Az.: 3 A 238/00
Verkündet am 06.09.2001
Sander, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle
Verwaltungsgericht Braunschweig
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Verwaltungsrechtssache
des . . . . . . . . . . . . . . . ,
vertreten durch die Mutter . . . . . . . . . . . . . . .
Kläger,
Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte Stock und andere, Leisewitzstraße 37 a, 30175 Hannover, - 423/00/we/rie -
g e g e n
den Landkreis Gifhorn,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, Schloßplatz 1, 38518 Gifhorn, - 50/5037-01/F36
-
Beklagter,
Streitgegenstand: Eingliederungshilfe
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Zschachlitz, die Richterin am Verwaltungsgericht Drinhaus, die Richterin am Verwaltungsgericht Schlingmann-Wendenburg sowie die ehrenamtlichen Richter Pietscher und Rosch für Recht erkannt:
Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.1998, soweit dort ein Einsatz von Pflegegeldleistungen in Höhe von 83,87 DM gefordert wird, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.08.2000 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
I.
Der am 28.08.1987 geborene Kläger wendet sich gegen die anteilige Berücksichtigung von Pflegegeld bei der Berechnung von Leistungen der Eingliederungshilfe.
Er leidet an fortschreitender spinaler Muskelatrophie, bewegt sich in einem Elektrorollstuhl und bedarf bei fast allen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfestellung durch andere. Von der sozialen Pflegeversicherung erhält er Pflegegeld der Pflegestufe III. Im Jahre 1998 besuchte er die 4. integrative Klasse der Astrid-Lindgren-Schule in Wilsche. Am 07.03.1998 beantragte er beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson im Rahmen einer Abschlussfahrt vom 18. bis 20.05.1998. Mit Bescheid vom 13.05.1998 erklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten für die Begleitperson im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG zu übernehmen. Gleichzeitig verwies er darauf, dass der Kläger, der auch während der Klassenfahrt Pflegegeld nach Pflegestufe III von der Pflegekasse erhielt, verpflichtet sei, einen Teilbetrag zur anteiligen Deckung der Kosten einzusetzen. Da die Mutter des Klägers diesen am Tag der Abreise lediglich morgens und am Tag der Rückkehr ab dem Nachmittag versorgen müsse, ergäben sich zwei Abwesenheitstage. Dementsprechend sei ein anteiliger Betrag in Höhe von 83,87 DM einzusetzen (1.300.-- DM : 31 Tage x 2 Tage).
Dagegen hat der Kläger am 25.05.1998 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, bei der Zahlung von Eingliederungshilfe gebe es keine Eigenanteile. Die Gewährung von Leistungen für Klassenfahrten im Rahmen der Eingliederungshilfe diene dem Integrationsprozess von Schülern mit Behinderungen. Eine der Eingliederungshilfe vergleichbare Leistung sehe das SGB XI nicht vor. Mit Bescheid vom 15.08.2000 lehnte der Beklagte den Widerspruch ab. Zur Begründung führte er aus, § 29 BSHG sehe eine Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch insoweit vor, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten sei. In diesem Umfange habe der Kläger die Sozialhilfeaufwendungen zu ersetzen. Bei der Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sei nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17.09.1996 (3 B 4323/96) zu prüfen, ob die Pflegeleistung selbständig sei oder nur eine Annexleistung zur Eingliederungshilfe darstelle. Im letzteren Falle handele es sich mangels Trennbarkeit um Eingliederungshilfe, im ersteren Fall um eine Hilfe zur Pflege. Im Fall des Klägers sei die tägliche pflegerische Betreuung in der Schule als Annexleistung anzusehen und damit Teil der Eingliederungshilfe, weil die Eingliederungshilfe überwiege und daher nicht abgetrennt werden könne. Denn während der normalen Schultage werde die Pflege auch vor und nach der Schule zu Hause ausgeübt, also nur der notwendige Restbedarf in der Schule durch eine von der Schule angestellte Kraft. Während eines mehrtägigen Schulausfluges habe demgegenüber die Pflege selbständige Bedeutung, weil sie von einer hierfür besonders eingesetzten Hilfskraft, nämlich einem Zivildienstleistenden, für die Dauer des ganzen Tages und der Nacht ausgeübt werde. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig habe die Hilfe zur Pflege in einem solchen Fall einen selbständigen Charakter. In diesem Fall seien die Leistungen der Pflegekasse nach den Vorschriften des BSHG anzurechnen. Das Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI werde gewährt, damit der Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen könne. Für die Dauer der Klassenfahrt sei die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht in der häuslichen Umgebung erbracht worden. Dementsprechend sei ein entsprechender Anteil des Pflegegeldes als Anrechnungsbetrag für die Pflegeleistungen zur anteiligen Deckung der Kosten der Pflegeperson bzw. Begleitperson einzusetzen. In diesem Fall liege ein Fall des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BSHG vor, da von der Pflegekasse Leistungen für einen Zweck gewährt worden seien, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 17.11.1994 (5 C 13.92), welches auch nach Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes noch anwendbar sei, entschieden, dass im Rahmen der sog. erweiterten Häuslichkeit auch die während einer Klassenfahrt bzw. Reise für den Pflegebedürftigen erforderlichen Pflegeleistungen als häusliche Pflege anzusehen seien.
