Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Urteil 095

Geschäftszeichen:
1115 OWi 298 Js 43552/07

Ausfertigung

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

des Amtsgerichts München

in dem Bußgeldverfahren

gegen

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wohnhaft: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

wegen

Ordnungswidrigkeit

aufgrund der Hauptverhandlung vom

Mittwoch, den 01.10.2008,
Donnerstag, den 02.10.2008,
Dienstag, den 07.10.2008,
Donnerstag, den 09.10.2008,
Dienstag, den 14.10.2008,
Donnerstag, den 16.10.2008,
Dienstag, den 21.10.2008,
Dienstag, den 28.10.2008,
Dienstag, den 04.11.2008,
Donnerstag, den 06.11.2008 und
Montag, den 10.11.2008

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht … als Richter

Staatsanwalt … als Beamter der Staatsanwaltschaft
(am 01.10., 07.10., 09.10., 14.10., 16.10., 06.11.2008)

Rechtsanwalt … als Verteidiger

Herr … vom Hauptzollamt als Vertreter der Verwaltungsbehörde
(am 01.10., 02.10., 07.10., 14.10., 21.10., 28.10., 04.11., 06.11., 10.11.2008)

J.Sekín z.A als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Gegen den Betroffenen werden wegen der Beteiligung an der Beschäftigung von Ausländern entgegen § 284 Abs. 1 SGB III in 25 selbständigen Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit jeweils einem Fall der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, in 2 Fällen in Tateinheit mit jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, in Tatmehrheit mit 16 sachlich zusammentreffenden Fällen der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, Ordnungswidrigkeiten nach §§ 404 Abs. 2 Nummern 3 und 4 SGB III, 14, 19, 20, 11 OWiG, folgende Geldbußen verhängt:

- 7 x 2.000,00 EUR
- 2 x 1.500,00 EUR
- 6 x 1.000,00 EUR
- 7 x 800,00 EUR
- 3 x 600,00 EUR
- 16 x 400,00 EUR.

Der Betroffene … hat die Kosten des Verfahrens, soweit es ihn betrifft, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: I.

Der Betroffene betreibt in München eine Rechtsanwaltskanzlei mit 2 Mitarbeiterinnen. Seine Einkommensverhältnisse sind weitgehend unbekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kanzlei des Betroffenen im Vergleich zu anderen Rechtsanwaltskanzleien eher unterdurchschnittliche Erträge abwirft. Der Betroffene ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren. An anderen Firmen ist er nicht beteiligt.

Vorbelastungen sind nicht bekannt.

II.

Der Betroffene Rechtsanwalt der fließend Ungarisch spricht, betreibt in München eine Kanzlei. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse hat er seine Aktivitäten auf Ungarn ausgedehnt. Zu einem hier nicht bekannten Zeitpunkt vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen kam es zu einem Kontakt mit dem anderweitig Betroffenen …, der in Ungarn die Fa. leitet, wobei es sich hier um eine Kommanditgesellschaft handelt. Im Rahmen diese Kontaktes vereinbarten der Betroffene … und der anderweitig Betroffene M eine Zusammenarbeit bei der Vermittlung von ungarischen Pflegekräften und Haushaltshilfen nach Deutschland .

Als deutscher Rechtsanwalt wusste der Betroffene … um den Mangel an bezahlbaren Pflege- und Hilfskräften in Deutschland. Er ging davon aus, dass man zu einer erschwinglichen Kostenbelastung bei dem Einsatz von Hilfs- und Pflegekräften nur kommen konnte, wenn die Sozialabgaben entfallen, was bei Selbständigen der Fall ist. Der Betroffene entwarf daher ein Vertragsmodell, wonach die vermittelten Kräfte als Selbständige tätig sein sollten. Dieses Modell besprach er zu einem unbekannten Zeitpunkt mit dem anderweitig Verfolgten …, der damit einverstanden war. Der anderweitig Betroffene … war davon zuständig für die Anwerbung der ungarischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten wollten. Er erhielt von den deutschen Haushalten für jede Vermittlung 150,00 EUR. Die zu vermittelnden Arbeitskräfte hatten an den Betroffenen … in der Regel 1.200,00 EUR für dessen Hilfestellung bei der Beschaffung der Genehmigungen und Erledigung von Anmeldungen zu zahlen. Für seine Tätigkeiten ließ der Betroffene G die Arbeitskräfte diverse Vollmachten bzw. Anträge unterschreiben. In der Regel waren dies:

Eine Vollmacht für den Betroffenen Rechtsanwalt … für die „Erledigung Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland", eine Honorarvereinbarung gem. § 4 RVG zwischen der zu vermittelnden Arbeitskraft und Rechtsanwalt … . Diese Honorarvereinbarung betrifft die vorerwähnte Erledigung der Aufenthaltsgenehmigung. Danach erfolgt die Abrechnung „vereinbarungsgemäß pauschal mit 1.200,00 EUR". Entsprechend dieser Vereinbarung ist ein Honorarvorschuss in Höhe von 600,00 EUR fällig. Das Resthonorar war nach Beendigung des Aufenthalts zu zahlen.

Weiterhin ließ der Betroffene in der Regel eine Vollmacht unterzeichnen, wonach er für das Besteuerungsverfahren (ohne Steuererhebung) und das Steuererhebungsverfahren mandatiert wird. Weiterhin wurde den zu vermittelnden Arbeitskräften ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit vorgelegt. In diesem Antrag wurde als ausgeübter Beruf angegeben: „Selbständige Altenpflegerin".

Schließlich organisierte der Betroffene … noch die Anmeldung bei der Meldebehörde.

Während der Tätigkeit in Deutschland meldeten die ungarischen Arbeitskräfte die Dauer ihrer Tätigkeit der Kanzlei des Betroffenen … . Dieser erstellte dann eine Rechnung für den auftraggebenden Haushalt. Diese Rechnungen wurden unter dem Namen der Hilfskraft erstellt, wobei sie zum Teil Mehrwertsteuerbeträge auswiesen, zum Teil wurde jedoch vermerkt, dass eine Mehrwertsteuer nicht aufgeführt werde wegen § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Besteuerung).

Mit diesen Leistungen unterstützte der Betroffene … sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber. Er gab ihnen den Anschein der Legalität, was ihnen die Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise die Auftragsvergabe erleichterte.

Die Mehrwertsteuer sammelte der anderweitig Betroffene … im Bus ein, wenn die Arbeitskräfte vereinbarungsgemäß ausgetauscht wurden. Das Geld übergab er dann dem Betroffenen … oder dessen Sekretärin gegen Unterschrift.

Die Verteilung der ungarischen Pflegekräfte auf die Haushalte erfolgte durch den anderweitig Betroffenen … indem er den Pflegekräften die deutschen Anschriften der Haushalte übergab. Nach einem in der Regel 4-wöchigen Aufenthalt wurden die Hilfskräfte ausgetauscht. Während die bisherige Kraft, die in den 4 Wochen keinen Urlaub hatte, zur Erholung nach Hause fuhr, sandte der anderweitig Betroffene eine Austauschkraft. Dabei musste der Bus des anderweitig Betroffenen … benutzt werden, der hierfür entlohnt wurde. Es kam auch vor, dass den Austausch, wenn sich die Abwicklung eingespielt hatte, auch die ungarischen Helfer unter sich organisierten.

In Deutschland wurden die ungarischen Hilfskräfte zunächst von den für den deutschen Haushalt Verantwortlichen in die Aufgaben eingewiesen. Viele Kräfte wussten nach kurzer Zeit von selbst, was zu arbeiten ist und benötigten keine Anweisungen mehr. Mangels einer vertraglichen Festlegung, was im Einzelnen zu erledigen ist, waren sie jedoch jederzeit einer Weisungsänderung unterworfen. Die zu verrichtenden Arbeiten waren sehr unterschiedlich. Teilweise hatten die ungarischen Arbeitskräfte lediglich Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten. In wenigen Fällen waren sie auch überwiegend mit pflegerischen Arbeiten beschäftigt. Es kam auch oftmals vor, dass sowohl Haushaltstätigkeiten als auch Pflegearbeiten zu erledigen waren. Die Arbeitszeiten waren schriftlich nicht festgelegt und variierten erheblich. Während ein Teil der Hilfskräfte eine Arbeitszeit von 8 bis 10 Stunden hatte, gab es auch angeworbene Kräfte, die ganztägig ohne Urlaub und Freizeit anwesend sein mussten.

