(1) Menschen mit Behinderungen dürfen unabhängig von ihrem
Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder
rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder
ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen
Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden. Menschen mit
Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
(2) Die Vertragsstaaten schützen auf der Grundlage der
Gleichberechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von Informationen über die
Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen.