Inforum 3/2022 Gerd Metzler, Mulfingen www.nautcore.net PDF Leseprobe
Überschrift: Kostenträgersicht der Personenzentriertheit
Szene in einem Wohnzimmer eines assistenznehmenden Menschen.
Vor dem Tisch ein sich gänzlich unwohlfühlender, transpirierender Mensch in einem Rollstuhl.
Auf dem Tisch ein Schild „Hilfeplankonferenz", eine Lupe und ein Opernglas.
Hinter dem Tisch mit Blick auf den Assistenznehmer
Ein Sachbearbeiter
Eine Mitarbeiterin des Fachdienstes Pflege
Eine Mitarbeiterin des Fachdienstes Eingliederungshilfe.
Auf der linken Seite steht ein Hocker, darüber ein Ordnerregal,
Daneben eine große Standuhr
Der Antragsteller wird rechts und links von zwei großen Zimmerpflanzen eingerahmt.
Auf der rechten Seite steht ein Sofa an der Wand.
Hinter und über dem Assistenznehmer hängt an der Wand ein schön verzierter Bilderrahmen.
Das Bild im Rahmen besteht aus drei Zitaten aus Gerichtsentscheidungen:
„Der Teilhabebedarf besteht im Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile; maßgebliche Vergleichsgruppe ist der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters" (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 14.04.2016 (Az.: L 7 SO 1119/10)).
„Hinsichtlich der Eingliederungshilfeleistungen für wesentlich Behinderte – wie die Klägerin – im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht kein behördliches Ermessen, sondern ein Anspruch des wesentlich Behinderten." (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 22.02.2018 (Az.: L7 SO 3516/14)).
„... insoweit bestimmen nicht die Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen" (Bundessozialgericht vom 08.03.2017 (Az.: B8 SO 2/16 R))
Diese drei Zitate haben die Vertreter der Behörde während der ganzen Konferenz vor Augen. Unkenntnis scheidet somit aus. |