Zum Teil wurden von den für den Haushalt Verantwortlichen mit den Hilfen aus Ungarn ein sogenannter Rahmenpflegevertrag abgeschlossen, der vom Betroffenen entworfen worden war und u.

  • folgenden Inhalt hatte: a. In Nr. 1 wird bestimmt, dass die Leistung selbständig erbracht wird.
  • Nr. 2 des Vertrages bestimmt ein Gesamthonorar von 300,00 EUR pro Woche.
  • In Nr. 3 wird ausgeführt, dass der Auftragnehmer die Leistung in eigener    Verantwortung ausführt.

Die Entlohnung der Kräfte war unterschiedlich. Überwiegend bekamen sie für 4 Wochen Tätigkeit 1.300,00 EUR bar ausbezahlt. Urlaubsgeld wurde nicht bezahlt.

Eine Arbeitsgenehmigung wurde von keiner Seite eingeholt.

1.
Beteiligung des Betroffenen … an den einzelnen Arbeitgeberhaushalten:

Bei den nachfolgenden deutschen Haushalten brachte der Betroffene … seine Hilfestellungen ein, wobei die ebenfalls aufgeführten Arbeitnehmer in den dort genannten Zeiträumen beschäftigt waren. ...

Die ungarischen Arbeitskräfte wohnten ausnahmslos in den Haushalten der Dienstleistungsempfänger. Sie hatten freie Unterkunft und freie Verpflegung.

Die Dienstleistungsempfänger aus den deutschen Haushalten kannten diese Umstände, da die Arbeitskräfte voll in ihren Haushalt integriert waren. Sie wussten auch, dass das Modell auf eine selbständige Tätigkeit der ungarischen Kräfte ausgerichtet war. Sie akzeptierten dieses Modell, obwohl ihnen als deutschen Staatsbürgern bewusst war, dass Hilfskräfte, die in der aufgeführten Art beschäftigt werden, in der Regel als unselbständig geführt werden mit der Folge, dass Sozialabgaben zu zahlen sind. Aus Gründen der Kostenreduzierung wählten sie jedoch das von Rechtsanwalt vorgeschlagene Modell, da auf diese Weise die Sozialabgaben entfielen und somit der Kosteneinsatz geringer wurde. Kaum einer hat sich bei den zuständigen Behörden über die Rechtsmäßigkeit dieser rechtlichen Konstruktion erkundigt. Auch Beratungsgespräche mit Rechtsanwalt G fanden in der Regel nicht statt. Die Dienstleistungsempfänger nahmen in Kauf, dass sie Scheinselbständige beschäftigten. Um eine ordnungsgemäße Genehmigung kümmerten sie sich nicht. Die ihnen von dem Betroffenen … vorgelegten Schriftstücke, die auf die Selbständigkeit hinwiesen, genügten ihnen.

2.
Beteiligung des Betroffenen an Ordnungswidrigkeiten der Arbeitnehmer.

Die an die deutschen Haushalte vermittelten ungarischen Hilfskräfte waren ausnahmslos in den Haushalt der Dienstleistungsempfänger integriert. Dies bedeutet, dass sie dort wohnten und auch freie Verpflegung hatten. Welche Leistungen zu erbringen waren, wurde von den Dienstleistungsempfängern bei Antritt bestimmt. Zwar gab es in einigen Fällen einen Rahmenpflegevertrag zwischen den Dienstleistungsempfängern und den ungarischen Hilfskräften. Im § 3 dieses Vertrages ist bestimmt, dass Arbeitszeit und Arbeitsort vom Auftragnehmer, also den ungarischen Kräften, bestimmt werden. Diese Regelung bestand jedoch nur zum Schein. Die Dienstleistenden waren anwesend, wann und solang die Auftraggeber es wollten. In manchen Fällen hatten die ungarischen Kräfte ganztägig anwesend zu sein. Zu eigenen Entscheidungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Tätigkeit waren die ungarischen Arbeitnehmer nicht berechtigt. Die Arbeit war im Haushalt zu erbringen. Die Kräfte waren auch der Kontrolle der Arbeitgeber unterworfen, die vor allem dann zum Tragen kamen, wenn die ungarischen Hilfskräfte ungenügende Arbeitsleistungen erbrachten. Sie waren auch jederzeit neuen Weisungen unterworfen. Nach ca. 4 Wochen kehrten sie in ihre Heimat zurück, um nach einer Ruhepause wieder in Deutschland zu arbeiten, wobei es dann auch ein anderer Haushalt sein konnte. Die ungarischen Kräfte wussten, dass sie arbeiteten, ohne dass ihnen jemals eine Arbeitsgenehmigung übermittelt wurde. Sie vertrauten jedoch den Auskünften des Vermittlers … , wonach alles legal sei.

Im Einzelnen betreute der Betroffene … folgende ungarischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: …

Die ungarischen Arbeitskräfte kannten ihre Tätigkeit. Sie wussten, dass sie voll in den Haushalt der Dienstleistungsempfänger integriert waren bei freier Unterkunft und freier Verpflegung. Ihnen war auch bekannt, dass sie keinen eigenen Firmensitz hatten, und dass sie hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art der Verrichtungen den Weisungen, die sich ändern konnten, unterworfen waren. Sie richteten sich auch danach. Den Rahmenpflegevertrag, den sie zum Teil unterschrieben haben, konnten sie mangels Deutschkenntnisse in seiner Bedeutung nicht erkennen. Sie hätte sich ohnehin nur an die mündlichen Weisungen der Arbeitgeber gehalten. Sie wussten auch, dass sie keine Arbeitsgenehmigung erhalten hatten. Aufgrund der Belehrung durch Betroffenen der sich wiederum auf die fundierte Auskunft eines deutschen Rechtsanwalts berief, glaubten sie jedoch, dass sie zu dieser Handlungsweise berechtigt seien, d. h. dass eine weitere Genehmigung nicht erforderlich war, zumal auch ihre deutschen Arbeitgeber mit der Regelung einverstanden waren.

Dem Betroffenen … war bewusst, dass er mit seiner Tätigkeit sowohl den ungarischen Arbeitnehmerinnen als auch den deutschen Arbeitgebern eine Hilfestellung leistete. Als deutschem Anwalt war ihm die Problematik der Selbständigkeit bekannt. Er schaltete deswegen auch einen weiteren Anwalt ein. Ihm war auch bekannt, dass die beantragten Steuernummern nur zum Teil ausgegeben wurden. Er informierte sich nicht, warum es hier zu Verzögerungen kam. Der Betroffene … hat auch in keinem Fall die Fachbehörden eingeschaltet, die bei Vortrag eines konkreten Sachverhalts auch zu einer Auskunft verpflichtet gewesen wären. Gegebenenfalls hätte eine Auskunft über eine Dienstaufsichtsbeschwerde erzwungen werden können. Der Betroffene wusste auch, dass es zu Gewerbeanmeldungen der ungarischen Pflege- bzw. Hilfskräfte nicht gekommen ist.

Auch Meldungen beim Gesundheitsamt hat er nicht erstattet.

III.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der Angaben des Betroffenen, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie den Bekundungen der zahlreichen Zeugen aus dem Bereich der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer. Der Betroffene gab an, der anderweitig Betroffene … habe ihn etwa Ende 2003 gebeten mitzuteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen ungarische Staatsangehörige in Deutschland einer legalen Erwerbstätigkeit als Altenpfleger nachgehen könnten. Er habe ihm erklärt, dass er sich bei ihm melden werde, sobald er, der Betroffene … , juristisch sichere Wege sehe. Er habe daraufhin seinen freien Mitarbeiter, Rechtsanwalt … , mit der Überprüfung der Rechtsfrage beauftragt. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erwerbstätigkeit von ungarischen Altenpflegern entweder auf abhängiger oder auf selbständiger Basis möglich sei. Er habe daraufhin im Frühjahr 2004 dem anderweitig Betroffenen … die verbindliche Rechtsauskunft erteilt, dass mit dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union am 01.05.2004 ungarische Staatsangehörige in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Altenpfleger nachgehen könnten und dass hierfür insbesondere keine Arbeitserlaubnis erforderlich sei. Er habe in der Folgezeit … in Ungarn aufgesucht und mit ihm auch die Einzelheiten der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Voraussetzungen besprochen. … habe sodann seine Vermittlungstätigkeit mit dieser Rechtsauskunft beworben. Gegenstand der von ihm übernommenen Mandate seien die Erledigung der notwendigen Formalitäten zum Zwecke der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also die Wohnsitz- und Gewerbeanmeldung, die Beantragung der Freizügigkeitsbescheinigung und der Steuernummer sowie die laufende Finanzbuchhaltung und Rechungsstellung sowie der Erstellung der Jahresabschlüsse gewesen. Er sei über die genauen Verhältnisse vor Ort nicht informiert gewesen. Ihm seien nur die Dauer der Tätigkeit und der Rechnungsbetrag bekannt gewesen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, am selbständigen Status der Pflegepersonen zu zweifeln.

