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Behindertenrechtskonvention

Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf der Internetseite gemeinsam-einfach-machen.de
 
Leider gibt es "die" behindertertenrechtskonvention lediglich in den sechs Amtssprachen  Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Nur in einer solchen sind sie rechtlich verbindlich von Gerichten anzuwenden. Die Bestrebung, durch vermutlich interessengeleitete Ãœbersetzungsfehler zu täuschen, funktioniert nur gegenüber den Bürgern. Gerichte müssen zur Entscheidung eine der Ausgaben in Amtssprache verwenden,

Martin Ladstätter von BIZEPS - Zentrum für Selbstbestimmtes Leben, A-Wien zur österreichischen, von der UN autorisierten Übersetuimg : "Es ist nicht so, dass es diese korrigierte Übersetzung gibt, weil wir uns etwas Neues wünschten. Genau genommen wurde eine Reihe von Fehlern in der Übersetzung bereinigt, weil schlicht falsch übersetzt war. (...) Der Staat Österreich wurde im Jahr 2013 vom zuständigen Fachausschuss der UNO in Genf geprüft. Bei dieser Staatenprüfung musste sich Österreich auch massive Kritik an dieser falschen Übersetzung (Anm. die heute noch in Deutschalnd amtlich ist) anhören. Noch während der Staatenprüfung erfolgte die Zusage vom Außenministerium, dass dieser Missstand beseitigt wird. Das vollständige kobinet-Interview vom 04.07.2016: Warum aus Österreich eine korrigierte deutsche Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention kommt

Das Netzwerk Artikel 3 hat bereits früh die Fehler in der deutschen Übersetzung korrigiert und eine Schattenübersetzung veröffentlicht. Diese wurde nun mit Hilfe der österreichischen Übersetzung aktuallisiert. Dabei blieb die ursprüngliche deutsche Übersetzung und damit der Wille zur Manipulation erkennbar.
 
Schattenübersetzung des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.
Korrigierte Fassung der
zwischen Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz abgestimmten Ãœbersetzung

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Ãœbernommen mit freundlicher Genehmigung des Netzwerkes Artikel 3

 Vorwort

Behindertenrechtskonvention =  Ãœbereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Fakultativprotokoll =  Fakultativprotokoll zum Ãœbereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, vereinbart von den Vertragsstaaten

Behindertenrechtskonvention     Fakultativprotokoll
Präambel


Artikel 1
Artikel 1
Zweck
Artikel 2
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Artikel 3
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze
Artikel 4
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 5
Artikel 5
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Artikel 6
Artikel 6
Frauen mit Behinderungen
Artikel 7
Artikel 7
Kinder mit Behinderungen
Artikel 8
Artikel 8
Bewusstseinsbildung
Artikel 9
Artikel 9
Zugänglichkeit Barrierefreiheit
Artikel 10
Artikel 10
Recht auf Leben
Artikel 11
Artikel 11
Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Artikel 12
Artikel 12
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Artikel 13
Artikel 13
Zugang zur Justiz
Artikel 14
Artikel 14
Freiheit und Sicherheit der Person
Artikel 15
Artikel 15
Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Artikel 16
Artikel 16
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
Artikel 17
Artikel 17
Schutz der Unversehrtheit der Person
Artikel 18
Artikel 18
Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

Artikel 19
Unabhängige Lebensführung Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Artikel 20
Persönliche Mobilität

Artikel 21
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Artikel 22
Achtung der Privatsphäre

Artikel 23
Achtung der Wohnung und der Familie

Artikel 24
Bildung

Artikel 25
Gesundheit

Artikel 26
Habilitation und Rehabilitation

Artikel 27
Arbeit und Beschäftigung

Artikel 28
Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

Artikel 29
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Artikel 30
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

Artikel 31
Statistik und Datensammlung

Artikel 32
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 33
Innerstaatliche Durchführung und Überwachung

Artikel 34
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 35
Berichte der Vertragsstaaten

Artikel 36
Prüfung der Berichte

Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss

Artikel 38
Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Artikel 39
Bericht des Ausschusses

Artikel 40
Konferenz der Vertragsstaaten

Artikel 41
Verwahrer

Artikel 42
Unterzeichnung

Artikel 43
Zustimmung, gebunden zu sein

Artikel 44
Organisationen der regionalen Integration

Artikel 45
Inkrafttreten

Artikel 46
Vorbehalte

Artikel 47
Änderungen

Artikel 48
Kündigung

Artikel 49
Zugängliches Barrierefreies Format

Artikel 50
Verbindliche Wortlaute

 

 

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