(1) Die Vertragsstaaten treten regelmäßig in einer Konferenz
der Vertragsstaaten zusammen, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Übereinkommens zu behandeln.
(2) Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom
Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Ãœbereinkommens einberufen. Die folgenden Treffen werden
vom Generalsekretär alle zwei Jahre oder auf Beschluss der Konferenz der
Vertragsstaaten einberufen.