Die vom Gericht vernommenen Zeugen aus dem Bereich der Dienstleistungsempfänger gaben vor Gericht folgendes an:

Zeugin …
Sie erklärte, sich nicht mehr erinnern zu können, wie ihre Mutter zu den Beschäftigten gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei jedenfalls der Name genannt worden. Rechtsanwalt … habe schriftlich bestätigt, dass die Beschäftigung der Damen legal sei. Jeden Monat sei vom Büro … eine Rechnung gekommen. Mit ihm habe sie über eine Arbeitserlaubnis nicht gesprochen, er sei auch schlecht erreichbar gewesen. Er habe ihr jedenfalls gesagt, dass alles in Ordnung sei. Darauf habe sie sich verlassen. Die ungarischen Kräfte hätten bei ihnen gewohnt, Kost und Logis seien frei gewesen. Zum Schluss sei ihre Mutter von den Kräften gepflegt worden. Darüber hinaus mussten sie kochen. Sie hätten perfekte Arbeit geleistet. Ob sie einen schriftlichen Vertrag geschlossen habe, könne sie nicht sagen. Konkrete Arbeitsanweisungen habe es nicht gegeben, sie seien auch nicht nötig gewesen. Die Ungarinnen hätten auch oft freie Tage gehabt.

Zeuge …
Der ungarische Arbeitnehmer sei über die Ehefrau des Betroffenen … zu ihnen gekommen. Er sollte unterstützend seinen Vater pflegen. Dies gelte auch für den Zeugen … .Er habe mit den Betroffenen … und … Kontakt gehabt. Er habe eine Vermittlungsprovision über 150,00 EUR gezahlt. Die Beschäftigten hätten bei freier Kost und Logis im Haushalt gewohnt. Die tägliche Arbeitszeit habe etwa 8 bis 10 Stunden betragen. Sein Vater sei damals ein Pflegefall gewesen. Er sei damals davon ausgegangen, dass die vermittelten Personen Pflegekenntnisse besäßen. Die Pflegetätigkeiten seien auch ohne Mängel ausgeführt worden. Die Kräfte hätten aber auch den Haushalt erledigen und kochen sowie putzen müssen. Ein zusätzlicher Vertrag mit der Pflegekraft sei nicht geschlossen worden. Freizeit hätten die Pflegekräfte eingeschränkt gehabt.

Zeuge …
Er habe jemand benötigt, der sich um seine Mutter kümmert. Er habe 150,00 EUR oder 180,00 EUR für die Überlassung einer Hilfskraft an … gezahlt. Die Entlohnung habe 1.300,00 EUR monatlich betragen. Steuern hätten die Damen an … bezahlt. Kost und Logis seien frei gewesen bei einer Beschäftigungsdauer von 6 bis 8 Stunden täglich. Mit Rechtsanwalt … habe er keinen Kontakt aufnehmen können, da dieser für ihn nicht erreichbar gewesen sei. Er habe damals mit ihm den Bußgeldbescheid besprechen wollen. Ein Rechtsanwalt … , den er kontaktiert habe, habe ihm erklärt, dass alles in Ordnung sei.

Zeugin …
Die beiden Damen seien für ihren Vater tätig gewesen. Sie habe eine Vereinbarung über eine selbständige Arbeit mit der ungarischen Firma geschlossen. Die tägliche Beschäftigungszeit der Damen sei unterschiedlich gewesen. Sie seien ihr aber als 24-Stunden-Kraft angeboten worden. Mit Ausnahmen sei dies auch erforderlich gewesen. Die monatliche Entlohnung habe 1.300,00 EUR zzgl. Fahrtkosten betragen. Bezüglich der Arbeitsgenehmigung hätten sie die Kanzlei … kontaktiert. Es sei ihnen gesagt worden, dass diese nicht erforderlich sei. Sie habe auch mit Rechtsanwalt … am Telefon gesprochen. Insgesamt sei ihr die ganze Angelegenheit „suspekt" gewesen. Konkrete tägliche Arbeitsanweisungen habe es nicht gegeben. Man habe anfänglich die Erwartungen dargelegt. Sie habe aber des öfteren nachgesehen, wie die Damen zurecht kämen.

Zeuge …
Nach seinen Angaben war die Pflegekraft damals für seine pflegebedürftige Mutter bestimmt. Nach der Kontaktaufnahme habe die Ehefrau des Betroffenen … zu ihm gesagt, dass diese Vermittlung der ungarischen Beschäftigten vollkommen legal sei. Ein Rechtsanwalt in München würde sich darum kümmern. Er habe nicht gewusst, ob die Frauen selbständig oder unselbständig arbeiteten. Deswegen habe er beides angekreuzt. Die ungarischen Kräfte hätten Pflegetätigkeiten wie Hilfe beim Waschen, Ankleiden, Toilettengang usw. verrichten müssen. Darüber hinaus hätten sie Wäsche gewaschen und seien auch zum Einkaufen gegangen. Konkrete tägliche Arbeitsweisungen habe es nicht gegeben. Es sei alles im Vorfeld abgeklärt worden. Das Entgelt habe monatlich 1.300,00 EUR betragen. Dafür habe es schriftliche Rechnungen gegeben. Ihm sei durchaus aufgefallen, dass keine Steuernummer auf der Rechnung vorhanden gewesen sei. Als man in der Kanzlei des Betroffenen nach der Steuernummer gefragt habe, sei geantwortet worden, es sei alles in Ordnung. Die Pflegekraft habe täglich auch während der Mittagszeit für 1 bis 1 ½ Stunden weggehen können.

Zeugin …
Sie erklärte, ihre Mutter habe sich die ungarische Kraft über Bekannte besorgt. Damals habe ihre Mutter in erster Linie eine Haushaltsunterstützung benötigt. Sie habe etwa 1.000,00 EUR an die Beschäftigte zahlen müssen. Die Kraft habe rund um die Uhr anwesend sein müssen. Dies habe ihre Mutter zur Bedingung gemacht. Ihre Mutter sei auch mit der Leistung der Dame zufrieden gewesen. Auch Haushaltstätigkeiten seien von der ungarischen Hilfskraft durchgeführt worden. Da ihre Mutter dominant gewesen sei, habe diese konkrete Arbeitsanweisungen gegeben. Ihrer Mutter sei es vorrangig darum gegangen, nicht allein zu sein und Unterstützung im Haushalt zu haben. Es sei jedoch keine Arbeit im herkömmlichen Sinne gewesen. Beim Ankleiden habe ihre Mutter, die im Rollstuhl gesessen sei, Hilfe nötig gehabt.

Zeugin …
Sie sagte, sie habe die ungarische Kraft benötigt für ihre Schwiegermutter, die damals bereits über 70 Jahre alt gewesen sei. Da die Damen sehr selbständig gearbeitet hätten, seien konkrete Arbeitsanweisungen nicht erforderlich gewesen. Sie hätten sich überwiegend um den Haushalt gekümmert. Kost und Logis waren frei. Um eine Arbeitsgenehmigung habe sich keiner Gedanken gemacht. Man habe unverständlicherweise dem Betroffenen … und dem anderweitig Betroffenen vertraut. Rechtsanwalt … sei telefonisch jedoch nie zu erreichen gewesen. Die Damen seien anfänglich in die Arbeit eingeführt worden. Später habe sie nur noch kontrolliert. Anweisungen seien dann nicht mehr nötig gewesen. In der Woche seien 348,00 EUR zu bezahlen gewesen. Hinzu gekommen seien die Fahrtkosten. Die Arbeitszeit habe täglich gegen 07.00 Uhr begonnen. Gegen 20.00 Uhr sei die Schwiegermutter dann ins Bett gegangen. Am Nachmittag hätten die Damen frei gehabt. Ganze freie Tage habe es jedoch nicht gegeben.