Dagegen hat der Kläger am 25.09.2000 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er darauf, dass weder die §§ 28, 29 ff. noch die §§ 76 ff. BSHG Anwendung fänden. Das ihm gewährte Pflegegeld der Pflegestufe III stelle kein Einkommen im Sinne des BSHG dar. Dem stehe die Regelung des § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI entgegen, wonach Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt blieben. Weiterhin stehe einer solchen Anrechnung als Einkommen auch die Regelung des § 43 Abs. 2 BSHG entgegen, wonach für Behinderte, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zumutbar sei. Ob Eingliederungshilfe vorliege oder Hilfe zur Pflege, sei nach dem Schwerpunkt bzw. Zweck der Leistung zu beurteilen. Die besondere Situation einer integrativen Klassenfahrt bedeute für ihn, dass er den ganzen Tag mit seinen Klassenkameraden zusammen sei. Insofern ergebe sich eine 24stündige besondere Schulsituation. Dementsprechend könne keine Trennung zwischen dem Bereich der Eingliederungshilfe und dem Bereich Hilfe zur Pflege gemacht werden. Vielmehr stehe hier wegen des Zwecks der Teilnahme an der Klassenfahrt die Eingliederungshilfe im Vordergrund. Beim Pflegegeld nach dem SGB XI und den Leistungen der Eingliederungshilfe handele es sich nicht um zweckgleiche Leistungen im Sinne von § 77 BSHG. Denn im Gegensatz zum bewahrenden Charakter der Leistungen der Pflegeversicherung verfolge die Eingliederungshilfe die gesellschaftliche Rehabilitation des Behinderten. Da die Eingliederungshilfe den Schwerpunkt bilde, könne die Vorschrift des § 69c BSHG nicht zum Zuge kommen. Soweit die Pflegekasse Zahlungen leiste, zu denen sie möglicherweise rechtlich nicht verpflichtet sei, könne dies der Beklagte nicht in Anrechnung bringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13.05.1998, soweit dort Einsatz von Pflegegeldleistungen in Höhe von 83,87 DM gefordert wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15.08.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Argumentation im Widerspruchsbescheid. Es gehe nicht um die Rangfolge zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, sondern um die Frage, welcher Hilfeart ein bestimmter Bedarf zuzuordnen sei. Bedürfe ein Behinderter während einer Klassenfahrt der Pflege, trete dieser Bedarf neben der Eingliederungshilfemaßnahme auf, weshalb dieser rechtlich und praktisch zu trennen und während der ganztägigen Abwesenheit von zu Hause als Pflege zu bewerten sei. Die Pflege verwandele sich nicht während der Klassenfahrt in Eingliederungshilfe. Da die Übernahme der vollen Kosten für die Betreuungsperson während der Klassenfahrt nach § 29 BSHG erfolgt sei, bestehe entweder die Möglichkeit einen in der Höhe der anrechenbaren Leistungen der Pflegekasse entsprechenden Kostenbeitrag bzw. Aufwendungsersatz zu fordern oder Erstattungsanspruch bei der Pflegekasse nach §§ 102 ff. SGB XI zu stellen. Wenn der Kläger während der Klassenfahrt der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und Mobilität benötige , sei dieser Bedarf aus dem Pflegegeld zu finanzieren, da es sich um eine zweckgleiche Leistung im Sinne von § 77 BSHG handele. Dies ergebe sich auch aus § 37 Abs. 2 SGB X, wonach das Pflegegeld anteilig zu kürzen sei, wenn kein Anspruch bestehe, was während der Klassenfahrt der Fall gewesen wäre. Dass das Pflegegeld nach SGB X kein Einkommen im Sinne von § 76 BSHG sei, bleibe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Eingliederungshilfe und Pflege seien im vorliegenden Fall trennbar. Zwar sei die Pflege nach den Umständen situationsbedingt und örtlich anders, nicht jedoch ihre Notwendigkeit, Art und Häufigkeit, die insoweit wie zu Hause sei. Dementsprechend decke die Pflege den gleichen Bedarf ab. Bei einer anderen Sicht werde der gleiche Bedarf kostenmäßig doppelt gedeckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.
