Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


Sie befinden sich hier »
Rechtliches » Urteile » Urteil 109 » Urteil 109

Urteil 109

ÖFFENTLICHE SITZUNG DES LANDESSOZIALGERICHTS NIEDERSACHSEN-BREMEN

L 8 SO 188/08
S 5 SO 64/05 (Sozialgericht Osnabrück)

Celle, den 24.02.2011

Anwesend:
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Scheider
Richter am Landessozialgericht Wimmer
Richter am Landessozialgericht Wessels
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Pielok und Herr Ritter

Beginn des Termins: 11:40 Uhr
Ende des Termins: 12:30 Uhr

In dem Rechtsstreit

.....

Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eilermann & Knispel, Arndtstraße 29, 49080 Osnabrück,

gegen .....

Beklagte und Berufungsbeklagte

beigeladen : .....
Prozessbevollmächtigte: zu 2: Rechtsanwälte Dr. Hellmann pp., Schießstraße 16, 49074 Osnabrück,

erscheinen nach Aufruf im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung.
Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt vor.
Der Sachverhalt wird mit den Beteiligten erörtert.

Der Vertreter der Beigeladenen zu 1. beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2008 aufzuheben, soweit sie - die Beigeladene zu 1. - zur Kostenerstattung verurteilt worden ist.

Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

Der Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen.

Nach geheimer Beratung verliest der Vorsitzende folgende Urteilsformel und teilt den wesentlichen Inhalt der Gründe mit:

IM NAMEN DES VOLKES!

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2008 geändert.

Anstelle der Beigeladenen zu 1. wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 verurteilt, der Klägerin die Kosten für die zusätzlichen Pflegekräfte während ihres Krankenhausaufenthaltes vom 21. Februar bis 25. März 2002 in Höhe von 4.821,12 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin und den Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben .
Die Revision wird nicht zugelassen.

Scheider
Der Vorsitzende


LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

L 8 SO 188/08
S 5 SO 64/05 (Sozialgericht Osnabrück)

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. Februar 2011

In dem Rechtsstreit

..... Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklagerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eilermann & Knispel, Arndtstraße 29, 49080 Osnabrück

gegen

..... Beklagte und Berufungsbeklagte

beigeladen:

.....

Prozessbevollmächtigte: zu 2 Rechtsanwälte Hellmann pp., Schloßstraße 16, 49074 Osnabrück

URTEIL

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2011 In Celle durch die Richter Scheider - Vorsitzender-. Wessels und Wimmer sowie die ehrenamtlichen Richter Pielok und Ritter

für Recht erkannt

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2008 geändert.

Anstelle der Beigeladenen zu 1. wird die Beklagte unter Aufhebung Ihres Bescheides vom 9. Juni 2004 in Gestalt des Wlderspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 verurteilt, der Klägerin die Kosten für die zusätzlichen Pflegekräfte während Ihres Krankenhausaufenthaltes vom 21. Februar bis 25. März 2002 In Höhe von 4.821,12 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin und den Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

TATBESTAND

Die Beteiligten streiten über die Frage, welcher Rechtsträger die Kosten für die zusätzlichen Pflegekräfte der Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes vom 21. Februar bis 25. März 2002 zu übernehmen hat. Streitig ist ein Betrag von 4.821,12 €.

Die am 15. Dezember 1965 geborene Klägerin gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen (progressive Muskeldystrophie). Sie ist in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt. Sie benötigt Hilfe zur Pflege in einer 24-StundenBetreuung. Sie beschäftigt Pflegekräfte im Arbeitgebermodell und zusätzlich weitere selbst organisierte Pflegekräfte. Die Beklagte bewilligte hierfür seit dem Jahr 1995 Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege -.

