Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Berlin (19./20. Februar 2001)

Unsere Meinung zum SGB IX und weiteren Gesetzesvorhaben

Anhörung der verpassten Chancen!?

Nach dem geplanten Gleichstellungsgesetz wäre ein eigenständiges Leistungsgesetz die richtige Basis zur tatsächlichen Gleichstellung und Teilhabe in allen Bereichen des täglichen Lebens. Mit einem Leistungsgesetz kann der Gesetzgeber beweisen, dass es ihm wirklich Ernst damit ist, behinderte Menschen als gleichberechtigte Bürgerinnen mit gleichen Chancen anzuerkennen und nicht weiter als Fürsorgeobjekte zu behandeln, nur weil sie auf Leistung wie Assistenz usw. angewiesen sind.

Zweifelsohne ist es als Erfolg zu werten, dass mit dem künftigen SGB IX ein Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geschaffen werden soll. Es gibt sicherlich positive Regelungen im SGB IX. Doch bedarf es bis zum endgültigen Inkrafttreten etlicher Änderungen und Ergänzungen, damit es nicht zur Enttäuschung für viele wird. Noch ist das SGB IX ein "Ja-aber-Gesetz", das viele Rechts-Unsicherheiten und Defizite mit sich bringt (siehe auch unsere Stellungnahme.

Ohne Karl-Hermann Haack, dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Behinderten, wäre der Gesetzesentwurf vermutlich noch lange nicht so weit fortgeschritten wie er es jetzt ist. Man denke nur an die Pflegeversicherung, die mehr als zwanzig Jahre "Vorlaufzeit" benötigte. Was die Pflegeversicherung letztendlich behinderten, chronisch kranken und alten Menschen brachte bzw. nicht brachte, ist jedoch hinreichend bekannt.

Am 19. und 20. Februar fand im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages eine Anhörung statt. Behindertenverbände, Kostenträger und Leistungserbringer hatten Gelegenheit, zum Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen. Doch es war seltsam: Bis auf ganz wenige Ausnahmen gab es - im Gegensatz zu den schriftlichen Stellungnahmen, die als Ausschussdrucksachen 14/1298, 14/1299 bezogen werden können - kaum konstruktive Kritik sondern eher Lobhudeleien. Unserer Meinung nach verpasste Chancen, vor der zweiten und dritten Lesung im Bundestag noch einmal positiven Einfluss nehmen zu können.

Schon jetzt haben Leistungserbringer und Kostenträger klar gemacht, wie sie einzelne Textpassagen des SGB IX bewerten bzw. auslegen. Macht der Gesetzgeber seinen Willen nicht wesentlich deutlicher, steht zu befürchten, dass es ähnlich wie bei Artikel 51 Pflegeversicherungsgesetz vor sechs Jahren (Besitzstandsschutz) zu verdrehten Auslegungen mit der Folge einer Lawine von Gerichtsverfahren gibt.

Aus Sicht des ForseA ist ein besonderer "Knackpunkt" die Tatsache, dass die persönliche Assistenz im Privatbereich im SGB IX keinerlei Berücksichtigung findet. Damit bleiben AssistenznehmerInnen nach wie vor auf Gnade oder besser Ungnade der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angewiesen und der berüchtigte § 3a BSHG als "Heimeinweisungsparagraf" gefürchtet. Damit verbunden ist ebenfalls, nach wie vor ein Leben auf Sozialhilfeniveau fristen zu müssen.

Dies gilt im Übrigen auch bei allen anderen Sozialhilfeleistungen, da zwar die Sozialhilfeträger in den Kreis der Rehabilitationsträger aufgenommen werden, die Leistung jedoch nur einkommens- und vermögensabhängig bleiben.

Kein Wunder, dass der Ruf nach einem eigenständigen Leistungsgesetz immer lauter wird. Das SGB IX kann nur ein Schritt auf dem Weg zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen sein. Weitere müssen folgen!

Elke Bartz
Vorsitzende des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen


- Anhörung im Deutschen Bundestag

Anhörung zum Sozialgesetzbuch IX des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages im Reichstag

Stellungnahme zum SGB IX

Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages zum Gesetzesentwurf für ein Sozialgesetzbuch IX am 19./20 Februar 2001 von Elke Bartz, Vorsitzende des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen

Das Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen, ForseA e.V., begrüßt grundsätzlich die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes zur Rehabilitation und Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen in allen Bereichen des Lebens in der Gemeinschaft. Weiterhin begrüßen wir die Beteiligung der Selbsthilfeverbände bei der Konzipierung des Neunten Buches Gesetzbuch, SGB IX. Es gilt, ein Gesetz zu schaffen, das den individuellen Lebenssituationen der Menschen mit Behinderungen gerecht wird, deren Selbstbestimmung fördert und Wahlfreiheit garantiert. Es gilt weiterhin, Ungerechtigkeiten und Unstimmigkeiten zu vermeiden, sowie den Willen des Gesetzgebers deutlich zu formulieren, um Fehlinterpretationen und Anwendungsmissbräuchen vorzubeugen.

