Kündigungsfristen im Privathaushalt sind für beide Seiten gleich!
Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen während der Probezeit zwei Wochen, nach der Probezeit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.06.2020 entschieden, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 BGB in Privathaushalten nicht gelten würden. Aktenzeichen: 2 AZR 660/19
Dies teilte die Rechtsanwältin Bettina Wilmes-Engel auf ihrer Internetseite mit. Hintergrund ist, dass es
- sich um kein Betrieb oder Unternehmen handelt und
- aufgrund der Besonderheit der Arbeitssituation für beide Seiten nicht zumutbar ist, das gekündigte Arbeitsverhältnis noch bis zu sieben Monaten aufrecht zu erhalten.
Unberührt davon ist die Möglichkeit, arbeitsvertraglich längere Kündigungsfristen zu vereinbaren.