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Kostenersatz für die Verpflegung der Assistenz

Im Gegensatz zu den Unterkunftskosten handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, wenn die Assistenz Mahlzeiten gestellt bekommt. Denn sie erspart sich diese Kosten in der eigenen Häuslichkeit. Bezahlt sie diese Mahlzeiten nicht, muss diese bei der Lohnabrechnung auch noch mit dem sogenannten Sachbezugswert mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen belegt werden. Die Arbeitgeberanteile daraus machen das Essen nochmals über 20 % teurer. Da vermutlich die Kostenträger die Übernahme dieser Kosten verweigern, sollten die Assistent*innen diese Mahlzeiten selbst bezahlen. Zur Vermeidung ständiger Preisverhandlungen sollte man sich jedoch auf diese Sachbezugswerte verständigen. Diese werden jährlich vom Gesetzgeber festgelegt und entziehen sich somit jeglicher Einflussnahme der Beteiligten.

Diese Sachbezugswerte betragen:

 Jahr  Frühstück €
 Mittag- und Abendessen jeweils €
 Gesamt €
 2024 2,17  4,13 10,43
 2023 2,00  3,80 9,60
 2022  1,87  3,57 9,00
 2021  1,83  3,47  8,77
 2020  1,80  3,40  8,60
 2019  1,77  3,30  8,37
 2018  1,73  3,23  8,20
 2017  1,70  3,17  8,03
 2016  1,67  3,10  7,87
 2014-2015  1,63  3,00  7,63
 2013  1,60  2,93  7,47
 2012  1,57  2,87  7,31
 

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