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Pauschales Pflegegeld SGB XII

Anspruch auf das Pauschale Pflegegeld (SGB XII)

Die Machtlosigkeit von behinderten Menschen gegenüber Behördenmitarbeiterinnen lässt sich an folgenden Dokumenten erkennen:

So kommen bei allen Antragstellerinnen unterschiedliche Ergebnisse zustande. Niemand kann und soll sich mit anderen vergleichen. Manche bekommen das Pauschale Pflegegeld, manche nicht, obwohl der Anspruch selbst allerorts unstrittig ist. Das ist es was wir als staatliche Gewaltmissbräuche anprangern.

***NEU*** Der Deutsche Verein unterhält das Projekt "Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz" Dort klärt er auf einner eigenen Seite über den bestehenden Anspruch auf das Pauschale Pflegegeld nach dem § 64a SGB XII auf.

Vom Sächsischen Landessozialgericht gibt es ein interessantes Urteil (vom 10.11.2020 Aktenzeichen L 8 SO 67/20 B ER). Darin wird unter anderem festgestellt: "Die Antragstellerin hat den Pflegegrad 4. Sie wird in häuslicher Pflege und nicht in einer stationären Einrichtung gepflegt. Auf welche Weise die Pflege mit de m Pflegegeld sichergestellt wird, ob durch Angehörige oder professionelle Pflegekräfte, bleibt dem Pflegebedürftigen überlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die pflegebedürftige Person den gesamten pflegerischen Bedarf mit dem Pflegegeld abdecken kann und faktisch auch abdeckt. § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht einem Anspruch auf Pflegegeld auch nicht entgegen, wenn der Pflegebedürftige ausschließlich von professionellen Pflegekräften versorgt wird, selbst wenn dies "Rund um die Uhr" erfolgt. Denn dies führt nicht ohne weiteres zu der Annahme, dass keinerlei Pflegebedarf mehr in Eigenverantwortung abgedeckt wird. Entscheidend ist lediglich, dass die Möglichkeit besteht, dass pflegerischer Bedarf selbst sichergestellt werden kann und muss. Diese Voraussetzung ist aber auch schon dann zu bejahen, wenn in verbleibenden Zeiträumen bei Nichtanwesenheit einer Pflegefachkraft nachbar- oder verwandtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss oder aber ein unvorhergesehener Pflegebedarf von der Antragstellerin selbst sicherzustellen ist. Daher können trotz professioneller Pflege Zwischenräume verbleiben, in denen Pflege auch noch selbst zu organisieren ist. Schon für diese müssen der pflegebedürftigen Person die finanziellen Anreize durch das Pflegegeld zur Verfügung stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Pflege durch Verwandte oder Nachbarn in Anspruch genommen wird. Es muss lediglich immer wieder die Möglichkeit bestehen, dass es dazu kommt."

Auch das Sozialgericht Konstanz bestätigte am 26.03.2021 unter dem Aktenzeichen S 4 SO 1410/19 diese Auffassung.

Zumeist wird die Pflegegeldleistung nach § 37 SGB XI als sachgleiche Leistung voll auf die Erstattung der Assistenzkosten angerechnet. Nur dort, wo es keine Hilfe zur Pflege und nur Eingliederungshilfe gibt, lohnt es sich, dafür zu streiten.

Als Ausgleich dafür gibt es für behinderte Menschen außerhalb von Anstalten den Anspruch auf das Pauschale Pflegegeld nach §64a SGB XII, sofern sie Assistent*innen beschäftigen und einen Pflegegrad besitzen. Dieses kann wiederum auf die Erstattung der Assistenzkosten angerechnet werden. Da die Sozialhilfe gegenüber der Pflegeversicherung jedoch ein weit breiteres Leistungsspektrum hat, können nach § 63b Absatz 5 SGB XII maximal 2/3 angerechnet werden. Der Wortlaut: Das Pflegegeld kann um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist (...). Der Gesetzgeber fordert den Kostenträger also auf, ein doppeltes Ermessen auszuüben und dieses natürlich auch zu begründen. Er muss begründen ob und warum er anrechnet und auch die Höhe der Anrechnung bedarf einer ausführlichen Begründung. Wie ernst dieser Vorgang auf Kostenträgerseite genommen wird, zeigt die Tatsache, dass dort dieses Pflegegeld gerne als "Drittelpflegegeld" bezeichnet wird.

Menschen, die eine 24-Stunden-Assistenz benötigen, haben Anspruch auf mindestens eben dieses Pflegegeldes. Um so mehr Anspruch besteht doch logischerweise, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf unterhalb dieser Stundenzahl besteht. Da der Mensch in den übersteigenden Stunden ebenfalls behindert ist, nimmt er Hilfen der Familie, des Freundekreises oder der Nachbarschaft in Anspruch. Und um diese Bereitschaft zur Hilfe aufrecht zu halten, wird dieses Pflegegeld bezahlt. Je höher dieser ehrenamtliche Anteil ist, desto geringer kann auch nur die Anrechnung stattfinden.

Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes 2017 kamen Kostenträger auf die absurde Idee, dass der Gesetzgeber das Pauschale Pflegegeld abschaffen wollte. Einige Ältere unter uns werden sich daran erinnern, dass sich die Sozialhilfeträger schon mal 1994 am Pflegegeld vergriffen hatten. Damals nutzten sie eine Formulierungsschwäche im PflegeVG aus. Erst nachdem die Gesetzesänderung veröffentlicht wurde, gaben sie sich erleichtert: "Die Kuh ist vom Eis!" Dass sie es waren, die das Rindvieh aufs Eis geschoben haben, ließen sie unerwähnt. Daran erinnerte auch die Vorgehensweise 2017. Manche Kostenträger strichen das Pflegegeld, zahlten nach, strichen wieder. Ich bin mir sicher, dass auch heute noch nicht alle das Pflegegeld wieder bekommen. Manche Kostenträger behaupteten, dass Leute mit der Pflegegeldleistung keinen Anspruch hätten, andere bekamen zu lesen, dass beim Bezug von Pflegesachleistung nicht gezahlt werden könne. Auch wurde immer mal wieder behauptet, dass mit dem "gewährten" anteiligen Pflegegeldern konkrete Assistenzkosten (Steuerberater, Regiekosten, Unterkunftskosten) beglichen seien. Dabei hatte sich jedoch gar nichts geändert:

Zu versuchten Streichungen des Pauschalen Pflegegeld eine schriftliche Antwort des BMAS vom 08.02.2018 auf eine Anfrage von Corinna Rüffer MdB Bündnis90/Die Grünen

Antwort des bayerischen Sozialministeriums vom 24.07.2018 auf ein Schreiben von ForseA e.V.

Stellungnahme des LWL auf eine Anfrage an den LWL-Sozialdezernenten und Vorsitzenden der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) Matthias Münning auf Facebook zum selben Thema. Sie lautet: "Der LWL hat bislang immer das Pflegegeld nach SGB XII anerkannt und verfährt auch noch neuer Rechtslage - also ab 01.01.2017 - so. Der LWL befindet sich also Übereinstimmung mit der von Ihnen zitierten Antwort des BMAS. Sollten Sie andere Erkenntnisse haben oder sollte es - leider ist das bei solchen speziellen Fragen nicht auszuschließen - ein Missverständnis gegeben haben, darf ich Sie bitten sich unter Angabe des konkreten Falls an den LWL zu wenden. Wir werden den Einzelfall dann prüfen."

Artikel auf ForseA.de "Phantom Pflegegelddrittel"


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