Broschüre zum widerrechtlichen und verfassungsverletzenden Einsatz von Einkommen und Vermögen
Das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben für den Regierungsbezirk Detmold (KSL-OWL) hat gemeinsam mit dem Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz (NITSA) eine Broschüre zu den Änderungen beim Einsatz von Einkommen und Vermögen im Bundesteilhabegesetz (BTHG) veröffentlicht.
Link zur Broschüre im PDF-Format
ForseA betrachtet die Anrechnung von Einkommen und Vermögen als ungesetzlich und als Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 unseres Grundgesetzes: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"
Seit dem 1.1.2018 gibt es für Bezieher*innen von alleinige Hilfe zur Pflege einen Einkommensfreibetrag im § 82 SGB XII. Hierzu ist im Gesetzentwurf zum BTG (BT-Drucksache 18/9522) auf Seite 330 zu lesen. "Die Regelung knüpft (...) an Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit an. Einkommen aus anderen Quellen, etwa aus Unterhalt oder Rente, werden nicht privilegiert. Damit wird für die Betroffenen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so dem Teilhabegedanken Rechnung getragen." Wieviele Menschen mit Behinderung können diesem "Anreiz" nachgeben (5 %?). Bei Rentnern läuft dieser "Anreiz" gänzlich ins Leere! Für uns ist diese Regelung Diskriminierung pur!" Und ein Dieb, der nicht alles mitnimmt, sondern mir ein paar Groschen zurücklässt, privilegiert mich längst noch nicht!!
Praxisbeispiel aus unserer Beratung: Eine berufstätige behinderte Person ist durch einen Unfall längere Zeit arbeitsunfähig krank. Unter Hinweis auf eben diesen § 82 Abs. 3 streicht ihr der Kostenträger ihrer Assistenzkosten diesen Freibetrag, da sie kein Erwerbseinkommen hätte. Solchen Behörden liefert uns der Gesetzgeber durch sein Bundesteilhabegesetz aus!
Sehr interessant als Argumentationshilfe ein Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.11.2016 Az.: S 8 SO 653/13, das auf der Internetseite von NITSA e.V. veröffentlicht wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass in Pflegestufe 3 durchaus eine weit
höhere Einkommensfreiheit als die 60 % vorliegen kann.
Aber auch hier
wird deutlich, dass die 60 % eine reine Willkür darstellt. Und
insgesamtwiderspricht die Einkommensanrechnung eindeutig dem Artikel 3
GG
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Um Bescheide in einer Standard-Situation (Bezug von Eingliederungshilfe allein oder in Verbindung mit Hilfe zur Pflege) prüfen zu können, haben wir für diesem Zweck ein Formular entworfen.
Rechenschema für 2023
Rechenschema für 2024
Die Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben Nordrhein-Westfalen hat eine Excel-Datei zur Berechnung des Eigenanteiles ins Netz gestellt.