Die Beigeladene zu 1. (die Krankenkasse der Klägerin - Pflegekasse -) hat Ihr seit dem Jahr 1995 die Pflegestufe III zuerkannt und zahlt entsprechende Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 Hilfe zur Pflege für die Kosten einer Vollzeitpflegekraft im Arbeitgebermodell; außerdem wurde geregelt, dass weiterhin die Kosten der selbstorganisierten Pflegekräfte zum Stundensatz von 15,00 DM getragen würden. Mit weiterem Bescheid vom 21. Dezember 2001 wurde dieser Stundensatz mit 8,50 € geregelt und die Hilfe zur Pflege für die Vollzeitpflegekraft erhöht.

Die Klägerin wurde am 21. Februar 2002 in das Klinikum Osnabrück (die Beigeladene zu 2.) aufgenommen mit akutem unstillbaren Erbrechen und begleitender oberer gastrointestinaler Blutung. Die notwendige Operation wurde am 14. März 2002 durchgeführt.

Zur Sicherstellung ihrer Pflege während ihres Krankenhausaufenthaltes nahm die Klägerin eigene Pflegekräfte in die Klinik mit, deren Entlohnung sie zum Teil aus eigenen Mitteln übernahm. Mit Antrag vom 11. April 2002 informierte die Klägerin die Beklagte über ihren Krankenhausaufenthalt vom 21. Februar bis 26. März 2002 und begehrte die Weiterzahlung ihrer eigenen Pflegekräfte während dieses Krankenhausaufenthaltes. Das Krankenhauspersonal habe ihre notwendige Pflege nicht sicherstellen können. Dies wurde bestätigt durch ein Schreiben des   Beigeladenen zu 2. vom 29. April 2002.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Krankenhaus hätte den notwendigen Pflegebedarf der Klägerin durch eigene Leistungen sicherstellen müssen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 zurückgewiesen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die eigenen Pflegekräfte sei verspätet gestellt worden, erst nach Entlassung aus dem Krankenhaus. Häusliche Pflegehilfe, worauf die Klägerin Anspruch habe, könne im Krankenhaus nicht geleistet werden. Diese müsse die notwendige Pflege selbst sicherstellen.

Ein entsprechender Antrag der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. wurde mit Bescheid vom 31. August 2004 abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren wurde ruhend gestellt.

Die Klägerin hat am Montag, den 4. April 2005 Klage beim Sozialgericht Osnabrück (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, dass sie seit ihrer Geburt pflegebedürftig und auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Seit dem Jahr 1987 benötige sie eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz. Ihre Pflege organisiere sie seit vielen Jahren selbst. Die Bezahlung der Pflegekräfte erfolge durch die Pflegekasse, das Sozialamt und die Beklagte. Sie habe am 20. Februar 2002 plötzlich in das Klinikum Osnabrück eingewiesen werden müssen und sei am 26. März 2003 entlassen worden. Auch während des Klinikaufenthaltes sei eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz nötig gewesen, die durch das Krankenhauspersonal nicht habe sichergestellt werden können. Sie habe deshalb einen Antrag auf Übernahme der (Rest-) Kosten gestellt und zunächst die Pflegekräfte selbst entlohnt. Sie habe dafür einen Kredit aufgenommen. Die Beklagte hat sich auf ihre Bescheidbegründung bezogen und vorgetragen, dass § 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG - vergangener Bedarf) der Hilfegewährung entgegenstehe. Leisten müssten entweder die Krankenkasse oder das Krankenhaus.

Das SG hat nach Beiladung der Krankenkasse der Klägerin diese Beigeladene verurteilt, die Kosten für die zusätzlichen Pflegekräfte während des Krankenhausaufenthaltes vom 21. Februar bis 25. März 2002 in Höhe von 4.821,12 € zu erstatten und hat im Ãœbrigen die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass offen geblieben sei ein Betrag von 4.821, 12 €. Diesen Betrag müsse die Beigeladene zu 1. gemäß § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) übernehmen (Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung). Denn während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs. 1 SGB V gehabt, welche auch die nötige Hilfe zur Pflege umfasse.

