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Entlastungspflege

Keine Verhinderungs- oder Entlastungspflege innerhalb des Arbeitgebermodells!

Bei der sogenannten Angehörigenpflege hat der Gesetzgeber im Rahmen der Pflegeversicherung die Instrumente der Verhinderungspflege § 39 SGB XI und des Entlastungsbetrages § 45b SGB XI geschaffen. Diese können überall dort zum Zuge kommen, wo ehrenamtliche Pflege geleistet wird, auch dort, wo diese nur stundenweise anfällt, wenn beispielsweise tagsüber mit dem Arbeitgebermodell und für den Rest des Tages mit Familienangehörigen die personelle Versorgung gesichert wird.

Immer wieder versuchen jedoch Kostenträger der Sozialhilfe, Kosten des Arbeitgebermodells auf die Pflegekasse abzuwälzen. Sei es die Verhinderungspflege oder der Entlastungsbetrag. Beide Leistungen der Pflegekassen sind der Sphäre der Angehörigenpflege zuzuordnen und passen nicht in die Systematik des Arbeitgebermodells. Nachfolgende Links bestätigen dies:

https://www.verhinderungspflege.de/?gclid=EAIaIQobChMI-NmYtf-F6wIVB-h3Ch34Zg58EAAYASAAEgL5QvD_BwE

„Gründe für die Inanspruchnahme können Urlaub, Krankheit oder auch Reha-Maßnahmen sein. Allerdings müssen die pflegenden Angehörigen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angeben."

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html

„Was ist Verhinderungspflege? Vertretung bei Urlaub oder Krankheit für pflegenden Angehörigen. Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat."

https://www.pflege-durch-angehoerige.de/haeusliche-pflege/verhinderungspflege/#Was_ist_Verhinderungspflege

„Verhinderungspflege gibt es in der häuslichen Pflege. Ein pflegebedürftiger Mensch wird von Angehörigen, Verwandten oder Freunden gepflegt." https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/ „Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen."

Geradezu absurd wird es, wenn Kostenträger die Kostenkalkulation um den Entlastungsbetrag zu kürzen versuchen. Dies ist nicht zulässig! Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19.11.2022 Az.: L 4 P 3250/20 ER-B

Dies alles würde die Systemgrenzen verletzen. Denn plötzlich käme für Kosten, für die ein Kostenträger wie die Sozialhilfe originär zuständig ist, die Pflegeversicherung, also die Beitragszahler ins Spiel. Dieser Systemwechsel ist sicherlich vom Gesetzgeber nicht gewollt.

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