SGB I |
§ 13 Aufklärung |
Verpflichtung zur Aufklärung der Bevölkerung |
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§ 14 Beratung |
Anspruch auf Beratung durch den Kostenträger |
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§ 16 Antragstellung
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Regelung wie beim § 14 SGB IX, hier jedoch gültig für alle Sozialleistungsträger. Der erstangegangene Kostenträger darf bei Unzuständigkeit nicht zurücksenden, sondern muss weiterleiten. Datum der Antragstellung verändert sich dadurch nicht.
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§ 42 Vorschüsse
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Besteht ein Anspruch "dem Grunde nach", kann zur Überbrückung bis zum Bescheid ein Vorschuss gezahlt werden.
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§ 65 Grenzen der Mitwirkung
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Hier gibt es rechtliche Begrenzungen der geforderten Mitwirkung
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SGB V |
§ 11 Leistungsarten
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Der Absatz 3 regelt die Mitaufnahme der Assistenz von behinderten ArbeitgeberInnen bei stationärer Aufnahme. Entscheidend ist das "oder" in der Mitte des Satzes. |
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§13 Kostenerstattung |
Im § 3a ist geregelt, dass sich der Antragsteller selbst die Leistung einkaufen kann, wenn die Krankenkasse Fristen verstreichen lässt. |
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§ 37 Häusliche Krankenpflege
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Im Gegensatz zur Ansicht mancher Krankenkassenmitarbeiter gibt es für selbst angestellte Pflegekräfte keine Pflicht zum Vorhandensein einer Ausbildung, es reicht die Eignung (Abs. 1 Satz 1). Denn sonst wären auch Familienangehörige außen vor und müssten durch Fachpflegekräfte ersetzt werden. Anders bei Angestellten von ambulanten Diensten. Haftungsrechtlich handelt es sich hierbei um Dritte. Deshalb sichern sich Pflegedienster dadurch ab, dass sie Fachkräfte beschäftigen
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SGB IX
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§ 14 Zuständigkeitserklärung
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Fristen- und Zuständigkeitsregelungen. Eines der am meisten missachteten Gesetze. Dennoch ist vor Gericht schon mancher Kostenträger damit aufgelaufen.
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§ 29 Persönliches Budget
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Zentraler Paragraf des Persönlichen Budgets (früher § 17 SGB IX, die Budgetverordnung wurde mit dem BTHG gestrichen)
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§ 78 Assistenzleistungen
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Hier finden Sie im Absatz 2 Nummer 1 die Rechtsgrundlage für Übernahme der Kosten der Begleitperson (Bis Ende 2019 § 22 der Eingliederungshilfeverordnung)
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§ 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls
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Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. 2Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird.
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§ 114 Leistungen zur Mobilität
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Hier finden Sie die Rechtsgrundlage für Übernahme der Kosten für die Mobilität der Begleitperson (Bis Ende 2019 § 8 der Eingliederungshilfeverordnung)
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§ 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
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Die Leistungen zur Assistenz können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist (,,,). Die Leistungen sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen (...).
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SGB X
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§ 2 Örtliche Zuständigkeit |
Interessanter Absatz 4, er unterbindet - ggf. im Zusammenwirken mit dem § 14 SGB IX das Floriansprinzip). |
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§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes |
Ein "Fallschirm" der wirksam werden kann, wenn einmal die Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid versäumt wurde. |
SGB XI |
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit., Begutachtungsinstrument |
Absatz 4: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können den Pflegegrad 5 bekommen, auch wenn sie die geforderten 90 Punkte nicht erreichen.
Die "besonderen Bedarfskonstellationen" werden im Kapitel F 4.1.B der Begutachtungsrichtlinien (Seite 54/55) beschrieben: "Gemäß § 15 Abs. 4 SGB XI können Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen." In der Folge werden die Voraussetzungen noch näher erklärt.
Wer hier falsch eingeordnet ist, sollte die rückwirkende Berichtigung ab der Einführung der Pflegegrade (am 1.1.2017) und damit auch die Nachzahlung beantragen.
