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Thesen zur Persönlichen Assistenz |
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Politik in der Verantwortung
Thesen zur Persönlichen Assistenz
Vorgestellt von Horst Frehe, Bremen anlässlich der Podiumsdiskussion
am 1.2.2001 in Würzburg
- Eine Gesellschaft ist nur anständig, wenn sie Behinderte
mit Assistenzbedarf weder ausschließt und in ihrer Freiheit
einschränkt, noch von Institutionen abhängig macht.
- Das medizinische Modell von Pflege muss durch das soziale Modell
der „Persönlichen Assistenz" ersetzt werden, um den
grundrechtlichen Ansprüchen auf Menschenwürde zu genügen
und das Benachteiligungsverbot zu beachten.
- Pflegeleistungen müssen dabei die Selbstbestimmung der Betroffenen
ermöglichen und ihren individuellen Bedarf in einer von ihnen
gewählten Umgebung abdecken, unabhängig von der rechtlichen
Einordnung der Leistungen (SGB V, SGB VII, SGB VIII, SGB XI, BSHG,
BVG).
- Ambulante Pflege muss strukturell, personell und finanziell der
stationären mindestens gleichgestellt werden und das „Arbeitgebermodell"
gleichberechtigt einschließen.
- Der Pflegebegriff muss Aktivitäten außerhalb der Wohnung,
Kommunikationsbedürfnisse, sowie die Anleitung und Beaufsichtigung
Pflegebedürftiger berücksichtigen.
- Die Leistungen müssen regelmäßig dynamisiert werden
und den Beitragssatz bestimmen – und nicht der Beitragssatz
die Leistungen. Die Leistungsansprüche müssen dabei in mehr
als 3 Pflegestufen ausdifferenziert und dem tatsächlichen zeitlichen
Bedarf angepasst werden.
- Die mehrfache Begutachtung und Zersplitterung der Leistungen muss
zugunsten einer zusammengefassten, bedarfsdeckenden und umfassenden
Leistung (mit offenen Pflegestufen) abgelöst werden. Die Begutachtung
muss stärker den tatsächlichen individuellen Zeitbedarf
berücksichtigen.
- Die Vergütung nach Leistungskomplexen ist durch eine Vergütung
nach Zeit zu ersetzen und muss ambulanten Diensten auch den Einsatz
qualifizierten Fachpersonals ermöglichen.
- Die Pflegeleistungen müssen auch im Ausland bezahlt werden
und Ausländer müssen auch ohne Anwartschaftszeiten Leistungen
erhalten, so dass die im EU-Recht zugesicherte Freizügigkeit
für Behinderte nicht eingeschränkt wird.
- Die Auswahl der Pflegeperson, insbesondere der Anspruch auf gleichgeschlechtliche
Pflege, die Bestimmung von Art, Zeit, Ort und Anleitung der Leistung,
Differenzierung und Kontrolle der Leistungserbringung muss den Leistungsberechtigten
möglich sein.
- Pflegende Angehörige müssen besser abgesichert und Ersatzpflege
flexibler ausgestaltet und besser ausgestattet werden.
- Durch unabhängige Beratungsstellen muß die Konsumentenkontrolle
der Nutzer gestärkt werden. Entmündigende Kontrollbesuche
sollen abgeschafft werden. Gegebenenfalls sind vom MDK Verdachtskontrollen
durchzuführen.
- Ambulante Pflege muss den Vorrang vor stationärer Unterbringung
haben, auch wenn dieses teuerer ist.
- Persönliche Assistenz sollte als Leistungsgesetzlicher Anspruch
neben dem Pflegerecht im Rahmen der sozialen Teilhabe als bedarfsgerechter
individualisierter Anspruch im SGB IX verankert werden.
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