Zeugin …
Sie sagte, die ungarische Pflegekraft sei für ihre pflegebedürftige Mutter bestimmt gewesen. Sie habe damals den Wunsch nach ausgebildeten Kräften geäußert. Es ist ihr gesagt worden, dass es Haushaltshilfen, aber auch Pflegekräfte gebe. Für 28 Tage habe sie 1.300,00 EUR bezahlen müssen. Die Damen hätten Rechnungen geschrieben, die anfangs mit einer Steuernummer versehen gewesen seien. Später hätten sie eine Steuernummer beantragt, die jedoch nicht erteilt worden sei. Konkrete tägliche Arbeitsweisungen habe es nicht gegeben. Die Kräfte seien rund um die Uhr anwesend gewesen. Zwischen der eigentlichen Tätigkeitszeit von morgens 07.30 Uhr bis abends 19.00 Uhr habe es immer wieder Freizeiten gegeben. Die Damen hätten bei freier Kost und Unterkunft dort gewohnt. Nachts hätten sie nicht arbeiten müssen. Mit Rechtsanwalt … habe sie nie persönlich zu tun gehabt.

Zeuge …
Er führte aus, die Pflegekräfte seien für seine Mutter bestimmt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass alles legal sei. Er habe sich dabei auf ein Schreiben des betroffenen Rechtsanwalts gestützt. Bezüglich der Arbeitsgenehmigung sei alles jedoch sehr unklar gewesen. Konkrete tägliche Arbeitsweisungen habe es durch seine Mutter gegeben. Diese habe gegenüber den Beschäftigten ihre Wünsche geäußert. Bezüglich der Steuernummer hätten sie nachgefragt, seien aber wieder vertröstet worden. Der in den Rechnungen angegebene Betrag sei immer niederer gewesen als die Summe, die er ausbezahlt habe.

Zeugin …
Sie führte aus, ihre Mutter sei ein Pflegefall gewesen. Sie habe nur kurz mit dem Betroffenen … telefoniert. Es sollte einfach für ihre Mutter jemand da sein, der auch kochen sollte. Die Pflegekraft habe im Haushalt gewohnt, sei aber nicht ständig zugegen gewesen. Konkrete tägliche Arbeitsweisungen habe es nicht gegeben. Zeuge … Er erklärte, Frau … habe ihm gesagt, dass sich ein Rechtsanwalt aus München, ein Herr … , kümmern werde. Dieser werde dafür sorgen, dass die Beschäftigung der Damen legal ablaufe. Der Rechtsanwalt habe ihm gesagt, dass eine einmalige Gebühr in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass sich der Betroffene … um die gesamten behördlichen Gänge kümmern werde. Die monatliche Zahlung an die Damen habe 1.200,00 EUR betragen. Die Damen hätten bei ihr, seiner Mutter, im Haus gewohnt und seien ständig präsent gewesen. Sie hätten im Haushalt mitgewirkt, und hätten der Mutter beim Waschen Unterstützung geleistet. Über eine Arbeitsgenehmigung habe er sich ernsthaft nicht Gedanken gemacht. Den Damen sei anfangs erklärt worden, was von ihnen erwartet werde. Sie hätten dann zur vollen Zufriedenheit selbständig gearbeitet. Die Kanzlei sei für ihn ein blinder Fleck gewesen. Sie hätte nicht wirklich für ihn existiert.

Zeuge …
Nach seinen Angaben wurden an die Pflegekräfte monatliche 1.650,00 EUR bezahlt. Sie hätten sich darauf verlassen, dass die Sache steuer– und arbeitsrechtlich einwandfrei und legal sei. Die Damen seien Tag und Nacht beschäftigt gewesen. Mit der Qualität der geleisteten Arbeit seien sie zufrieden gewesen. Teilweise sei die Arbeit jedoch auch nachts erforderlich gewesen. Freie Zeit habe es durchaus gegeben, mal eine halbe oder dreiviertel Stunde. Konkrete Arbeitsanweisungen seien nicht erforderlich gewesen, da die Damen selbständig gearbeitet hätten. Mit Rechtsanwalt habe er nie Kontakt gehabt. Über das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis sei nicht gesprochen worden.

Zeuge …
Er führte aus, nach einer telefonischen Kontaktaufnahme sei ihm aus Ungarn eine Vereinbarung per Fax geschickt worden, wonach ungarische Altenpfleger vermittelt würden. Diese Pflege habe er für beide Elternteile benötigt. Vorab habe er eine Vermittlungsgebühr über 150,00 EUR zahlen müssen. Die Pflegekräfte sollten 1.300,00 EUR monatlich bekommen. Diese Kräfte hätten sich neben der Pflege auch des Haushalts annehmen müssen. Daneben sollten sie kochen, einkaufen und putzen. Die Hilfen seien rund um die Uhr anwesend gewesen. Wenn etwas nicht in Ordnung gewesen sei, habe er darauf hingewiesen. Die Kräfte hätten freie Kost und Unterkunft gehabt.

Zeugin …
Sie führte aus, die Damen hätten geputzt, die Wäsche gewaschen und seien ihrer Mutter bei verschiedenen Verrichtungen behilflich gewesen. Konkrete tägliche Arbeitsanweisungen habe es nicht gegeben. Die ungarischen Pflegekräfte seien auch nachts anwesend gewesen.

Zeugin …
Hinsichtlich der Beschäftigung habe sie mit Frau … und dem Betroffenen gesprochen. Sie habe einen Vertrag in deutscher Sprache unterschrieben. Es sei eine Vereinbarung zwischen ihr und Rechtsanwalt … gewesen. Die Hilfskraft sei beauftragt worden, für die Mutter der Zeugin den Haushalt zu führen. Zudem sollte die Hilfskraft den Garten pflegen und kochen. Konkrete tägliche Arbeitsanweisungen habe es nicht gegeben, da die Dame selbständig gearbeitet habe. Insgesamt habe die ungarische Dame 700,00 EUR bekommen. Anfänglich habe es eine Arbeitseinweisung gewesen.

Zeugin …
Sie erklärte, konkrete tägliche Arbeitsanweisungen habe es nicht gegeben. Die Damen hätten sich vorrangig um Haus und Garten kümmern sollen. Es habe mit der Dame gut funktioniert. Die Arbeitszeiten und die Arbeiten an sich hätten die Damen selbst entschieden. Die Bezahlung habe monatlich etwa 1.000,00 EUR betragen. Mit den Damen sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. Mit dem Betroffenen habe sie brieflichen Kontakt gehabt. Als ihr die Sache nicht mehr ganz in Ordnung erschienen sei, habe sie die Beauftragung abgebrochen.

Zeuge …
Er führte aus, die Damen hätten gekocht und geputzt. Pflegetätigkeiten seien nur äußerst begrenzt nötig gewesen. Seine Mutter habe um 1.400,00 EUR zahlen müssen. Über Arbeitsgenehmigungen sei nicht wirklich gesprochen worden, da man davon ausgegangen sei, die Beschäftigung sei legal. Erst als im Mai 2006 ein Schreiben von Rechtsanwalt … gekommen sei, in welchem er seine Rechtsauffassung dargelegt habe, habe man angefangen, sich über die Beschäftigung Gedanken zu machen. Erst da sei die Idee entstanden, dass andere Leute möglicherweise eine andere Auffassung hätten. Seine Mutter habe konkrete Arbeitsanweisungen gegeben. Die Damen hätten mit der Mutter zusammen im Haushalt gewohnt.

Zeugin …
Diese Zeugin gab an, durch die ungarischen Kräfte sei eine pflegerische Tätigkeit nicht nötig gewesen, da dies sie, die Zeugin, übernommen habe. Die Damen hätten nur kochen und putzen müssen. Außerdem hätten sie die Mutter im Rollstuhl begleitet. Ansonsten hätten die Damen selbständig gearbeitet. Sie habe Mitte Dezember den Betroffenen … angerufen und diesen danach gefragt, wie es um die Unfallversicherung für die Beschäftigten stünde. Er habe ihr erklärt, dass das Personal ordnungsgemäß angemeldet sei. Für die Tätigkeiten haben sie monatlich 1.000,00 EUR zu bezahlen gehabt.

Zeuge …
Er gab an, Pflegetätigkeiten seien nur im geringen Maße erforderlich gewesen. Eine kurze Einweisung habe zu Beginn der Tätigkeiten stattgefunden. Die Damen hätten bei freier Kost und Unterkunft bei der Mutter gewohnt. Sie seien in der Zeiteinteilung relativ frei gewesen. Es sei mit den Pflegekräften ein monatlicher Vertrag geschlossen worden. Das Honorar habe sich bei monatlich 600,00 EUR bis 800,00 EUR eingependelt. Täglich sei eine Beschäftigung von 4 bis 5 Stunden erforderlich gewesen. Er habe den Pflegekräften Geld dazugezahlt. Ein- oder zweimal habe er mit Rechtsanwalt … telefoniert, dieser sei aber schlecht zu erreichen gewesen.