Das Urteil wurde der Beigeladenen zu 1. am 29. Oktober 2008 zugestellt. der Klägerin und der Beklagten jeweils am 27. Oktober 2008.

Die Beigeladene zu 1. hat am 6. November 2008 Berufung eingelegt. Sie trägt vor,  dass zu den allgemeinen Krankenhausleistungen auch die Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten zähle, sofern dies medizinisch zweckmäßig und zur ausreichenden Versorgung des Patienten notwendig sei. Kosten der notwendigen Mitaufnahme seien pflegesatzfähige Kosten, die mit dem Pflegesatz für den begleiteten Patienten abgegolten seien, wonach das Klinikum die fraglichen Kosten trage müsse.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2008 aufzuheben, soweit sie - die Beigeladene zu 1. - zur Kostenerstattung verurteilt worden ist.

Die Klägerin, die am 25. November 2008 Berufung eingelegt hat, beantragt, die Berufung der Beigeladenen zu 1. zurückzuweisen, hilfsweise

  1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2004 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 aufzuheben,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die zusätzlichen Pflegekräfte während des Krankenhausaufenthaltes vom 21. Februar bis 25. März 2002 In Höhe von 4.821,12 € zu erstatten.

Sie trägt vor, dass entweder der Sozialhilfeträger, die Beigeladene zu 1. oder gegebenenfalls auch der Beigeladene zu 2. die Kosten tragen müsse.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil und ihr bisheriges Vorbringen. Der Sozialhilfeträger habe die fraglichen Kosten nicht zu tragen.

Die im Laufe des Berufungsverfahrens Beigeladene zu 2. (das Klinikum Osnabrück) hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

ENTSCHEIDUNGSGRÃœNDE

Die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1. und ebenso der hilfsweise gestellte Berufungsantrag der Klägerin ist begründet. Nicht die Beigeladene zu 1., sondern die Beklagte hat der Klägerin den streitigen Betrag von 4.821,12 € zu erstatten. Das sozialgerichtliche Urteil war daher abzuändern und die Beklagte zur Zahlung der 4.821,12 € zu verurteilen. Dementsprechend bleibt die Berufung der Klägerin erfolglos.

Grundlage für die Zahlung der streitigen Hilfe zur Pflege sind die Bescheide vom 8. Oktober und 21. Dezember 2001. Es handelt sich um Dauerverwaltungsakte, die nicht aufgehoben werden. Diese nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheide sind Rechtsgrund für das Einfordern der dort geregelten Leistungen. Das war die Hilfe zur Pflege für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung der Klägerin. Daraus folgt auch die Zahlung dieser Kosten für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin.

Schuldner der Kosten wurde weder die Beigeladene zu 1. noch die Beigeladene zu 2. Mithin bestand der Bedarf an Hilfe zur Pflege während des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin weiter und war von der Beklagten zu erfüllen.

Die Hilfe zur Pflege wurde hier sichergestellt über §§ 69b Abs. 1, 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG (entspricht §§ 65 Abs. 1, 66 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nach § 69 Satz 3 BSHG erhielten Pflegebedürftige in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung keine Hilfen zur häuslichen Pflege. Darauf bezieht sich die Beklagte, weil sie offenbar meint, bei dem Krankenhaus habe es sich um eine Einrichtung in diesem Sinne gehandelt.

Ein Krankenhaus ist keine Einrichtung im vorgenannten Sinne. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG (sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers) war insoweit wortgleich und sprach ebenfalls die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung an. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42/91 - FEVS 45, 52) entschieden, dass eine Einrichtung persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraussetzt und dieser Einrichtungsbegriff bezogen ist auf Hilfen nach der Vorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Daraus wird deutlich. dass die "Einrichtung" Zwecken und Bedarfen des BSHG dienen musste, wie dies jetzt ausdrücklich in § 13 Abs. 2 SGB XII geregelt ist. Die Einrichtung Krankenhaus diente gerade nicht Zwecken des BSHG, sondern der Krankenbehandlung. Die Aufnahme im Krankenhaus steht daher der häuslichen Pflegehilfe nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass Leistungen der häuslichen Pflege bei Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Sinne des BSHG nicht erbracht werden sollen, weil die Betreuung in diesen stationären Einrichtungen grundsätzlich sämtliche Hilfen umfasst, die der Hilfesuchende benötigt. Dies ist der Grund für den Wegfall der häuslichen Pflege bei Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Sinne des BSHG (siehe dazu Krahmer in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Auflage 2008, § 63 Rdnr. 6).

