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Kostenersatz für die Unterkunft der Assistenz

Arbeitgeber müssen für Beschäftigte gesonderte Räume zur Verfügung stellen. Beide Parteien haben zum Schutz der Privat- und Intimsphäre das Recht auf einen Rückzugsraum. Geklagt hatte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen. Selbst eine Niederlage vor dem Landessozialgericht musste noch durch das Bundessozialgericht bestätigt werden.

Das Bundessozialgericht machte deutlich, dass es sich dabei nicht um Kosten der Unterkunft im Sinne der Grundsicherung handelt, sondern ausdrücklich den Kosten der Pflege zuzurechnen sind.

Das Gericht führte auch aus, dass beispielsweise die Küche nicht als Rückzugsraum geeignet ist und dann selbst zu Kosten führen würde. 

Bundessozialgericht vom 28.2.2013, B 8 SO 1/12 R

Als besonders perfide empfinden wir, dass es Kostenträger gibt, die den Anspruch verweigern, sofern keine 24-Stunden-Assistenz besteht. Als ob der Schutz der Privat- und Intimspäre dann nicht mehr wichtig wäre. Damit ist bewiesen, dass es oftmals gar nicht um die Sache geht, sondern ausschließlich um Haushaltsaspekte.

Natürlich kann man mit viel Mühe und kaufmännischem Geschick die Kosten rechnerisch ermitteln. Pragmatischer ist der ForseA-Vorschlag, auf den Sachbezugswert für freies Wohnen zurückzugreifen. Dieser wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt und unterliegt also ansonsten keinem Einfluss. Der Wert wird jährlich vor Jahresende für das kommende Jahr veröffentlicht.

 Jahr  Jahr €
 Monat €
 Tag €
 2025  3384,00
282,00
9,40
 2024  3336,00
278,00
9,27
 2023  3180,00
265,00
 8,83
 2022  2892,00
241,00
 8,03
 2021  2844,00
237,00
 7,90
 2020  2820,00
235,00
 7,83
 2019  2772,00
231,00
 7,70
 2018
 2712,00  226,00  7,53
 2015 - 2017
 2676,00  223,00  7,43
 2014  2652,00  221,00  7,37
 2013  2592,00  216,00  7,20
 2012  2544,00  212,00  7,07


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