Zeugin …
Sie erklärte, ihre Mutter habe Hilfe im Haushalt benötigt. Die ungarischen Kräfte hätten kochen, waschen, putzen und einkaufen müssen. Außerdem sei es ihre Aufgabe gewesen, die Mutter zu beschäftigen. Anfangs habe es eine konkrete Arbeitsanweisung gegeben. Später seien die Kräfte erfahren genug gewesen, um zu wissen, was zu tun sei. Sie sei jedoch nur teilweise zufrieden gewesen. Nach 4 Wochen habe ein Wechsel stattgefunden. Die Damen hätten 1.300,00 EUR zuzüglich Fahrtkosten erhalten. Bei den Rechnungen sei nur ein- oder zweimal eine Steuernummer angegeben gewesen. Man habe gesagt, die Damen seien versichert. Es sei auch eine Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt worden. Die Tätigkeitszeiten hätten sich nach dem Bedarf der Mutter gerichtet. Kost und Unterkunft seien frei gewesen. Sie, die Zeugin, sei davon ausgegangen, dass alles legal sei.

Zeugin …
Sie erklärte, die Damen hätten selbständig gearbeitet. Ob mit den Damen ein Vertrag abgeschlossen worden sei, wisse sie nicht mehr. Bezüglich der Arbeitsgenehmigung hätten sie sich voll auf die Rechtsanwaltskanzlei verlassen. Dort habe man ihr auch gesagt, dass die Leute versichert seien.

Zeugin …
Die Zeugin erklärte, sie habe die Damen engagiert. Auf den Papieren sei vermerkt gewesen, dass die Hilfskräfte keine weisungsgebundenen Tätigkeiten aufnehmen dürften. Die Damen hätten auch versichert, dass sie die Steuern über die Kanzlei zahlten. Über Arbeitsgenehmigungen sei nur am Rande gesprochen worden. Monatlich habe sie an die Hilfskraft 1.300,00 EUR gezahlt. Die Beschäftigten hätten ihrer Mutter morgens beim Duschen helfen müssen. Darüber hinaus hätten sie gekocht. Pause hatten sie nach Angaben der Zeugin von mittags bis nachmittags. Anfänglich habe eine Arbeitseinweisung stattgefunden. Es habe jedoch keine täglichen konkreten Arbeitsanweisungen gegeben.

Zeugin …
Die Zeugin führte aus, die ungarische Hilfskraft sei zunächst für den Haushalt zuständig gewesen. Sie habe ihr aber auch bei der Pflege des Mannes geholfen, der sich in der Pflegestufe 3 befunden habe. Die Dame habe alle üblichen Hausarbeiten verrichten müssen. Tägliche konkrete Arbeitsanweisungen habe es nicht gegeben, da sie selbständig gearbeitet habe. Das Aufgabengebiet sei umrissen gewesen. Sie habe mit ihr auch einen Rahmenpflegevertrag geschlossen. Die Hilfskraft sei beim Betroffenen G unter der Anschrift gemeldet gewesen. Sie sei bei ihr nicht versichert gewesen, da sie davon ausgegangen sei, dass sie als Selbständige selbst dafür aufkomme. Später erst habe sie sich darüber Gedanken gemacht. Daraufhin habe sie die Dame bei ihr fest angestellt. Sie habe nicht überprüft, ob es eine Gewerbeanmeldung gibt, da sie sich auf die Angaben des Betroffenen … verlassen habe.

Zeugin …
Die Zeugin führte aus, der Pflegeaufwand sei nicht allzu groß gewesen. Sie habe die Damen in die Arbeiten eingeführt, habe ihnen die örtlichen Begebenheiten erklärt und ihre Erwartungen dargelegt. Tägliche Weisungen seien dann nicht mehr erforderlich gewesen. Mit den Damen sei ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden, den sie von dem Betroffenen … gehabt habe. Aufgabe der Kräfte sei es gewesen, darauf zu achten, dass die Mutter die Tabletten einnehme. Die Bezahlung habe 1.300,00 EUR netto betragen. Die Umsatzsteuer sei von ihr bar ausgezahlt worden. Die Sache sei ihr aber immer seltsamer vorgekommen. Es sei ihr wichtig gewesen, eine legale Beschäftigung für die Mutter zu finden. Auf den Rechnungen sei nie eine Adresse gewesen. Schließlich sei sie erbost gewesen, weil die Umsatzsteuer nicht abgeführt worden sei. Ihrer Meinung nach ist gewaltig abgesahnt worden.

Zeuge …
Er erklärte, die Damen seien im Haushalt seiner Mutter beschäftigt gewesen. Pro Dame habe er 150,00 EUR Vermittlungsgebühr bezahlt. Bei Rechtsanwalt …, der von Frau empfohlen worden sei, habe man ihm gesagt, dass es sich um eine legale Beschäftigung handle. Für die Damen sei von der Rechtsanwaltskanzlei eine Rechnung erstellt worden. Ein Vertrag mit den Kräften sei nicht geschlossen worden. Er habe lediglich einen Vermittlungsvertrag mit … abgeschlossen. Die Damen hätten kochen, einkaufen und putzen müssen. Anfangs habe man den Damen erklärt, was man erwarte. Später sei dies nicht mehr nötig gewesen. Die monatliche Bezahlung habe 1.300,00 EUR betragen. Hinzu sei noch die Steuer gekommen.

Zeugin …
Nach Angaben der Zeugin waren die ungarischen Kräfte für den Haushalt der Mutter bestimmt. Sie benötigte für ihre Mutter eine Pflegerin, die die Mutter wäscht, auf den Toilettenstuhl setzt und zudem nachts präsent ist. Obwohl es keine ausgebildeten Kräfte gewesen seien, seien sie dennoch mit der Arbeit zufrieden gewesen. Die Damen hätten darüber hinaus gekocht, geputzt und eingekauft. Sie hatten nach Angaben der Zeugin einen freien Tag in der Woche, zudem am Nachmittag 1 bis 2 Stunden. Auf den Wechsel habe sie keinen Einfluss gehabt. Sie habe dreimal mit dem Betroffenen … telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe sich dabei bei ihm erkundigt, ob für die Kräfte eine Arbeits- und eine Aufenthaltsgenehmigung vorläge. Außerdem habe sie die Steuernummer wissen wollen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie sich diesbezüglich keine Sorgen machen müsste. Es sei alles in Ordnung.

Zeugin …
Sie erklärte, ihr Vater habe eine Rundumhilfe benötigt. Da die Nacht- und Wochenenddienste sehr teuer gewesen seien, habe man sich um die ungarischen Pflegekräfte gekümmert. Die vermittelten Damen seien überwiegend mit der Pflege ihres Vaters beschäftigt gewesen. Es habe rund um die Uhr jemand für den Vater da sein müssen. Sie hätten die Anweisungen gegeben. Diese hätten sich in erster Linie auf die Pflege des Vaters bezogen. Die Damen hätten auch regelmäßig nachts pflegen müssen. Manchmal hätten die Kräfte nachts überhaupt nicht schlafen können. Monatlich hätten sie 1.300,00 EUR zu bezahlen gehabt. Über eine Arbeitsgenehmigung habe sie sich mit ihrem Mann unterhalten, der in einer Anwaltskanzlei arbeite.

Zeugin …
Sie erklärte, es sei vorrangig um eine Haushaltshilfe gegangen. Die Kräfte hätten einkaufen, kochen und den Vater chauffieren sollen. Tägliche konkrete Arbeitsanweisungen seien vereinbart worden. Sie habe bei Frau … angerufen, da ihr Vater nur legal Beschäftigte haben wollte. Frau habe sie dann an den Betroffenen verwiesen. Zeugin … Sie erklärte, mit den jeweiligen Herren seien Verträge geschlossen worden. Die beiden Herren seien da gewesen, um präsent zu sein. Sie hätten darüber hinaus geputzt. Es seien deshalb auch keine täglichen konkreten Anweisungen nötig gewesen. Die Höhe der Bezahlungen wisse sie nicht mehr. Mit jeder einzelnen Kraft sei ein Rahmenvertrag geschlossen worden. Rechtsanwalt … werde sich nach der Aussage auch um die steuerrechtlichen Dinge kümmern. Die Arbeitsgenehmigung sei kein Thema gewesen, da er von Selbständigkeit ausgegangen sei.

