(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses
Übereinkommens vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten
mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie eine Konferenz der
Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten.
Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung
wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der
Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen
ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der
Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung und danach allen
Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung
tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der
hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die
Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner
eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen haben, verbindlich.
(3) Wenn die Konferenz der Vertragsstaaten dies im Konsens
beschließt, tritt eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung, die
ausschließlich die Artikel 34, 38, 39 und 40 betrifft, für alle Vertragsstaaten
am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der
hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht.