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Urteil 030

Az.: 16 A 327/00

Stellt der Pflegebedürftige seine Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher (sog. Arbeitgebermodell) und rechnet der Sozialhilfeträger das diesem nach § 37 Abs. 1 SGB XI zustehende Pflegegeld auf die Leistungen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG an, so kann das Pflegegeld in diesem Umfang nicht auch noch auf das Pflegegeld gemäß § 69a BSHG angerechnet werden.

Das Pflegegeld nach § 69a BSHG kann nicht über das in § 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG bestimmte Maß hinaus mit der aus § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG abgeleiteten Begründung gekürzt werden, der Pflegebedürftige werde durch anderweitige Leistungen nach § 69b Abs. 1 BSHG sowie der Eingliederungshilfe vollzeitig versorgt und könne daher mit dem (Rest-)Pflegegeld nicht mehr dessen Zweck und Umfang entsprechend die erforderliche Pflege sicherstellen.

§§ 69a Abs. 5 BSHG, 69b Abs. 1, 69c; § 37 Abs. 1 SGB XI

OVG NRW, Urteil vom 13.12.2001 – 16 A 327/00 -;
I. Instanz: VG Gelsenkirchen – 19 K 4645/97 -.

Der studierende Kläger ist pflegebedürftig (Pflegestufe III). Ab Anfang November 1996 beschäftigte er für den häuslichen Bereich selbstbeschaffte Pflegekräfte. Der beklagte örtliche Sozialhilfeträger kam in der Folgezeit für die Kosten der selbstorganisierten Pflege auf, während der überörtliche Sozialhilfeträger im Wege der Eingliederungshilfe die erforderlichen finanziellen Mittel für sog. Studienhelfer zur Verfügung stellte; während der Nachtstunden bestand in dem vom Kläger bewohnten Studentenheim ein Notdienst durch Zivildienstleistende. Mit seiner gegen die Versagung (auch) eines gekürzten Pflegegeldes gerichteten Klage hatte der Kläger in zweiter Instanz Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat für die Zeit vom 01.11.1996 bis zum 30.06.1997 Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld von 433,33 DM.

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Kläger i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG zum Kreis der Pflegebedürftigen zählt und seine Pflegebedürftigkeit ein Ausmaß hat, das – dem Grunde nach – die Zuerkennung des Schwerstpflegegeldes in Höhe von 1.300 DM gemäß § 69a Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG rechtfertigt. Auch die Anrechnung anderer Leistungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckrichtung steht jedenfalls einem vollständigen Ausschluss des Klägers vom Bezug des Pflegegeldes i.S.v. § 69a Abs. 3 BSHG (im Folgenden: BSHG-Pflegegeld) nicht entgegen. Die Anwendung des § 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG, der die Konkurrenz zwischen Leistungen nach § 69b Abs. 1 BSHG – wie sie der Kläger auf der Basis einer täglichen Stundenzahl von 4,6 und einem Stundensatz von 15 DM bezog – und dem BSHG-Pflegegeld regelt, führt lediglich zu einer Kürzung des Pflegegeldes um bis zu zwei Drittel, nicht aber zum völligen Wegfall des Pflegegeldanspruches. Die Berechtigung des Beklagten, von dieser Kürzung im gesetzlich (höchstens) zugelassenen Maße Gebrauch zu machen, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt und daher seine Klageforderung von vornherein auf 433,33 DM beschränkt.

Die Anrechnung des Pflegegeldes gemäß § 37 SGB XI (im Folgenden: SGB-XI-Pflegegeld) auf das hier streitige BSHG-Pflegegeld auf der Grundlage des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG kommt gleichfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Pflegegelder nach dem SGB XI in dem Umfang auf das (BSHG-)Pflegegeld anzurechnen, in dem sie gewährt werden, also gegebenenfalls auch in vollem Umfang.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.1999 – 16 A 4313/96-.

Dennoch erweist sich vorliegend § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG als die speziellere, die Anwendung von § 69c Abs. 1 BSHG ausschließende Regelung.

Vgl. Kunz, in: Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 1997, § 69c Rn. 8 a.E.; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2000, § 69c Rn. 36b.

§ 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG bestimmt für den hier gegebenen Fall der selbstorganisierten Pflege (sog. Arbeitgebermodell), dass der Hilfesuchende nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden kann und ein SGB-XI-Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 BSHG anzurechnen ist. Dabei lässt nach Auffassung des Senats die Verwendung des Wortes „vorrangig" nur den Schluss zu, dass der vollständige „Verbrauch" des SGB-XI-Pflegegeldbetrages im Wege der Anrechnung auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 BSHG eine nochmalige Anrechnung dieses Pflegegeldes auf andere Leistungen, also auch etwa das BSHG-Pflegegeld, ausschließt. Es wird nicht ersichtlich, welchen Sinn der Gesetzgeber dem von ihm bestimmten Vorrang der Anrechnung auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 BSHG beigemessen haben könnte, wenn gleichwohl neben dieser Anrechnung weitere - rechnerisch denkbare – Anrechnungen vorgenommen werden könnten.