Zeuge …
Er erklärte, die Kräfte seien für den Haushalt seiner Mutter gedacht gewesen. Die Damen seien wesentlich länger beschäftigt gewesen als vom Zoll festgestellt. Es habe einen Vermittlungsvertrag zwischen … und seiner Mutter gegeben, den aber er für seine Mutter unterschrieben habe. Pflegerische Tätigkeiten seien nicht erforderlich gewesen. Vorrangig sollten sie putzen, kochen sowie einkaufen. Die Damen hätten im Haushalt seiner Mutter bei freier Kost und Unterkunft gewohnt. Die Damen seien eigenverantwortlich und selbständig im Haushalt tätig gewesen. Beim ersten Kontakt mit dem anderweitig Betroffenen … sei die Auskunft gegeben worden, dass die Kräfte legal mit einer Arbeitsgenehmigung in Deutschland tätig seien.

Zeuge …
Er erklärte, die Damen hätten in der Nacht ihre Ruhe gehabt. Ansonsten hätten sie eingekauft und gekocht. Auch die täglichen Verrichtungen, die eine alte Dame nötig habe, seien durchgeführt worden. Die Mutter, die die Pflegestufe 3 gehabt habe, habe keinen zusätzlichen ambulanten Pflegedienst gehabt. Die Damen hätten selbständig gearbeitet und monatlich 1.500,00 EUR in bar bekommen. Rechnungen habe es nicht gegeben. Um die Legalität habe er sich nicht gekümmert. Nachts seien die Kräfte nicht unbedingt erforderlich gewesen, sie seien jedoch abrufbereit gewesen. Mit dem Betroffenen … habe er nie gesprochen, ihn auch nie gesehen.

Zeugin …
Die Zeugin erklärte, sie habe 2 ungarische Hilfskräfte beschäftigt. Durch den Betroffenen … sei die Sache wohl legalisiert worden. Schriftliche Verträge habe sie mit dem Betroffenen abgeschlossen. Mit den Damen seien keine Verträge zustande gekommen. Die Damen seien nur für den Haushalt zuständig gewesen. Ihre Aufgaben seien putzen, kochen und einkaufen gewesen. Vor allem sollten sie aber für ihren Mann da sein. Über den Rahmenpflegevertrag habe sie sich gewundert. Die Weisungen hätten sich von Tag zu Tag geändert. Die Damen hatten nach ihren Angaben immer einen freien Tag in der Woche. Beim Betroffenen … habe sie beklagt, dass die Dame keine Steuernummer bekommen habe. Dort habe man ihr gesagt, dies verzögere sich alles, würde aber kommen. Für 4 Wochen habe sie laut Rechnung 1.000,00 EUR zu bezahlen gehabt. Sie habe jedoch 1.300,00 EUR bezahlt. Dieser Betrag sei jedoch in den Rechnungen nicht aufgetaucht. Schließlich sei ihr klar gewesen, dass es sich um Schwarzarbeit handle, deshalb habe sie auch ohne weiteres die Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid bezahlt. Zuletzt habe sie den Damen 1.700,00 EUR monatlich bezahlt, da die Hilfe der Damen auch nachts nötig gewesen sei. Über eine Arbeitsgenehmigung sei wohl nicht gesprochen worden, da immer gesagt worden sei, die Damen würden selbständig arbeiten.

Zeugin …
Sie erklärte, die Hilfskraft sei für den Vater des Mannes bestimmt gewesen. Die Anzeige von Rechtsanwalt … habe sie angesprochen, da man davon ausgegangen sei, dass alles legal ablaufe. Den Vermittlungsvertrag habe sie unterschrieben. Sie habe die Damen als Selbständige beauftragt und beschäftigt. Es seien ausschließlich haushälterische Tätigkeiten durchzuführen gewesen. Als Monatsgehalt seien 1.200,00 EUR bis 1.300,00 EUR vereinbart gewesen. Die Vermittlungsgebühr habe 150,00 EUR betragen. Was aus der Mehrwertsteuer geworden sei, wisse sie nicht.

Zeugin …
Sie erklärte, die vorgehaltenen Beschäftigungszeiträume müssten so stimmen. Pflegerische Tätigkeiten seien nicht auszuführen gewesen. Es sei jedoch wichtig gewesen, dass nachts jemand da war.

Zeuge …
Er gab an, nicht sagen zu können, ob die Dame noch pflegerische Tätigkeiten ausgeführt hätten. Einen Rahmenpflegevertrag oder einen Arbeitsvertrag habe keiner abgeschlossen. Man sei davon ausgegangen, dass alles legal sei, da es ja von einer Rechtsanwaltskanzlei ausgegangen sei. Die ungarischen Hilfskräfte gaben, soweit sie der Ladung Folge leisteten, folgende Erklärungen ab:

Zeugin …
Sei erklärte, sie sei zu den genannten Zeiträumen im Haushalt … tätig gewesen. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert und auf das Ehepaar „aufgepasst". Pflegerische Tätigkeiten habe sie nicht verrichten müssen. Eine feste tägliche Arbeitszeit sei nicht vorgeschrieben gewesen. Täglich habe sie jedoch über 10 Stunden gearbeitet. Auch nachts musste sie nach ihren Angaben vor Ort sein. Für 4 Wochen habe sie 1.300,00 EUR bezahlt bekommen. Hinzu kam Fahrgeld. Kost und Unterkunft seien frei gewesen. Die Umsatzsteuer habe sie bei dem anderweitig Betroffenen … abgegeben. An Rechtsanwalt … habe sie 1.000,00 EUR und an … 200,00 EUR bezahlen müssen. Eine Arbeitsgenehmigung habe sie nicht gehabt. Mit dem Betroffenen … habe sie selbst nichts zu tun gehabt. Es sei ihr gesagt worden, man werde sich auch um die Arbeitsgenehmigungen kümmern.

Zeugin …
Sie erklärte, sie sei in den vorgehaltenen Zeiträumen im Haushalt der Frau … tätig gewesen. Sie habe gekocht und eingekauft. Pflegerische Tätigkeiten seien nicht nötig gewesen. Jetzt habe sie eine Arbeitsgenehmigung. Rechtsanwalt … sei damals in Ungarn gewesen und habe einen Vortrag gehalten, in dem er jedoch auf eine etwa erforderliche Arbeitsgenehmigung nicht konkret eingegangen sei. Sie habe ihn bezahlt und gedacht, er würde eine solche besorgen. Einen schriftlichen Vertrag habe sie mit … geschlossen. Als sie ihre Tätigkeit in dem Haushalt begonnen habe, habe es eine Einweisung gegeben. Dann habe sie selbständig gearbeitet. Die tägliche Arbeitszeit habe etwa 8 Stunden betragen. Sie sei aber immer anwesend gewesen. In den Rechnungen sei die Umsatzsteuer ausgewiesen gewesen.

Zeuge …
Er erklärte, er sei nicht als Pfleger sondern eher als Hausmeister und Familienhelfer tätig gewesen. Er sei in etwa 3 Haushalten beschäftigt gewesen. Manchmal sei er eine Woche dort gewesen, manchmal aber auch 4 Wochen. Zur Kontaktaufnahme sei es über den anderweitig Betroffenen M gekommen. Mit dem Betroffenen … habe er während der ganzen Zeit nichts zu tun gehabt. Manchmal sei es erforderlich gewesen, den ganzen Tag zu arbeiten. Theoretisch hätten sie 8 Stunden zu arbeiten gehabt, welche jedoch aufgeteilt gewesen seien. Diese Aufteilung sei vom Hausherrn oder der Hausherrin bestimmt worden. Für den Tag seien 48,00 EUR bezahlt worden, unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Er habe eine 7 Tage Woche gehabt. Wenn er aber längere Zeit anwesend gewesen sei, habe er nach 5 Tagen einen Ruhetag erhalten. Eine Arbeitsgenehmigung habe er nicht erhalten. Es sei jedoch darüber gesprochen worden. Sie hätten die Information bekommen, dass eine solche nicht nötig sei. An … und … habe er 1.200,00 EUR zahlen müssen. Dies sei bei Vertragsschluss gewesen.