II.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.1998 ist, soweit dort vom Kläger ein eigener Kosteneinsatz in Höhe von 83,87 DM gefordert wird, ebenso wie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.08.2000 rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf ungekürzte Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Betreuungskraft während der Klassenabschlussfahrt vom 18. bis 20.05.1998 zu. Der Kläger ist unzweifelhaft körperlich wesentlich behindert im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Insoweit ist davon auszugehen - wie wohl auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, dass grundsätzlich auch die Ermöglichung der Teilnahme an der Abschlussfahrt einer Schulklasse der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in diesem Sinne zuzurechnen ist (vgl. auch OVG Berlin, E v. 02.06.1983 - 6 B 21.82 - recherchiert in Juris).
Entgegen der Ansicht des Beklagten führt die Tatsache, dass durch die Betreuungskraft während der Klassenfahrt auch pflegerische Leistungen, wie Betreuung beim Zubettgehen, Aufstehen und Essen etc., erbracht werden, nicht zu einem anteiligen Einsatz von Pflegegeldleistungen. Dies würde voraussetzen, dass während der Klassenfahrt unabhängig vom Zweck der Eingliederungshilfe reine Pflegemaßnahmen durchgeführt worden sind. Ob eine Hilfemaßnahme der Eingliederungshilfe nach dem BSHG oder den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) zuzuordnen ist, hängt davon ab, welchem Ziel die konkrete Hilfe dient (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.2000 - 4 L 35/00 -, NVwZ-RR 2001, 39 ff.). Steht vornehmlich oder ausschließlich die Milderung der Behinderung oder die Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft im Vordergrund, so dass es sich bei den Pflegeleistungen lediglich um Annexleistungen handelt, ist Eingliederungshilfe zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305 ff., VG Braunschweig, B. v. 17.09.1996 - 4 B 4323/96 -; VG Göttingen, Urt. v. 17.11.1999 - 2 A 2125/98 -). Handelt es sich um Annexleistungen und nicht um als selbständige Pflegeleistungen anzusehende Leistungen, gehen diese in den Leistungen der Eingliederungshilfe mit auf und finden nur die §§ 39, 40 BSHG Anwendung.
Nach diesen Grundsätzen stellen die bei der Abschlussfahrt des Klägers erbrachten Pflegeleistungen lediglich Annexleistungen zu der unstreitig eine Eingliederungsmaßnahme darstellenden Förderung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung dar. Denn es ist nicht exakt trennbar, welche Hilfeleistungen reine Pflegeleistungen darstellen und welche dazu dienen, dem Kläger die Teilnahme an den einzelnen Aktivitäten anlässlich der Klassenfahrt zu ermöglichen. Nur durch den Einsatz der Betreuungskraft kann die gebotene Förderung des Klägers durch die Teilnahme an der Klassenfahrt sichergestellt werden. So ermöglichen z. B. die Hilfeleistungen beim Zubettgehen dem Kläger die Teilnahme am Gemeinschaftserlebnis der gemeinsamen Übernachtung mit Klassenkameraden, welches als Teil der Eingliederungshilfemaßnahme zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund stellen die von der Betreuungskraft vorgenommenen personenbezogenen Verrichtungen, die (auch) zur Deckung des Pflegebedarfs dienten, im Rechtssinne keine Pflegeleistungen dar, für die vorrangig die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen wäre. Aus § 13 Abs. 3 Satz 3 1. Halbs. SGB XI, wonach die Leistungen für Behinderte nach dem BSHG unberührt bleiben und im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig sind, ergibt sich, dass Behinderten, die pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind, die der Integration und Rehabilitation dienenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG trotz ihres Fürsorgecharakters neben den Leistungen der Pflegeversicherung zu gewähren sind und dass die Eingliederungshilfe auch die im selben Zuge zu erbringenden pflegerischen Anteile mit umfasst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.06.2000 - 16 A 3108/99 -, NVwZ-RR 2001, 34 f.).
Nach alldem ist die Klage mit der für den Beklagten negativen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Die angefochtenen Bescheide sind entsprechend dem Tenor aufzuheben.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sei von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Zulassung zur Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen.
Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendentor 7,
38100 Braunschweig,
oder
Postfach 47 27, 38037 Braunschweig,
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 Abs. 2 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl. I S. 1626). Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG zur Vertretung berechtigen Person als Bevollmächtigten gestellt sein.
Zschachlitz Schlingmann-Wendenburg Drinhaus