Entgegen der Auffassung des VG folgt der vollständige Ausschluss des BSHG-Pflegegeldes auch nicht aus § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG. Die Annahme, im Falle einer sog. Rund-um-die-Uhr-Versorgung, wie sie dem Kläger durch die finanziellen Leistungen des Beklagten und des Landschaftsverbandes sowie nachts durch Zivildienstleistende im Studentenheim gewährt wird, sei von vornherein kein Raum für einen zusätzlich zu deckenden pflegerischen Bedarf, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze und verträgt sich auch nicht mit dem Wesen des Pflegegeldes als einer pauschalen finanziellen Hilfeleistung für Pflegebedürftige.

Gegen die Annahme eines völligen Wegfalls eines Anspruchs auf das BSHG-Pflegegeld spricht bereits entscheidend, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen den „Sachleistungen" i.S.v. § 69b BSHG und dem Pflegegeld nach § 69a BSHG in § 69c Abs. 2 BSHG eine erschöpfende Regelung erfahren hat. Insbesondere § 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG verdeutlicht, dass auch Pflegebedürftigen, die neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG – also durch dem Hilfeempfänger nahestehende, die Pflege unentgeltlich erbringende Personen – von besonderen Pflegekräften betreut werden (§ 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG), mindestens zu einem Drittel das BSHG-Pflegegeld belassen werden muss. Damit hat das Gesetz auch den hier vorliegenden Fall einer jedenfalls nominellen Vollversorgung des Hilfesuchenden durch – von Sozialhilfeträgern finanzierte – professionelle Pflegepersonen geregelt, und zwar in der Weise, dass für die im Übrigen in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellte Kürzung des BSHG-Pflegegeldes eine Höchstgrenze festgesetzt ist, eine vollständige Entziehung des Pflegegeldes mithin auch nicht unter Berufung auf einen vermeintlich fehlenden weiteren Pflege- bzw. Pflegebereitstellungsbedarf gerechtfertigt ist. Daher sprechen die besseren Argumente dafür, in § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG nicht einen Ausschlussgrund für den Fall der (anderweitig gesicherten) „Rundum-Betreuung", sondern für sonstige Fälle der Zweckverfehlung zu sehen, in denen etwa Pflegegeld bestimmungswidrig verwendet wird oder die (selbst organisierte) Pflege Mängel erkennen lässt.

In diesem Sinne etwa Krahmer, in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage (1998), § 69a Rn. 12; Lachwitz, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 1. Aufl. (1999), § 69a Rn. 29; Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 15. Aufl. (1997), § 69a Rn. 16 bis 19.

Dem VG kann auch nicht darin beigepflichtet werden, dass beim Kläger ein spezifisch durch die Gewährung von Pflegegeld zu deckender pflegerischer Bedarf fehle. Dabei muss nicht abschließend die vom Kläger vor allem im Widerspruchsverfahren wiederholt aufgeworfene Frage beantwortet werden, ob die Hilfe bei „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens" (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG), die ihm, etwa beim Besuch von universitären Lehrveranstaltungen oder bei Freizeitaktivitäten, von Verwandten, Freunden oder Kommilitonen unentgeltlich gewährt wird, der Hilfe zur Pflege oder der Eingliederungshilfe zuzuordnen ist; der Senat neigt allerdings zu der Einschätzung, dass es sich schon wegen der „Außerhäuslichkeit" dieser Bedarfssituation (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 und § 69 Satz 1 BSHG: „häusliche Pflege"), aber auch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs etwa mit der berufsbezogenen Ausbildung (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) um einen der Eingliederungshilfe unterfallenden und mithin nicht pflegegeldrelevanten Bedarf handeln dürfe. Es dürfte sich verbieten, einzelne „pflegerische" Bedarfsmomente aus ihrem durch den Eingliederungsgedanken geprägten Kontext herauszulösen; näher liegt eine Betrachtungsweise, die auf den Schwerpunkt der jeweiligen Maßnahme bzw. Bedarfslage insgesamt abstellt.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.01.1996 – 6 S 494/93 -, NVwZ-RR 1997, 362; Hess. VGH, Beschluss vom 25.11.1996 – 9 T 3721/96 -, FEVS 47, 549.

Gleichwohl ist auch dem Kläger zuzubilligen, dass er einen über die ihm gewährte „Rundum-Versorgung" hinausgehenden pflegerischen Bedarf hat. Nach überkommener Rechtsauffassung soll mit dem Pflegegeld nicht unmittelbar der Pflegebedarf gedeckt werden; das Gesetz geht danach vielmehr davon aus, dass der unmittelbare Pflegebedarf bereits gedeckt ist, Das Pflegegeld soll den Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, ohne entsprechende Aufwendungen im Einzelnen nachweisen zu müssen; es soll den Bedarf decken, der dem Pflegebedürftigen durch seine Aufwendungen für die Inanspruchnahme der benötigten Pflege entsteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 82.88 -. BVerwGE 90, 217 = FEVS 43, 109 = NVwZ 1993, 66 = NDV 1993, 27 = ZfSH/SGB 1993, 76, m.w.N.

Ob man in der heutigen Zeit, die von einer weitgehenden Verlagerung der Pflegegewährleistung auf die Sozialversicherung und damit einhergehend auch von einer zunehmenden Professionalisierung der häuslichen Pflege geprägt ist, weiterhin ohne Einschränkung von einem derartigen Verständnis des Zwecks der Pflegegeldleistung ausgehen kann, ist zweifelhaft; insbesondere die Anrechnung des Pflegegeldanspruchs auf die Leistungen nach § 69b Abs. 1 BSHG (vgl. § 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG) spricht dafür, dass das Pflegegeld nunmehr teilweise auch die Aufgabe hat, unmittelbar zur Deckung des Pflegebedarfs beizutragen. Zugleich wird jedoch aus der genannten Anrechnungsregelung deutlich, dass jedenfalls ein Bruchteil des Pflegegeldes neben den „anderen Leistungen" i.S.v. § 69b BSHG weiter beansprucht werden kann, dass sich also der Zweck des Pflegegeldes nicht in der Deckung des unmittelbaren Pflegebedarfs erschöpft; vielmehr ist der „überkommene" Zweck des Pflegegeldes, wie er oben dargestellt worden ist, jedenfalls rudimentär auch jetzt noch für das Verständnis des Pflegegeldes tragfähig.

Vgl. zur Doppelfunktion des Pflegegeldes auch Lachwitz, a.a.O., § 69a Rn. 28.

Besteht der Zweck des Pflegegeldes mithin nach wie vor auch darin, vielfältige Aufwendungen zu bestreiten, ohne entsprechende Aufwendungen im Einzelnen nachweisen zu müssen, vermag es nicht zu überzeugen, im Einzelfall doch konkrete derartige Darlegungen zu verlangen. Es versteht sich für den Senat, dass ein Pflegebedürftiger, der sich wie der Kläger zur Sicherstellung seines pflegerischen Bedarfs für das sog. „Arbeitgebermodell" entschieden hat (vgl. § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG), nicht darauf beschränkt werden kann, seinen „Arbeitnehmern" stets nur den „tariflichen Lohn" zukommen zu lassen. Vielmehr wird es immer wieder – im Einzelnen nicht vollständig vorhersehbar – Situationen geben, in denen dem Pflegeempfänger eine darüber hinausgehende materielle Anerkennung für seine Helfer angemessen erscheinen muss. Durch derartige Aufmerksamkeiten (etwa zu Weihnachten und Geburtstagen oder ungewöhnlich anstrengenden Hilfestellungen) kommt der Pflegebedürftige nicht lediglich allgemeinen Höflichkeitsverpflichtungen nach, sondern er erhöht durch die Verbesserung des zwischenmenschlichen Klimas auch die Wahrscheinlichkeit langfristiger Betreuungsverhältnisse, was der Pflegequalität zuträglicher ist als ein häufiger Wechsel der Pflegekräfte. Schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch bei zeitlich lückenlos gewährter Assistenz Betreuungslücken auftreten können, etwa wenn sich eine Pflegekraft verspätet und deshalb Nachbarn um akut notwendige Hilfestellung gebeten werden müssen; auch angesichts derartiger Situationen kann dem Hilfesuchenden nicht angesonnen werden, mit leeren Händen dazustehen.

Hat der Kläger mithin trotz der ihm gewährten „Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einen Anspruch auf das um zwei Drittel gekürzte Pflegegeld,

ebenso im Ergebnis, aber ohne nähere Auseinandersetzung mit § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG, OVG R.-P., Beschluss vom 21.03.2000 – 12 A 12269/99 -, FEVS 51, 463 = NVwZ-RR 2000, 615,

bedarf es keines Eingehens auf die vom VG erwogene – und verneinte - Freistellung eines Teils des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI bei der Anrechnung auf die Leistungen für besondere Pflegekräfte gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG.

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