Lohnabtretung
Lohnabtretungen werden meist bei Ratenkäufen oder Krediten unterschrieben. Mithilfe dieser wird der Rechtsweg abgekürzt. Man braucht kein Gericht, und sie gelten ab dem Datum der Unterschrift. Während Lohnpfändungen in der Reihenfolge der Zustellung bearbeitet werden, kann es vorkommen, dass ein Gläubiger mit einer vor Jahren unterschriebenen Lohnabtretung, die er nun offenlegt, alle anderen Gläubiger in der Rangfolge nach hinten schiebt und zunächst bedient werden muss. Darum, und weil die Forderung keiner gerichtlichen Prüfung unterliegt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Lohnabtretungen auszuschließen. Dies muss er jedoch vor der Offenlegung getan haben und zwar in Form einer Betriebsvereinbarung oder als Zusatz in den Arbeitsverträgen. Ist dies geschehen, kann man die Lohnabtretung ablehnen und auf den Rechtsweg verweisen. Hier entstehen zwar höhere Kosten, aber manch astronomische Zinsforderungen wurden vom Gericht zusammengestrichen.
Lohnpfändung
Die Lohnpfändung besteht in der Regel aus zwei Teilen: dem Pfändungsbeschluss und dem Überweisungsbeschluss. Meist sind beide Teile in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusammengefasst.
Manchmal kommt jedoch der Pfändungsbeschluss vorab. Das nennt sich dann Vorpfändung oder dinglicher Arrest. Der gepfändete Betrag muss einbehalten, darf aber noch nicht überwiesen werden. Folgt der Überweisungsbeschluss nicht binnen eines Monats, muss der einbehaltene Betrag wieder ausgezahlt werden.
Ob es pfändbare Beträge gibt und wie hoch diese sind, ergibt sich aus der Pfändungstabelle. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Diese kann aus der Lohnsteuerklasse abgeleitet werden (Steuerklasse IV mit 2 Kindern = drei unterhaltsberechtigte Personen) Dort, wo dies nicht möglich ist (Steuerklasse V oder VI), sollte das Amtsgericht die Anzahl der Personen festsetzen.
Berechnung des Pfändungsbetrages 01.07. 2023
Besonderheit bei der Unterhaltspfändung
Kommt ein Unterhaltspflichtiger Mensch seinen Verpflichtungen nicht nach, kommt es in der Regel bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu einer Unterhaltspfändung. Solange noch ein Rückstand vorliegt, erfolgt die Berechnung des pfändbaren Betrages aus den Festlegungen des Gerichtes im Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. So kann das Gericht beispielsweise festlegen, dass dem Schuldner 900 Euro verbleiben müssen und vom übersteigenden Rest 2/3 an den Unterhaltsgläubiger gezahlt werden muss. Nach Tilgung des Rückstandes ist nur noch der im Beschluss erwähnte monatliche Unterhalt einzubehalten und zu überweisen.
Unterhaltsgläubiger haben Vorrang vor Normalpfändungen Aber früher (als die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) unterschriebende Lohnabtretungen sind wieder im Vorrang. Schon alleine deshalb sollte in jedem Arbeitsvertrag der Ausschluss von Lohnabtretungen vereinbart sein.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Durchführung haftet. Er ist Drittschuldner. Bei geringsten Zweifeln an der Handhabung sollte man sich rückversichern, beispielsweise bei den Rechtspflegern des Amtsgerichtes. Dort kann man auch den gepfändeten Betrag hinterlegen. Dann verteilt das Amtsgericht diesen Betrag an die Gläubiger.
Da sich die Rechtslage ständig ändert, gelten auch für die Aussagen auf dieser Seite ein Haftungsausschluss.
Interessante, umfangreichere Informationen zum Thema bietet die Seite:
https://www.aok.de/fk/tools/rechner/pfaendungsrechner-2023/