Probleme könnten dann auftreten, wenn die erkrankte Assistenz Blockarbeitszeit arbeitet und beispielsweise in zehn Tagen ihren Monatsverdienst erzielt. Wird sie ausgerechnet in diesen zehn Tagen krank, kommt es nicht selten vor, dass die kalendertägliche BBG der Rentenversicherung deutlich überschritten wird. Dann neigen manche Sachbearbeiter der Krankenkassen dazu, die Erstattung unter Hinweis auf diese BBG zu deckeln. Dies ist jedoch nicht richtig. Denn bei der Berechnung der Monatsbeiträge wird stets die Monats- und nicht die Tages-BBG herangezogen. Wenn also bei den Beiträgen nicht gedeckelt wird, darf dies auch bei den Leistungen nicht geschehen. Eine Deckelung bei den Beiträgen kommt schon deshalb nicht infrage, weil die Assistenzpersonen dadurch bei Kranken- und Arbeitslosengeld, aber auch bei der späteren Rente gewaltige Nachteile hätten. Denn sie verdienen dieses Geld nicht in Teilmonaten. Für sie ist es ein ganzer Monat, in dem in zehn Kalendertagen Stundenkonten auf- und im restlichen Monat wieder abgebaut werden.
Basis des Umlageverfahrens ist das neue Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz AAG), das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist.
In § 7 Abs. 2 sind die Beiträge des Arbeitgebers auf die BBG der
RV beschränkt. Gemeint ist hier die monatliche Beitragsbemessunggrenze
(BBG).
In § 1 Abs. 1 wird die Erstattung geregelt. Da hier jeder Hinweis auf
die Anwendung einer BBG fehlt, ist stets auch dann vom vollen
Tagesverdienst auszugehen, wenn dieser den Betrag der kalendertäglichen
BBG übersteigt.
Sollten Krankenkassen in diesen Fällen Probleme bereiten, kennen diese
anscheinend das obige Gesetz noch nicht und sind entsprechend zu
informieren. Falls die Krankenkasse danach immer noch an ihrer Ansicht
festhält, bitten wir um eine entsprechende Information. Eine Kürzung sollten Sie nicht hinnehmen! Gerne können Sie den Link zu dieser Seite weitergeben in der Hoffnung, dass die Krankenkasse ihren Fehler einsieht.