unterstützungsleistungen im gleichen Wert leisten.

§ 102 Kostenersatz durch Erben
Leistungen des Staates in den letzten zehn Lebensjahren vor dem Tod, die der behinderte Mensch nicht bekommt, sondern an Dritte, die ihn unterstützen, weiterleitet, müssen nach dem Tod des behinderten Menschen von dessen Erben aus der Erbschaft zurückgezahlt werden. So kassiert er auch die vollmundigen Vermögensfreibeträge wieder ein.

§ 8 Eingliederungshilfeverordnung
Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

§ 22 Eingliederungshilfeverordnung Kosten der Begleitpersonen
SGG
§ 55 Feststellungsklage
Sofern ein dringendes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht, kann gerichtlich dieses festgestellt werden. Wenn man beispielsweise Finanzierungssicherheit benötigt, um aus einer Anstalt auszuziehen.

§ 88 Fristen
Die halbjährige Frist des Abs. 1 wurde durch die Frist nach §14 SGB IX ersetzt. Im Abs. 2 wurde festgelegt, dass die Frist für einen Widerspruch drei Monate beträgt
ArbZG § 18 Nichtanwendung des Gesetzes
Das Arbeitszeitgesetz ist nicht anzuwenden bei Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Wir gehen davon aus, dass der Sinn des Gesetzes ist, nicht in Privathaushalte hineinzuregeln. Der Sprachgebrauch des letzten Jahrhunderts ist in die heutige Zeit zu übertragen.
VwGO § 80 Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz
Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung. Das bedeutet, dass ein neuer Bescheid erst dann Rechtskraft erlangt, wenn alle Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) dagegen erschöpft sind.

       

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