Zu den Inhalten des SGB IX:

In Kapitel 1 Allgemeine Regelungen unter § 9 (2) wie auch etlicher weiterer Paragrafen können an Stelle von Sachleistungen auch Geldleistungen erbracht werden, wenn diese "....wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können....". Faktisch bedeutet dies, dass Sachleistungen durchaus kostenintensiver als Geldleistung sein dürfen. Das Gleiche gilt jedoch nicht umgekehrt. Damit wird das Wahlrecht der Leistungsberechtigten stark eingeschränkt.

Teil 1

Zu Kapitel 1

§ 13 (6) Gemeinsame Empfehlungen. "...Ihren Anliegen (der Verbände behinderter Menschen etc. Anm.) wird nach Möglichkeit Rechnung getragen..." Der Zusatz nach Möglichkeit weicht das Beteiligungsrecht der Verbände behinderter Menschen etc. auf. Sie gelten dadurch nicht als gleichwertige Verhandlungs- und Beratungspartner.

§ 14 (2) Zuständigkeitsklärung. Es werden zwar Fristen zur Bearbeitung von Anträgen definiert. Wird jedoch ein Gutachten erforderlich, ist für die Erstellung des Gutachtens keine Frist vorgeschrieben. Damit kann das Antragsverfahren wieder unzumutbar verzögert werden. Dies führt u.a. zu Rechtsunsicherheiten für die Leistungsberechtigten, da diese in der Regel nicht wissen, ab welchem Zeitraum sie Leistungen wegen Bearbeitungsverzögerungen selbst vorfinanzieren und rückfordern können (§ 15).

§ 15, Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, "...können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen...." Die Angemessenheit der Frist ist nicht ausreichend definiert. Damit liegt das volle Risiko, die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen nicht erstattet zu bekommen, beim Leistungsberechtigten. Im Zweifelsfall wird sich der zuständige Rehabilitationsträger auf eine Unangemessenheit der Frist berufen, was die Leistungsberechtigten häufig in Gerichtsverfahren zur Klärung zwingen wird. Ein weiterer Risikofaktor für die Leistungsberechtigten ist die Tatsache, in der Regel nicht wissen (zu können), wie hoch die Kosten der letztendlich bewilligten Leistungen sein werden. Sollten die ansonsten zu Recht selbstbeschafften Leistungen kostenintensiver sein, muss der Leistungsberechtigte die Mehrkosten in jedem Fall selbst tragen.

Zu Kapitel 2, Ausführung von Leistungen zur Teilhabe

§ 18 Leistungsort

"Sachleistungen können auch im Ausland..." zu ergänzen ist "und Geldleistungen" da ansonsten die Wahlmöglichkeit der Leistungsberechtigten unangemessen eingeschränkt wird. Weiterhin wird die Freizügigkeit behinderter Menschen unangemessen eingeschränkt, wenn diese Leistungen nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und nicht im sonstigen Ausland erbracht werden.

§ 20 (3) Qualitätssicherung

"...Deren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen." Auch hier werden die Verbände behinderter Menschen etc. durch den Zusatz "nach Möglichkeit" nicht als gleichwertige Verhandlungspartner anerkannt.

§ 21 (2) 4. und 6. Verträge mit Leistungserbringern

"...angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten" und "angemessener Anteil behinderter Frauen". Es steht zu befürchten, dass der schwammige Begriff der Angemessenheit, wie häufig in der Praxis erwiesen, zu ungunsten der Leistungsberechtigten ausgelegt wird.

Zu Kapitel 4, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 29 Förderung der Selbsthilfe. Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen leisten nicht nur im Bereich der medizinischen, sondern auch der beruflichen und sozialen Rehabilitation wertvolle Arbeit, die sich letztendlich auch kostensenkend für die Rehabilitationsträger auswirkt. Daher dürfen Leistungen zur Selbsthilfeförderung nicht nur im medizinischen Bereich zur Verfügung gestellt werden.

Zu Kapitel 5, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 33 (8) 2. "...Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson..." Vor dem Wort "oder" ist "und/oder einzufügen, da sowohl die einen als auch die anderen Leistungen notwendig sein können.

§ 33 (8) 3. Es wird immer eine Anzahl von schwerbehinderten Menschen geben, die trotz entsprechender Qualifikation auf unbegrenzte Zeit auf Arbeitsassistenz angewiesen sind. So wird z.B. selbst der bestqualifizierteste mit einer Muskelerkrankung lebende Arbeitnehmer nicht plötzlich nach drei Jahren den Aktenordner selbst aus dem Regal holen können. Es wäre fatal, diese stets auf Arbeitsassistenz Angewiesenen nach drei Jahren wieder vom Arbeitsmarkt auszugliedern.
Dies gilt im Übrigen für alle Befristungen von Leistungen, ohne welche die behinderten ArbeitgeberInnen ihre Berufstätigkeit aufgeben müssten.

Zu Kapitel 7

§ 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Mobilität ist ein Grundbedürfnis unserer modernen Gesellschaft. Noch immer werden Menschen mit Behinderungen in ihrer Mobilität behindert, da sie öffentliche Verkehrsmittel nicht uneingeschränkt nutzen können, Hilfsmittel mitführen müssen, etc. Hilfen zur Mobilität sind daher eine wichtige Grundvoraussetzung zur Teilhabe in der Gemeinschaft. Diese wären unter Punkt 8 anzuführen.

