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Urteil 085

Az.: S 53 SO 57/05

SOZIALGERICHT HANNOVER

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 9. November 2007

URTEIL

In dem Rechtsstreit

………………………………………….

Kläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Oliver Tolmein, Borselstraße 28, 22765 Hamburg,

gegen

Region Hannover, -Fachbereich Soziales-.
vertreten durch den Regionspräsidenten, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover,

Beklagte,

hat das Sozialgericht Hannover -53. Kammer­ auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2007 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Sommerfeld, sowie die ehrenamtlichen Richter Hugo und Koch

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Führen von Lohnkonten und die Lohnabrechnung für die selbst beschafften Pflegekräfte durch ein Steuerberatungsbüro für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2005 zu erstatten.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2005 wird aufgehoben.

Die Berufung wird zugelassen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten als ergänzende Leistung der Hilfe zur Pflege die Übernahme der Kosten für die Heranziehung eines Steuerberaters.

Der Kläger, der Hilfe zur Pflege erhält, stellt seine Pflege durch selbst beschaffte Pflegekräfte sicher. Die Kosten hierfür werden von der Beklagten nach dem BSHG bzw. SGB XII übernommen. Dem Kläger, der dieses Modell der Sicherstellung der Pflege mit selbst beschafften Pflegekräften gewählt hatte, war mitgeteilt worden, welcher Stundensatz für Pflegekräfte übernommen werden könnte. Am 5. Juli 2004 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für ein Steuerberatungsbüro, das er beauftragen wollte, um die Lohndaten und Lohnabrechnungen für die Pflegekräfte zu führen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2005 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Kläger Hilfe zur Pflege auf Wunsch durch Übernahme der Kosten für selbst beschaffte Pflegekräfte erhalte. Der Kläger sei sozialhilferechtlich verpflichtet, die Pflegekosten insgesamt so gering wie möglich zu halten. Die Pflegekosten dürften nur den absolut notwendigen Pflegebedarf decken und müssten in einem für die Allgemeinheit zuträglichen Rahmen bleiben. Insofern komme die Übernah­me der Steuerberatungskosten nicht in Betracht.

Der Kläger hat am 4. Februar 2005 Klage erhoben.

Er beantragt,

den von der Landeshauptstadt Hannover namens und im Auftrag der Beklagten erlassenen Bescheid vom 23. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Leistung - Kostenübernahme für das Führen von Lohnkarten und Lohnabrechnung für die selbst beschafften Pflegekräfte durch ein Steuerberatungsbüro - ab dem 1. Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2005 zu übernehmen.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, es sei ihm nicht mehr möglich und zumutbar, die Lohnabrechnung für die Pflegekräfte selbst durchzuführen. Diese Abrechnung sei derar­tig schwierig, dass er sich Regressen aussetze, wenn er bei den Lohnabrechnungen Fehler mache. Es sei deshalb notwendig, diese Abrechnungen professionell durch ein Steuerberatungsbüro durchführen zu lassen. Er habe hierauf einen Anspruch aus Mitteln der Hilfe zur Pflege.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Sie hält eine Kostenübernahme für ein Steuerberatungsbüro nicht für notwendig und erkennt auch keine gesetzliche Grundlage, die die Übernahme derartiger Kosten vorsähe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Unstreitig hat der Kläger hier einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege im Umfang der Pflegestufe II. Der Kläger stellt seine Pflege mit Einverständnis der Beklagten durch selbst beschaffte Pflegekräfte sicher. Die Hilfe zur Pflege soll dem Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, seine Pflege sicher zu stellen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die hierfür erforderlichen Kosten aus Mitteln des Sozialhilfeträgers zu übernehmen sind. Begrenzt ist eine derartige Verpflichtung zur Übernahme von Kosten nur, wenn durch den Wunsch eines Hilfeempfängers die Leistungen in einer bestimmten Weise sicher zu stellen, unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen und der Hilfeempfänger auf eine günstigere Möglichkeit verwiesen werden kann, die seinen Bedarf ebenfalls deckt. Das Gericht hält es nicht für zumutbar, dass der Kläger die Lohnkarten und Lohnabrechnungen für seine Pflegekräfte selbst führt, da durch die immer aufwändigeren und komplizierteren Abrechnungsmodalitäten ein Laie im Regelfall nicht in der Lage sein dürfte, diese Aufgabe korrekt zu erfüllen. Insofern ist der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen Steuerberater sachlich begründet. Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er konkret im Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Zwar regeln §§ 69 ff. des BSHG lediglich die Pflege dem Grunde nach und sehen dem Wortlaut nach weitere Leistungen für die Pflegekräfte nicht vor. Das Gericht meint aber, dass, wenn wie hier Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für selbst beschaffte Pflegekräfte geleistet werden, Sinn und Zweck der Regelung auch erfordern, dass die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Kosten zu übernehmen sind. Dass das Gesetz dem Grunde nach auch die Übernahme weiterer Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege vorsieht, ist im Übrigen daran erkennbar, dass Kosten für die Alterssicherung einer Pflegeperson übernommen werden können. Insofern kommt auch die Übernahme der hier notwendigen Kosten für einen Steuerberater als zusätzliche Leistung der Hilfe zur Pflege in Betracht. Die Leistung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden. Das Gericht geht davon aus, ohne es allerdings näher ermittelt zu haben, dass bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, der die Alternative zu den selbst beschafften Pflegekräften wäre, insgesamt höhere Kosten für den Sozialhilfeträger entstünden. Im Hinblick darauf, dass die Kosten für die Steuerberatung zwar nicht unerheblich, aber auch nicht unangemessen hoch sind (es handelt sich um einen Betrag von unter 500,00 Euro), sieht das Gericht durch die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes des Klägers auch keinen Anlass, hier das Wunsch- und Wahlrecht wegen entstehender unverhältnismäßiger Mehrkosten auszuschließen. Der Kläger hat deshalb im Rahmen seines Anspruches auf Hilfe zur Pflege auch einen Anspruch auf Erstattung der für das Steuerberatungsbüro anfallenden Kosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Berufung bedarf hier der Zulassung, da sich der Wert des Klagegegenstandes auf 168,18 Euro richtet (Schriftsatz des Klägers vom 1. November 2005) und damit unter 500,00 Euro liegt. Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist die Berufung hier zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu der entschiedenen Frage existiert bisher obergerichtliche Rechtsprechung nicht. Die Frage ist jedoch grundsätzlich klärungsbedürftig, da vergleichbare Fälle immer wieder auftreten können, sodass eine Klärung dieser Rechtsfrage erforderlich ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozial­gericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Gelle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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