(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um
Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor
jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen auf der
Geschlechtszugehörigkeit basierenden Aspekte, zu schützen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle geeigneten
Maßnahmen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern,
indem sie unter anderem geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter
berücksichtigender Hilfe Assistenz und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und
ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten, einschließlich durch die
Bereitstellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle von
Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden
können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das
Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.
(3) Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und
Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und
Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von
unabhängigen Behörden überwacht werden.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und
die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer
irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden, zu fördern,
auch durch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen. Genesung und
Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit,
dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen
förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung
trägt.
(5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften
und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder
ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und
Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und
gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.