§ 57 Förderung der Verständigung

Kommunikation ist Grundvoraussetzung für ein gleichberechtigtes Leben in der Gemeinschaft. Hilfen zur Verständigung dürfen daher nicht nur "...aus besonderem Anlass..." gewährt werden.

§ 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

2. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen.

Die explizite Erwähnung "nichtbehinderten Menschen" beinhaltet eine Diskriminierung behinderter Menschen. Sie suggeriert, dass die Begegnung mit anderen behinderten Menschen nicht gleichwertig und damit nicht gleich förderungswürdig ist. Richtig wäre die Formulierung "mit anderen Menschen" oder "mit nichtbehinderten und behinderten Menschen".

Teil 2

Besondere Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen

Kapitel 2, Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

§ 72 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen

(1) und (2) Der Begriff "angemessen" definiert nicht ausreichend den jeweiligen Rechtsanspruch des behinderten Menschen bzw. die jeweilige rechtliche Verpflichtung der Arbeitgeber.

Auch im weiteren Gesetzestext wird der Begriff der Angemessenheit häufig verwendet. Aus Platzgründen wird auf eine weitere Auflistung verzichtet. Wir möchten jedoch nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ungenauigkeit des Begriffes in der Praxis zu starken Rechtsunsicherheiten führen, die vermutlich nicht selten in (kostenintensiven) Rechtsverfahren geklärt werden müssen.

Artikel 15, Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

Das ForseA begrüßt die Herausnahme des ursprünglich in früheren Entwürfen vorgesehenen § 143a BSHG. Es ist jedoch zu befürchten, dass der an seine Stelle eingefügte § 40a BSHG, Sonderregelungen für behinderte Menschen in Einrichtungen, ähnliche Auswirkungen haben wird, wie sie von § 143a zu erwarten waren, nämlich dass behinderte Menschen gegen ihren Willen in eine andere Einrichtung verlegt werden können. Auch hier werden nur "angemessene Wünsche" der behinderten Menschen berücksichtigt. Die Angemessenheit stellt keinerlei Schutz der Betroffenen dar, da sie nicht von ihnen selbst definiert wird. Diese neue Regelung würde zudem alle HeimbewohnerInnen treffen, da sie Im Gegensatz zu § 143a keinen Bestandsschutz für sogenannte Altfälle beinhalten.

Zur Begründung zu Teil 1, Kapitel 1, § 1. Dort heißt es: "Der in seiner Zielsetzung umfassende Ansatz bezieht alle Lebensumstände behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen ein,.."

Dies ist nach unserer Bewertung leider nicht der Fall, denn das Angewiesensein auf persönliche Assistenz (Pflege und sonstige Hilfeleistungen) ist im SGB IX in keinster Weise berücksichtigt. Doch gerade diese Hilfen bilden für auf Assistenz Angewiesene die Basis, um überhaupt am berufliche und gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Weiterhin stellt die Nachrangigkeit der Leistungen nach dem BSHG eine gravierende Benachteiligung der Betroffenen dar. Gleichgültig, wie leistungsfähig sie sind, wie weit sie sich beruflich qualifizieren und engagieren: sie selbst und ihre Angehörigen müssen stets ein Leben auf Sozialhilfeniveau fristen.

Weiterhin beinhaltet § 3a BSHG die stete Bedrohung für die Betroffenen, gegen den Willen aus dem sozialen Umfeld heraus in eine Anstalt verwiesen zu werden oder unterversorgt zu Hause zu bleiben, wenn die ambulante Versorgung (vermeintlich) kostenintensiver als die stationäre ist.

Zwar werden die Sozialhilfeträger mit Schaffung des SGB IX zu den Rehabilitationsträgern gezählt. Da jedoch die Nachrangigkeit (ebenso Einkommens- und Vermögensabhängigkeit ) auch im Bereich der Eingliederungshilfen beibehalten wird, erhalten Menschen mit Behinderungen die Leistungen nach dem BSHG nach wie vor nicht als Nachteilsausgleiche, sondern stets mit für sie negativen finanziellen Folgen (siehe oben).

Zu § 23 Servicestellen

Verbände, Selbsthilfegruppen etc. erhalten Gelegenheit, sich an den Servicestellen zu beteiligen. Eine Kostenerstattung dafür ist jedoch nicht vorgesehen. Insbesondere für kleinere Organisationen, die dennoch gute und effektive Arbeit leisten, kann dies zur Folge haben, dass diese ihre Arbeit mangels finanzieller Mittel nicht einbringen können.

Das ForseA hofft, dass die eigenen und auch die berechtigten Anmerkungen anderer Selbsthilfeorganisationen und Träger der Wohlfahrtsverbände in der endgültigen Fassung Berücksichtigung finden, damit die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen tatsächlich stattfinden kann.

bundesweites, verbandsübergreifendes
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA) e.V.
Elke Bartz, Vorsitzende

im Februar 2001

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