Berechnung des individuellen Urlaubsanspruches
Das ist das wohl komplizierteste Kapitel, wenn man den zahlreichen Beratungsanfragen Glauben schenken würde. Aber das stimmt überhaupt nicht.
Im ersten Schritt muss die wöchentliche Arbeitszeit ermittelt werden.
Arbeitet jemand Woche für Woche 38,50 Stunden, ist es einfach. Arbeitet jemand stets in zwei Wochen 77,00 Stunden, ist es nicht wirklich schwieriger. Auch dann beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38,50 Stunden.
Etwas schwieriger wird es, wenn die Stunden unterschiedlich verteilt sind. Dann addiert man die Arbeitsstunden und die bezahlten Ausfallstunden (Urlaub, Krank, Feiertage) der letzten drei Monat und teilt die Summe durch die Kalendertage dieser Monate (Beispiel Januar 2017 bis März 2017 = 31+28+31 = 90 Tage). Damit hat man die durchschnittliche Stundenzahl je Kalendertag. Multipliziert man diese mit 7, kommt man auch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit.
Jede/r Assistent*in hat Anspruch auf mindestens vier Wochen gesetzlichen Urlaub (§ 3 Bundesurlaubsgesetz)
Dieses geht von 24 Werktagen in einer 6-Tage-Woche aus (auch der Samstag ist ein Werktag). Bei einer 5-Tage-Woche wären es also 20 Urlaubstage. Bei einer Assistenz in einer 7-Tage-Woche sind es 28 Tage.
Multiplizieren wir also die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit 4, hat man die durchschnittliche Arbeitszeit in vier Wochen, also während des gesamten Jahresurlaubes. Und nun scheiden sich die Geister. Nun muss man sich festlegen, ob man das Ausfallprinzip oder das Durchschnittsprinzip wählt:
Im folgenden Beispiel wollen wir den Unterschied erläutern:
Durchschnittliche Wöchentliche Arbeitszeit: 40,00 Stunden
hochgerechnet auf vier Wochen: 160,00 Stunden
tägliche Arbeitszeit: 10,00 Stunden
Ausfallprinzip |
Durchschnittsprinzip |
Jahres-Urlaubsanspruch in Stunden geteilt durch 10 Tagesstunden ergibt
16 Urlaubstage zu je 10 Stunden
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Jahres-Urlaubsanspruch in Stunden geteilt durch 28 Urlaubstage ergibt
28 Urlaubstage zu je 5,71 Stunden |
Vorteil: Es gibt so viel Urlaubstage, wie in vier Wochen gearbeitet wird. Die ausgefallene Zeit wird 1:1 bezahlt
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Nachteil: Es gibt viel mehr Urlaubstage, als in vier Wochen gearbeitet wird. Dafür gibt es jedoch keine 10 Stunden, sondern 5,71 Stunden Urlaub. Die Person muss an 28 Tagen (statt an 16) ersetzt werden. Nimmt sie in den Freiwochen Urlaub, hat sie einen Mehrverdienst. Hat sie in der Arbeitswoche Urlaub, fehlen ihr Geld oder Stunden.
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Es gibt also keine Gründe, das Durchschnittsprinzip zu wählen. Gleiches gilt übrigens auch für Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung.
Rechtliche Fragen zum Teilurlaub beantwortet das Bundesurlaubsgesetz nur unzureichend. Hier empfehlen wir noch zusätzlich weitere Seiten, beispielsweise Haufe.
Das war es auch schon. Wir gehen davon aus, dass diesbezügliche Anfragen deutlich zurückgehen.