(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen
mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und
ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung,
sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen
geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses
Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen
mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne
Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum
Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich
Maßnahmen, um
a) Menschen mit
Behinderungen gleichberechtigten Zugang zur Versorgung mit sauberem Wasser und
den Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen, Geräten und
anderen Hilfen f ür Bedürfnisse Unterstützungsformen für Bedarfe im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu sichern;
b) Menschen mit
Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit
Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Programmen zur
Armutsbekämpfung zu sichern;
c) in Armut
lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien den Zugang zu
staatlicher Hilfe Förderung bei behinderungsbedingten Aufwendungen, einschließlich ausreichender Schulung,
Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern;
d) Menschen mit
Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus öffentlich geförderten
Wohnungsbauprogrammen zu sichern;
e) Menschen mit
Behinderungengleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der
Altersversorgung zu sichern.