PERSÖNLICHE ASSISTENZ
POLITIK IN DER
VERANTWORTUNG
AUSSONDERUNG BEHINDERTER MENSCHEN
ODER LEBEN IN
GLEICHBERECHTIGUNG
POLITIK IN DER VERANTWORTUNG
1. Eine Gesellschaft ist nur anständig, wenn sie Behinderte
mit Assistenzbedarf weder ausschließt und in ihrer Freiheit
einschränkt, noch von Institutionen abhängig macht.
2. Das medizinische Modell von Pflege muß durch das
soziale Modell der "Persönlichen Assistenz" ersetzt werden, um den
grundrechtlichen Ansprüchen auf Menschenwürde zu genügen und das
Benachteiligungsverbot zu beachten.
3. Pflegeleistungen müssen dabei die Selbstbestimmung der
Betroffenen ermöglichen und ihren individuellen Bedarf in einer von ihnen
gewählten Umgebung abdecken, unabhängig von der rechtlichen
Einordnung der Leistungen (SGB V, SGB VII, SGB VIII, SGB XI, BSHG, BVG).
4. Ambulante Pflege muß strukturell, personell und
finanziell der stationären mindestens gleichgestellt werden und das
"Arbeitgebermodell" gleichberechtigt einschließen.
5. Der Pflegebegriff muß Aktivitäten außerhalb
der Wohnung, Kommunikationsbedürfnisse, sowie die Anleitung und
Beaufsichtigung Pflegebedürftiger berücksichtigen.
6. Die Leistungen müssen regelmäßig dynamisiert
werden und den Beitragssatz bestimmen - und nicht der Beitragssatz die
Leistungen. Die Leistungsansprüche müssen dabei in mehr als 3
Pflegestufen ausdifferenziert und dem tatsächlichen zeitlichen Bedarf
angepaßt werden.
7. Die mehrfache Begutachtung und Zersplitterung der Leistungen
muß zugunsten einer zusammengefaßten, bedarfsdeckenden und
umfassenden Leistung (mit offenen Pflegestufen) abgelöst werden. Die
Begutachtung muß stärker den tatsächlichen individuellen
Zeitbedarf berücksichtigen.
8. Die Vergütung nach Leistungskomplexen ist durch eine
Vergütung nach Zeit zu ersetzen und muß ambulanten Diensten auch den
Einsatz qualifizierten Fachpersonals ermöglichen.
9. Die Pflegeleistungen müssen auch im Ausland bezahlt
werden und Ausländer müssen auch ohne Anwartschaftszeiten Leistungen
erhalten, so daß die im EU-Recht zugesicherte Freizügigkeit für
Behinderte nicht eingeschränkt wird.
10. Die Auswahl der Pflegeperson, insbesondere der Anspruch auf
gleichgeschlechtliche Pflege, die Bestimmung von Art, Zeit, Ort und Anleitung
der Leistung, Differenzierung und Kontrolle der Leistungserbringung muss den
Leistungsberechtigten möglich sein.
11. Pflegende Angehörige müssen besser abgesichert und
Ersatzpflege flexibler ausgestaltet und besser ausgestattet werden.
12. Durch unabhängige Beratungsstellen muß die
Konsumentenkontrolle der Nutzer gestärkt werden. Entmündigende
Kontrollbesuche sollen abgeschafft werden. Gegebenenfalls sind vom MDK
Verdachtskontrollen durchzuführen.
13. Ambulante Pflege muss den Vorrang vor stationärer
Unterbringung haben, auch wenn dieses teuerer ist.
14. Persönliche Assistenz sollte als Leistungsgesetzlicher
Anspruch neben dem Pflegerecht im Rahmen der sozialen Teilhabe als
bedarfsgerechter individualisierter Anspruch im SGB IX verankert werden.
Horst Frehe
Wendtstraße 28
28203 Bremen
Sonntag,
28. Januar 2001