Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die
internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Ãœbereinkommen erfassten Gebiet zu
fördern,
a) haben die
Sonderorganisationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei
der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, die
in ihren Aufgabenbereich fallen, vertreten zu sein. Der Ausschuss kann, wenn er
dies für angebracht hält, Sonderorganisationen und andere zuständige Stellen
einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf
Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der
Ausschuss kann Sonderorganisationen und andere Organe der Vereinten Nationen
einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf den
Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b) konsultiert der
Ausschuss bei der Wahrnehmung seines Mandats, soweit angebracht, andere
einschlägige Organe, die durch internationale Menschenrechtsverträge geschaffen
wurden, mit dem Ziel, die Kohärenz ihrer jeweiligen
Berichterstattungsleitlinien, Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen zu
gewährleisten sowie Doppelungen und Überschneidungen bei der Durchführung ihrer
Aufgaben zu vermeiden.