Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf der Internetseite gemeinsam-einfach-machen.de
Leider gibt es "die" behindertertenrechtskonvention lediglich in den sechs Amtssprachen Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Nur in einer solchen sind sie rechtlich verbindlich von Gerichten anzuwenden. Die Bestrebung, durch vermutlich interessengeleitete Übersetzungsfehler zu täuschen, funktioniert nur gegenüber den Bürgern. Gerichte müssen zur Entscheidung eine der Ausgaben in Amtssprache verwenden,
Martin Ladstätter von BIZEPS - Zentrum für Selbstbestimmtes Leben, A-Wien zur österreichischen, von der UN autorisierten Übersetuimg : "Es ist nicht so, dass es diese korrigierte Übersetzung gibt, weil wir uns etwas Neues wünschten. Genau genommen wurde eine Reihe von Fehlern in der Übersetzung bereinigt, weil schlicht falsch übersetzt war. (...) Der Staat Österreich wurde im Jahr 2013 vom zuständigen Fachausschuss der UNO in Genf geprüft. Bei dieser Staatenprüfung musste sich Österreich auch massive Kritik an dieser falschen Übersetzung (Anm. die heute noch in Deutschalnd amtlich ist) anhören. Noch während der Staatenprüfung erfolgte die Zusage vom Außenministerium, dass dieser Missstand beseitigt wird.
Das vollständige kobinet-Interview vom 04.07.2016: Warum aus Österreich eine korrigierte deutsche Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention kommt
Das Netzwerk Artikel 3 hat bereits früh die Fehler in der deutschen Übersetzung korrigiert und eine Schattenübersetzung veröffentlicht. Diese wurde nun mit Hilfe der österreichischen Übersetzung aktuallisiert. Dabei blieb die ursprüngliche deutsche Übersetzung und damit der Wille zur Manipulation erkennbar.
Behindertenrechtskonvention = |
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen |
Fakultativprotokoll = |
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, vereinbart von den Vertragsstaaten |