Zeugin …
Sie habe in Deutschland im Sommer 2005 bis Ende 2006 gearbeitet. Im Haushalt habe sie die Mutter gepflegt und den Haushalt erledigt. Die tägliche Arbeitszeit habe 24 Stunden betragen. Zwar habe sie nachts schlafen können, jedoch sei ihre Anwesenheit durchgehend erforderlich gewesen. Einen freien Tag habe sie nicht gehabt. Für eine Woche habe sie 348,00 EUR Lohn erhalten. Über eine Arbeitsgenehmigung sei nicht gesprochen worden. Mit der Zahlung der 1.200,00 EUR sei alles erledigt, habe man ihr bedeutet. Sie gehe jedenfalls davon aus, dass sie übers „Ohr gehauen" geworden sei.

Zeugin …
Sie sei in Deutschland in Kempten und Ansbach tätig gewesen. Die genannten Zeiträume könnten stimmen. Ihre Tätigkeit habe darin bestanden, die alten Damen zu betreuen. Sie habe waschen und für sie kochen müssen. Auch die Wohnung sei zu säubern gewesen. Sie sei den ganzen Tag im Einsatz gewesen. Der Arbeitstag habe um 07.00 Uhr begonnen. Gegen 19.30 Uhr seien die Damen zu Bett gegangen und dann habe sie frei gehabt. Sie habe jedoch während der Nacht anwesend sein müssen. Für 3 oder 4 Wochen habe sie 800,00 EUR bzw. 1.000,00 EUR erhalten. Über die Notwendigkeit einer Arbeitsgenehmigung sei vor Arbeitsaufnahme ihrer Erinnerung nach nicht gesprochen worden. Einen Ruhetag habe sie eigentlich nicht gehabt.

Zeugin …
Nach ihren Angaben war sie in den Haushalten … und … zu den genannten Zeitpunkten tätig. Ihre Aufgaben seien gewesen: kochen, putzen, die Dame waschen und mit Nahrung versorgen. Es habe konkrete Arbeitsanweisungen vom Sohn gegeben, welcher öfters vorbeigekommen sei. Über eine Pflegeausbildung verfüge sie nicht. Sie sei von 07.00 Uhr bis abends 21.00 Uhr im Haushalt beschäftigt gewesen. Auch danach habe sie anwesend sein müssen, da die Dame nachts gelegentlich Hilfe benötigt habe. Für ihre Tätigkeit habe sie monatlich 1.300,00 EUR plus Reisekosten erhalten. Unterkunft und Essen seien frei gewesen. Was an Mehrwertsteuer ausgewiesen worden sei, habe sie dem anderweitig Betroffenen bezahlt. Freie Tage habe sie nicht gehabt. Im Haushalt … seien die Anweisungen von der Tochter gekommen. Sie sei anfänglich jeden Tag gekommen und habe erklärt, was zu tun sei. Als über eine Arbeitsgenehmigung gesprochen worden sei, habe der anderweitig Betroffene … ihr erklärt, wenn sie ihm die 1.000,00 EUR bezahle, dann würden alle amtlichen Belange erledigt. Daraufhin habe sie sich um nichts weiter gekümmert, da sie davon ausgegangen sei, dass alles in Ordnung sei. Eine Steuernummer habe sie nicht bekommen. Daraufhin habe sie unzählige Male bei der Kanzlei angerufen, da sie keine Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekommen wollte. Es sei ihr am Telefon erklärt worden, dass schon alles erledigt sei.

Zeugin …
Sie erklärte, sie sei im Haushalt … von Ende März 2005 ab für ca. 2 Jahre beschäftigt gewesen. Auf einen Werbezettel hin habe sie sich bei der Familie gemeldet. Sie habe sofort einen Vorschuss von 200,00 EUR zahlen müssen. Man habe ihr erklärt, dass alles legal sei. Die Anmeldungen habe ein Anwalt vorgenommen. Sie habe sich um den Haushalt kümmern müssen und sei auch in der Pflege tätig gewesen. Es sei über ihre Aufgaben gesprochen worden. Dann habe es keine Arbeitsanweisungen mehr gegeben, da sie gesehen habe, was zu tun ist. Unterkunft und Verpflegung seien frei gewesen. Sie habe durchschnittlich von morgens 07.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr gearbeitet. Jeden zweiten Nachmittag habe sie frei gehabt. Sie sei auch in der Nacht anwesend gewesen. Insoweit habe es ein Privatleben nicht gegeben.

Zeugin …
Sie erklärte, die genannten Beschäftigungszeiträume im Haushalt … stimmten. Sie habe sich mit der Zeugin im Haushalt … abgewechselt. Ein Rechtsanwalt habe für die Legalisierung gesorgt. Deswegen habe sie eine ganze Reihe von Papieren unterschrieben. Sie habe 1.000,00 EUR bezahlt bekommen. Sie habe Haushaltsarbeiten erledigt. Für die Pflege sei der Pflegedienst zuständig gewesen. Die Arbeitszeit sei von morgens 07.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr gegangen. Konkrete Arbeitsanweisungen habe es nicht gegeben. Man habe jedoch mit Frau und ihren Söhnen über die nötige Arbeit gesprochen. Sie habe zwar keine freien Tage, jedoch freie Stunden gehabt.

Zeugin …
Sie erklärte, sie sei im Haushalt … tätig gewesen und zwar von Dezember 2004 bis Januar 2005. Sie habe eingekauft und auf die Dame aufgepasst. Auch das Essen sei von ihr zubereitet worden. Sie habe morgens um 08.00 Uhr begonnen. Nach dem Abendessen gegen 18.00 Uhr sei ihr Arbeitstag beendet gewesen. Nachts habe sie nicht anwesend sein müssen. Arbeitsanweisungen seien von der Tochter und der Schwester der Frau … gekommen. Frau … habe selbst sagen können, was zu tun sei. Zeugin … Nach ihren Angaben war sie von Januar 2005 bis Dezember 2005 im Haushalt … beschäftigt. Sie habe im Haushalt einkaufen und putzen müssen. Außerdem habe sie die Pflege übernommen. Als der Ehemann der Pflegebedürftigen aus dem Krankenhaus gekommen sei, habe auch dieser gepflegt werden müssen. Zunächst habe sie 1.350,00 EUR und später 1.650,00 EUR im Monat verdient, als der Ehemann als Pflegedürftiger hinzugekommen sei. Über eine Arbeitsgenehmigung sei nicht gesprochen worden, denn anfangs habe der anderweitig Betroffene erklärt, dass alles erledigt sei. Bei ihrer Ankunft seien grundlegende Dinge besprochen worden. Dann habe sie auch selbst entschieden, welche Arbeiten erledigt werden müssten. Anfänglich habe sie jede Stunde nachts aufstehen müssen. Dann habe sie mit der Tochter der Pflegebedürftigen gesprochen. Daraufhin habe sich die Situation gebessert. Tagsüber habe sie von morgens 07.00 Uhr bis abends gearbeitet.

Zeugin …
Sie erklärte, zum genannten Zeitraum tätig gewesen zu sein. In Budapest habe sie den Betroffenen … getroffen. Es sei damals von Haushaltsführung die Rede gewesen. Konkret habe sie dann in Deutschland das Essen zubereiten müssen. Ferner waren ihre Aufgaben Putzarbeiten und einkaufen. Pflegerische Tätigkeiten waren nicht zu verrichten. Es habe keine festen Arbeitszeiten gegeben. Sie habe aber regelmäßig von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr abends gearbeitet. In den 4 Wochen der Beschäftigung habe sie keinen freien Tag gehabt. Für 4 Wochen habe sie 1.300,00 EUR bekommen.

Zeugin …
Sie bestätigte die Tätigkeit im genannten Zeitraum. Sie habe Frau … pflegen müssen, da sie auf Pflege angewiesen war. Daneben habe sie Hausarbeiten erledigt. Konkrete Anweisungen habe es diesbezüglich jedoch nicht gegeben. Nur am Anfang seien die entsprechenden Erwartungen dargelegt worden. Sie sei jedoch nicht kontrolliert worden. Sie haben den ganzen Tag anwesend sein müssen. Für 4 Wochen habe sie 1.200,00 EUR bekommen. Auf Vorlage der Aufenthaltsgenehmigung erklärte die Zeugin, man habe ihr erklärt, dass es sich hier um die Arbeitsgenehmigung handle. Sie habe freie Unterkunft und Verpflegung gehabt. Von den Töchtern sei sie eingewiesen worden.