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6 Pflegesachleistung
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Leistung der Pflegekasse für Ambulante Dienste und Anstaltsbetreiber Änderungen ab 2024 / 2025
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§ 37 Pflegegeld
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Leistung der Pflegekasse für Ehrenamtliche und Arbeitgebermodelle Änderungen ab 2024 / 2025
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§ 38 Kombinationsleistung
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Leistung der Pflegekasse bei der Kombination der Leistungen nach § 36 und § 37 SGB XI
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SGB XII |
§ 6 Fachkräfte |
Verpflichtung der Behörden, aus- und weitergebildete Personen zu beschäftigen. |
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§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe
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(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
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§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
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Für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, gilt ab dem 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 25.000 Euro
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§ 63b Leistungskonkurrenz
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Hier finden sich die Regelungen des früheren § 66 SGB XII wieder:
Abs. 4 Keine Kürzung des Pflegegeldes bei Krankenhausaufenthalt von Arbeitgeber*innen
Abs. 5 Pflegegeld nach § 64a kann um bis zu 2/3 gekürzt werden.
Abs. 6 Kein Verweis auf Sachleistungen
siehe auch Hinweise auf den Beratungsseiten
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§ 64a Pflegegeld
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Inhalt des alten § 64. Anspruch auf Pflegegeld orientiert sich an den Pflegegraden des SGB XI und deren Beträge
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§ 64b Häusliche Pflegehilfe
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Wenn ehrenamtliche Hilfe durch nahestehende Personen oder Nachbarschaftshilfe nicht oder nicht ausreichend verfügbar ist, entsteht ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe
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§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
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Empfänger von Hilfe zur Pflege erhalten den erhöhten Vermögensfreibetrag nur, wenn das Vermögen aus laufendem Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges angespart wird.
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§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
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Im Absatz 1 ist der Katalog der Ermessensentscheidungen aufgelistet, der über das freizulassende Einkommen entscheidet..
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§ 90 Einzusetzendes Vermögen
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Hier gibt es einen Katalog von Vermögensarten, die nicht eingesetzt werden müssen.
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§ 91 Darlehen
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Dieser Paragraf soll davor schützen, dass man bei der Antragstellung vorhandenes Vermögen sofort und unter hohen Verlusten verkaufen muss. Dies wäre bei Sachwerten oft der Fall.
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§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
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Diese unsägliche Regelung hat das Bundesteilhabegesetz überlebt. Damit müssen neunzigjährige Mütter für fünfundsechzigjährige "Kinder" plötzlich Unterhalt bezahlen. Aber nicht an die Kinder, sondern an den Kostenträger. Sonderbarerweise ist der Betrag an die Höhe des Kindergeldes gekoppelt. Die Eltern haben einen Einkommens- und Vermögensfreibetrag in unbekannter Höhe und können die Zahlung auch durch Unterstützungsleistungen im gleichen Wert leisten.
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§ 102 Kostenersatz durch Erben
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Leistungen des Staates in den letzten zehn Lebensjahren vor dem Tod, die der behinderte Mensch nicht bekommt, sondern an Dritte, die ihn unterstützen, weiterleitet, müssen nach dem Tod des behinderten Menschen von dessen Erben aus der Erbschaft zurückgezahlt werden. So kassiert er auch die vollmundigen Vermögensfreibeträge wieder ein.
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§ 8 Eingliederungshilfeverordnung
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Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges |
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§ 22 Eingliederungshilfeverordnung |
Kosten der Begleitpersonen |
SGG
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§ 55 Feststellungsklage
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Sofern ein dringendes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht, kann gerichtlich dieses festgestellt werden. Wenn man beispielsweise Finanzierungssicherheit benötigt, um aus einer Anstalt auszuziehen.
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§ 88 Fristen
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Die halbjährige Frist des Abs. 1 wurde durch die Frist nach §14 SGB IX ersetzt. Im Abs. 2 wurde festgelegt, dass die Frist für einen Widerspruch drei Monate beträgt
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ArbZG |
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
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Das Arbeitszeitgesetz ist nicht anzuwenden bei Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Wir gehen davon aus, dass der Sinn des Gesetzes ist, nicht in Privathaushalte hineinzuregeln. Der Sprachgebrauch des letzten Jahrhunderts ist in die heutige Zeit zu übertragen. |
VwGO |
§ 80 Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz
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Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung. Das bedeutet, dass ein neuer Bescheid erst dann Rechtskraft erlangt, wenn alle Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) dagegen erschöpft sind.
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