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Urteil 059

Az.: 7 S 1248/04

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN - WÃœRTTEMBERG

B e s c h l u s s

In der Verwaltungsrechtssache

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

- Antragsteller -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Schöppler und Koll., Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim, Az: LS/U

gegen

die Stadt Ulm - Zentrale Rechtsabteilung -,v
ertreten durch den Oberbürgermeister, Kornhausplatz 4, 89073 Ulm, Az: SO II/5272,

- Antragsgegnerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Martin Wurst und Koll., Hafenbad 33, 89073 Ulm, Az: 3-V-04/00052

wegen

Sozialhilfe
hier: Antrag gemäß § 123 VwGO

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Prof. Bader sowie die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert am 18. März 2005 beschlossen:

Nach Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der ISB-Leistungen wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. April 2004 - 1 K 141/04 - ist insoweit unwirksam. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. April 2004 - 1 K 141/04 - geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragssteller für den Zeitraum 16. Januar 2004 bis 31. Oktober 2004 Hilfe zur Pflege in Höhe der vom ASB Ulm in Rechnung gestellten ungedeckten Kosten der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) als Darlehen zu gewähren.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurück gewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Gründe I.

Der am 02.02.1973 geborene Antragsteller leidet an einer infantilen Cerebralparese mit spastischer Tetraparese. Durch den MDK wurden die Voraussetzungen der Pflegestufe I festgestellt. Der Antragsteller wird vom Arbeiter-Samariter-Bund Ulm in Form von individueller Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) betreut. Auf seine Anträge erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Hilfe zur Pflege.

Mit Bescheid vom 06.08.2003 bewilligte die Antragsgegnerin u.a. ergänzende Sozialhilfe nach § 69 b BSHG hinsichtlich der durch die Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten Pflegesachleistungen ab dem 01.07.2003 befristet bis 30.06.2004. Als Betreuungsumfang werden in dem Bescheid 42 Stunden wöchentlich sowie ein Stundensatz von 10,09 Eur/Stunde für den Einsatz von Zivildienstleistenden anerkannt. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 26.08.2003 Widerspruch eingelegt. Eine Betreuung ausschließlich durch Zivildienstleistende, wie von der Antragsgegnerin vorausgesetzt, sei nicht möglich.

Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06.08.2003 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2004 zurück gewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage des Antragstellers vom 06.04.2004 (1 K 778/04), über die noch nicht entschieden ist.

Am 16.01.2004 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen den Erlass einer einstweiligen Anordnung u. a. hinsichtlich der ungedeckten Pflegekosten beantragt. Insoweit hat er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Hilfe zur Pflege hinsichtlich der ungedeckten Pflegekosten für die individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) im Umfang von 6 Stunden täglich auf der Basis der beim ASB Ulm anfallenden Kosten bei Einsatz eines Personalmixes von ZDL und ergänzenden Hilfen zu gewähren.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.04.2004 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin u. a. verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 16.01.2004 bis zum 31.10.2004 Hilfe zur Pflege zur Abdeckung der ungedeckten Kosten für die individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) durch den ASB Ulm im Umfang von 6 Stunden täglich bei Einsatz eines Personalmixes von Zivildienstleistenden mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 3/10 zu dem Stundensatz von 10,09 EUR und ergänzenden Hilfen mit einem Anteil von höchstens 7/10 zu dem Stundensatz von 19,08 EUR zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale von 96,51 EUR monatlich zu bewilligen. Im Übrigen hat es den auf ISB-Leistungen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 30.04.2004 Bezug genommen.

Gegen den den Beteiligten am 06.05.2004 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 14.05.2004 und des Antragstellers vom 19.05.2004. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 28.05.2004 (Bl. 21 ff.) und des Antragstellers vom 01.06.2004 (Bl. 43 ff.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.04.2004 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen sowie die Beschwerde des Antragstellers zurück zu weisen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.04.2004 zu ändern und dem erstinstanzlich gestellten Antrag hinsichtlich der ISB-Leistungen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang zu entsprechen sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück zu weisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der ISB-Leistungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30.04.2004 auszusprechen soweit er sich auf die Gewährung von ISB-Leistungen bezieht.

2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

a) Der Antragsteller ist unstreitig pflegebedürftig weshalb ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege zusteht. Auch der zeitliche Umfang der notwendigen Hilfe ist mit einem Betreuungsaufwand von 6 Stunden kalendertäglich zwischen den Beteiligten unstreitig.

b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller auch hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Leistungen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht Hilfe zur Pflege in der vom ASB Ulm tatsächlich in Rechnung gestellten Höhe zu soweit dieser Betrag nicht durch Leistungen der Pflegekasse abgedeckt ist.

aa) Art, Form und Maß der zu leistenden Hilfe richten sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Die Höhe der dem Hilfesuchenden zu gewährenden Hilfe muss deshalb derart bemessen sein, dass die bestehende gegenwärtige Notlage behoben wird. Ausreichend geholfen wird dem Antragsteller nur dann, wenn er die erforderlichen Pflegeleistungen tatsächlich erhält. Dies ist - jedenfalls mittelfristig - nur sicher gestellt, wenn er die Kosten, die ihm vom beauftragten Pflegedienst in Rechnung gestellt werden, auch bezahlen kann. Bezahlt er diese in Rechnung gestellten Pflegekosten nicht, liegt auf der Hand, dass er die weitere Gewährung der Pflege in Frage stellt und somit ohne die erforderliche Hilfe verbleiben würde. Die im konkreten Hilfefall erforderlichen vorläufigen Leistungen macht ein Hilfesuchender deshalb in der Regel schon dadurch glaubhaft, dass er die ihm tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten der dem Grunde und dem zeitlichen Umfang nach erforderlichen Pflege geltend macht und belegt. Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BSHG folgt nichts anderes, wenn man von einer Leistungserbringung durch eine Einrichtung ausgeht, weil diese Regelung gerade sicher stellen will, dass die Vereinbarungen nach Abschnitt 7 eine Leistungsgewährung entsprechend der Grundsätze des Satzes 1 sichern sollen. Bei der Bemessung der Höhe der erforderlichen Hilfe ist deshalb zunächst von den Kosten auszugehen, die dem Antragsteller durch die notwendige Pflege tatsächlich entstehen, also den Beträgen, die der ASB Ulm dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum in Rechnung gestellt hat. Dies gilt auch für die Fahrtkosten, die bei ambulanten Hilfen als notwendige Nebenkosten vom Antrag auf der Gewährung der Hilfe umfasst sind.

bb) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass eine kostengünstigere Hilfegewährung ausreichend sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Will ein Sozialhilfeträger den Hilfesuchenden auf eine kostengünstigere Weise der Hilfegewährung verweisen, so gehört es zu seinen Obliegenheiten, ein alternatives Hilfeangebot konkret zu unterbreiten. Denn jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der Hilfesuchende ohne die erforderliche Hilfe bliebe, weil er die ihm tatsächlich durch die Pflege entstehenden Kosten nicht tragen könnte und auch nicht zu einem anderen Leistungserbringer ausweichen könnte.

Der Senat hält es auch nicht für tragfähig, den Antragsteller auf eine Hilfegewährung allein durch Zivildienstleistende zu verweisen. Denn ein solcher Einsatz liegt schon nicht in der Entscheidungsbefugnis des Antragstellers. Dieser kann lediglich einen Pflegedienst aussuchen und beauftragen, er kann jedoch nicht über den konkreten Personaleinsatz des beauftragten Pflegedienstes entscheiden. Zudem teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Einsatz von kostengünstigen Zivildienstleistenden voraussetzt, dass dem Pflegedienst Zivildienstleistende in erforderlicher Zahl überhaupt zur Verfügung stehen. Eine längerfristige Personal- und Einsatzplanung kann ohnehin nicht allein und auch nicht schwerpunktmäßig auf den Einsatz von Zivildienstleistenden gestützt werden, von den Unwägbarkeiten des Fortbestandes der Wehrpflicht und damit des Zivildienstes einmal abgesehen.

Im Verhältnis von Antragsgegnerin zum Antragsteller ist damit entscheidend, was dem Antragsteller als Hilfeleistung tatsächlich erbracht und in Rechnung gestellt worden ist bzw. gestellt werden wird. Die Antragsgegnerin hat nicht in Zweifel gezogen, dass die erforderlichen Pflegeleistungen erbracht worden sind bzw. auch künftig erbracht werden. Auch hat die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen, dass dem Antragsteller Kosten in der von ihm geltend gemachten Höhe in Rechnung gestellt worden sind. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der ASB würde ergänzende Hilfen überhaupt nicht einsetzen, ist dem ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen.

cc) Auf ein alternatives Hilfeangebot des Sozialhilfeträgers müsste sich der Hilfesuchende zudem nur dann verweisen lassen, wenn seinen angemessenen Wünschen nicht entsprochen werden müsste, weil diese zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen würden (§ 3 Abs. 2 BSHG).

c) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil Sozialhilfeleistungen allgemein und Hilfe zur Pflege im besonderen lebensnotwendig und grundsätzlich nicht aufschiebbar sind.

d) Entsprechend der Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung war die Leistungsgewährung zu befristen und als Darlehen zuzusprechen.

3. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos, weil der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch - insbesondere die Höhe der erforderlichen Hilfe - glaubhaft gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 a. F. VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Unklarheiten hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Sozialhilfeträger können grundsätzlich nicht zu Lasten des Hilfesuchenden gehen. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.12.2004 vortragen lässt, dass sie hinsichtlich der ISB-Leistungen von Anfang an ihre Unzuständigkeit geltend gemacht habe, folgt hinsichtlich der Kostenentscheidung nichts anderes. Es kann keine Rede davon sein, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin "unnötig" in Anspruch genommen habe. Dies ergibt sich ohne weiteres allein aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen die insoweit beantragte einstweilige Anordnung erlassen hat, also die rechtliche Würdigung des Antragstellers geteilt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Klein Prof. Bader Dr. Schmitt-Siebert

Ausgefertigt Mannheim, den 30.03.05
Geschäftstelle des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg

Frey Ger.
Obersekretärin

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