Anders liegt es bei der Aufnahme der Klägerin zum vorübergehenden Aufenthalt im Krankenhaus. Das Krankenhaus schuldet Krankenbehandlung, nicht Hilfe zur Pflege, §§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 39 Abs. 1 SGB V. Die Krankenhausbehandlung  umfasst ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Unterkunft und Verpflegung - nicht Hilfe zur Pflege im Sinne des BSHG (vgl BSG, Urteil vom 10. Oktober 1978 - 3 RK 81/77 - BSGE 47, 83; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 8 RKn 2/89 - USK 9052). Die hier fragliche Hilfe zur Pflege war vor und nach dem Krankenhausaufenthalt nötig und ebenso während des Aufenthalts im Krankenhaus. Die Hilfe zur Pflege diente dem Zweck, dem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen und war keine spezifische Maßnahme einer medizinischen Behandlung. Mithin war weiterhin während des Aufenthaltes im Krankenhaus die (häusliche) Hilfe zur Pflege zu erbringen.

Die Vorschrift des § 11 Abs 3 SGB V ist bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht einschlägig. Danach umfassen bei stationärer Behandlung die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Diese Regelung kann angewandt werden bei Mitaufnahme einer Begleitperson, um den medizinischen Erfolg zu sichern - etwa Mitaufnahme der Mutter bei Behandlung des Kindes -. Hier dagegen geht es nicht um die "Mitaufnahme" der Pflegekräfte. sondern um deren Entlohnung. Eine derartige Fallgestaltung wird angesichts des klaren Gesetzeswortlaut von § 11 Abs 3 SGB V nicht erfasst.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BSHG (vergangener Bedarf) steht der Leistungserbringung nicht entgegen. Denn der Bedarf an Hilfe zur Pflege war dem Sozialhilfeträger seit langem bekannt. Der zeitweilige Ortswechsel hat an dem Bedarf nichts geändert.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des§ 193 SGG. Da die Beklagte unterliegt, hat sie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Aufwendungen der Beigeladenen sind ebenfalls gemäß § 193 SGG zu erstatten.

Die Regelung des § 193 Abs 4 SGG ist nicht einschlägig. Danach sind nicht erstattungsfähig die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen.

Diese Regelung erwähnt nur Kläger und Beklagte. nicht die Beigeladenen. Mithin sind deren außergerichtliche Kosten durch den Unterlegenen – hier die Beklagte - zu erstatten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 60/06 R- FEVS 59, 344 - zur Kostenerstattung Rdnr. 18 im jurisAbdruck).

Gerichtskosten werden in Sozialhilfeverfahren dieser Art nicht erhoben.

Die Revision bedarf der Zulassung (§ 160 SGG). Diese ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht.

Anmerkung: Auf die Wiedergabe der
RECHTSM ITTELBELEHRUNG UND ERLÄUTERUNG ZUR PROZESSKOSTENHILFE und RECHTSMITTELBELEHRUNG
wurde verzichtet.

Links

Kontakt

Für Spenden und Beiträge bis zu 300,00 € (bis 31.12.2020 200,00 €) reicht eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung.

 

Login

 
Hilfe
Impressum 










All Rights Reserved by ForseA

copyright © Thomas Kappel -> TK CMS & Shopsoftware

Banner und Link www.assistenzjobonline.de

copyright © 2018 mobile & more gmbh. All rights reserved