Az.: L 4 B 252/05 KR ER (müsste vermutlich L 4 B 225/05 KR ER lauten)
S 9 KR 110/05 ER
Nichtöffentliche Sitzung des Bayer. Landessozialgerichts München
17.08.2005
4. Senat
Niederschrift
in der Beschwerdesache
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- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Andreas Piel u. Koll., Sutte 11,
95326 Kulmbach
g e g e n
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- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
wegen einstweiliger Anordnung
Anwesend: Richterin am BayLSG Krebs
Als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle: Meier
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts erschienen:
für den Beschwerdegegner Herr RA Piel
für die Beschwerdeführerin …
Der Sachverhalt wird den Erschienenen erörtert.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers gibt an, die Ehefrau des Antragstellers sei wieder 8 Stunden täglich berufstätig.
Die Beteiligten geben übereinstimmend an, dass 24 Stunden täglich 1 Mitarbeiter des Pflegedienstes beim Antragsteller anwesend ist.
Die Vertreterin der Antragsgegnerin gibt an, seit 01.05.2005 werden die vom Pflegedienst in Rechnung gestellten 24 Stunden Behandlungspflege bezahlt. Entsprechend bestätigt der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass der Pflegedienst dem Antragsteller keine Rechnungen stellt.
Auf Anfrage der Berichterstatterin wird mitgeteilt, dass die Pflegeversicherung seit 01.05.2005 keine Zahlungen erbringt, weil keine Sachleistungen abgerechnet werden.
Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass der Senat bei seiner Rechtsauffassung, geäußert im Beschluss in der Beschwerdesache L 4 B 225/05 KR ER (Beschluss vom 08.07.2005), bleibt, die Beschwerde also zurückgewiesen würde.
Es sollte versucht werden, eine vergleichsweise Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu erreichen.
Daraufhin schließen die Beteiligten folgenden
Vergleich:
I. Die Antragsgegnerin erklärt sich bereit, bis 31.01.2006 Behandlungspflege im Umfang von 24 Stunden zu übernehmen.
II. Der Antragsteller tritt seine Ansprüche gegen die Pflegekasse in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.01.2006 an die Antragsgegnerin ab. Die Antragsgegnerin nimmt die Abtretung an.
III. Der Antragsteller wirkt darauf hin, dass die Dokumentation der Grundpflege für Juli und August vorgelegt und für September nachgereicht wird.
IV. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit diesem Vergleich die Beschwerdesache erledigt ist.
V. Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, ausgehend von der jeweiligen Mittelgebühr.
vorgelesen und genehmigt
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Krebs Meier
Richterin am BayLSG Urkundsbeamtin der Geschäftstelle
Beginn des Termins: 10.30 Uhr
Ende des Termins: 11.40 Uhr