(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen
mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Lebenteilzunehmen zu partizipieren, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Menschen mit Behinderungen
a) Zugang zu
kulturellem Material in zugänglichen barrierefreien Formaten haben;
b) Zugang zu
Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen
Aktivitäten in zugänglichen barrierefreien Formaten haben;
c) Zugang zu Orten
kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos,
Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern
und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives,
künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht
nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
(3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte
im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz
von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder
diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu
kulturellem Material darstellen.
(4) Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit
anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen
kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und
der Gehörlosenkultur.
(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die gleichberechtigte Teilnahme Partizipation an Erholungs-, Freizeit- und
Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete
Maßnahmen,
a) um Menschen mit
Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breiten regulären sportlichen
Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen zu partizipieren, und ihre Teilnahme Partizipation zu fördern;
b) um
sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben,
behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu
entwickeln und an solchen teilzunehmen zu partizipieren, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines
geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der
Gleichberechtigung mit anderen zu fördern;
c) um
sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs-
und Tourismusstätten haben;
d) um
sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen
Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen partizipieren, können, einschließlich
im schulischen Bereich;
e) um
sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der
Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.
ii) schützen sie das Recht von Menschen
mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne
Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt
wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher
Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender
und neuer Technologien erleichtern ermöglichen;
iii) garantieren sie die freie
Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und
erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf ihren Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe
durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;