Zeugin …
Auch sie bestätigte die Tätigkeit in den vorgehaltenen Zeiträumen. Sie habe von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr bei der alten Dame sein müssen. Aufgabe sei es gewesen, das Essen zuzubereiten und der Frau beim Waschen zu helfen. Dazu gekommen seien Putzarbeiten. Tägliche konkrete Anweisungen habe es nicht gegeben, da sie ja selbständig gewusst habe, welche Arbeiten anfallen. Lediglich zu Beginn sei ihr erklärt worden, was zu tun sei. Auch des Nachts habe sie sich im Haushalt aufgehalten. Sie sei zwar nicht benötigt worden, habe aber nicht weggehen dürfen. Sie haben 1.300,00 EUR bekommen. Über eine Arbeitsgenehmigung sei nicht gesprochen worden. Ihr Vater habe die … öfters um Zusendung der Papiere gebeten. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Ihrem Vater sei aufgefallen, dass eine Arbeitsgenehmigung nicht vorliege. Er habe sich daher mit der deutschen Industrie- und Handelskammer in Verbindung gesetzt.

Zeuge …
Er erklärte, er habe die Firma mehrmals gebeten, die Papiere seiner Tochter zuzusenden. Er habe Herrn und Frau … auch öfter nach der Arbeitsgenehmigung gefragt. Diese hätten erklärt, sie läge bei ihnen. Nachdem er endlich den Vertrag bekommen hatte, habe er sich mit der deutsch-ungarischen Handelskammer in Verbindung gesetzt. Dort habe man ihm bedeutet, dass die vorgelegten Papiere für eine Arbeitsaufnahme unzureichend seien. Es sei ihm erklärt worden, dass die Arbeitsgenehmigung fehle.

Zeugin …
Sie bestätigte den genannten Zeitraum. Über die genauen Tätigkeiten sei sie im Vorfeld informiert worden. Es sei auch über die erforderliche Arbeitsgenehmigung gesprochen worden. Deswegen habe sie doch so viel bezahlen müssen. Eine Übersendung der Genehmigung habe nicht stattgefunden. Bei Frau … habe sie keine Pflegetätigkeiten ausführen müssen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, sich um den Haushalt zu kümmern. Konkrete Anweisungen habe sie nicht bekommen, da sie ja selbst gewusst habe, was zu tun ist. Bestimmte Anwesenheitszeiten habe es nicht gegeben. Sie habe täglich etwa 10 Stunden gearbeitet. Des Nachts habe sie der Dame manchmal helfen müssen. Sie habe aber abends auch weggehen können. Bezahlt habe man 1.300,00 EUR für 28 Tage. Daneben seien Kosten und Unterkunft frei gewesen.

Zeugin …
Sie war ebenfalls im Haushalt der Frau … tätig. Ihre Aufgabe sei es gewesen, einfach nur da zu sein. Gelegentlich habe sie ja auch putzen müssen. Regelmäßige Arbeitszeiten habe sie nicht gehabt. Sie habe auch einen freien Tag bekommen. Für 4 Wochen seien 1.300,00 EUR bezahlt worden. Zeugin … Sie bestätigte, im genannten Zeitraum im Haushalt … tätig gewesen zu sein. Von … habe sie gehört, dass sie legal in Deutschland arbeiten könne. Im Haushalt habe sie kochen und putzen müssen. Auch Pflegearbeiten seien durchzuführen gewesen. Die Arbeitszeiten seien nicht genau festgelegt gewesen. Sie habe auch dort nachts geschlafen. Sie habe sich über eine Arbeitsgenehmigung mit … unterhalten.

Zeugin …
Sie gab an, in den genannten Zeiträumen im Haushalt … beschäftigt gewesen zu sein. Ihre Tätigkeit habe einkaufen, putzen und bügeln umfasst. Pflegearbeiten seien nicht durchzuführen gewesen. Es habe keine bestimmten vorgegebenen Arbeitszeiten gegeben. Wenn sie fertig gewesen sei, habe sie frei gehabt. Sie habe dort geschlafen. Für ihre Tätigkeiten habe sie 1.300,00 EUR bekommen. Über eine Arbeitsgenehmigung sei nicht konkret gesprochen worden. Sie habe die Papiere unterschrieben und dabei gedacht, dass nun alles in Ordnung sei. Konkrete Arbeitsanweisungen habe sie zu Beginn ihrer Tätigkeit mit den Auftraggebern besprochen.

Zeugin …
Sie bestätigte, in den vorgenannten Zeiträumen im Haushalt … gewesen zu sein. Ihr Aufgabengebiet sei gewesen: Einkaufen, kochen sowie die Begleitung zum Arzt. Sie sei zwar immer anwesend gewesen, habe aber nicht durchgehend arbeiten müssen. Monatlich habe sie 1.200,00 EUR erhalten. Anweisungen habe es nicht gegeben. Über eine Arbeitsgenehmigung sei nicht gesprochen worden. Sie habe gedacht, alles habe der Rechtsanwalt erledigt. Unterkunft und Verpflegung seien frei gewesen.

Zeugin …
Sie erklärte, sie habe die Dame voll gepflegt und zudem im Haushalt geholfen. Bestimmte Pflegezeiten habe es nicht gegeben. Tagsüber habe sie 2 Stunden frei gehabt. Sie habe auch nachts anwesend sein müssen. Die Arbeit habe morgens gegen 09.00 Uhr begonnen und sei gegen 20.00 Uhr beendet gewesen. Monatlich habe sie 1.300,00 EUR erhalten. Die Umsatzsteuer habe sie an den anderweitig Betroffenen … abgeführt. Die Tochter der zu pflegenden Dame habe ihr Arbeitsanweisungen gegeben. Diese Tochter sei auch oft gekommen und habe kontrolliert.

Zeuge …
Er bestätigte den vorgehaltenen Zeitraum. Nach seinen Angaben musste er sich um den Haushalt kümmern. Ferner sei es seine Aufgabe gewesen einzukaufen. Im Monat habe er 1.000,00 EUR erhalten. Konkrete Arbeitsanweisungen habe er erhalten. Festgelegte Arbeitszeiten habe es jedoch nicht gegeben. Zeugin … Den vorgehaltenen Zeitraum bestätigte sie als richtig. Sie habe eine an Alzheimer erkrankte Dame pflegen müssen. Dazu habe auch gehört, für sie zu kochen. Es sei oft vorgekommen, dass die Dame des Nachts nach ihr gerufen habe. Sie habe deswegen oft ihren Schlaf unterbrechen müssen. Die Dame sei gegen 07.00 Uhr morgens aufgestanden und gegen 22.00 Uhr zu Bett gegangen. Sie habe viele Papiere vor Aufnahme der Tätigkeit in deutscher Sprache unterzeichnet. Mit … habe sie über Abschriften der Verträge gesprochen, aber keine bekommen.

Zeugin …
Die Zeugin bestätigte die genannten Zeiträume. Sie habe täglich lediglich 4 Stunden gearbeitet. Ihre Aufgaben seien gewesen: kochen und putzen. Sie habe eine Vorahnung gehabt, dass es sich bei der Tätigkeit um eine illegale Tätigkeit handle.

Zeuge …
Sie erklärte, dass man über eine Arbeitsgenehmigung nicht gesprochen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass alles legal ist. Sie habe der Frau … im Haushalt geholfen und auch den Garten bestellt. Es seien leichte pflegerische Tätigkeiten hinzugekommen. Frau … habe ihr auch konkrete Arbeitsaufträge gegeben. Die Entlohnung habe 1.300,00 EUR betragen. Verlesen wurden in der Hauptverhandlung folgende schriftliche Erklärungen: Der Zeugin … Diese Zeugin erklärte in einer schriftlichen Antwort vom 27.11.2006 gegenüber dem Hauptzollamt München, sie sei im ständigen Kontakt mit der Rechtsanwaltskanzlei gewesen. An den habe sie 1.000,00 EUR bezahlen müssen. Sie habe daher gedacht, dass dadurch alles seine rechtlichen Wege gehe und die Arbeit ganz legal verübt werden könne. Rechtsanwalt … habe versichert, es sei alles in bester in Ordnung. Verlesen wurden Rechnungen dieser Zeugin, wonach sie vom 25.11. bis 30.12.2004, vom 28.01.2005 bis 25.02.2005 und vom 10.06.2005 bis 17.06.2005 im Haushalt … in München, … beschäftigt war.

Zeuge …
Anmeldung bei der Meldebehörde, die am 16.06.2005 beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München einging. Nach dieser Anmeldung meldete sich der Zeuge H unter der Kanzleianschrift des Rechtsanwalts … in München, … an. Verlesen wurden auch die Rechnungen vom 06.07.2005, 22.08.2005, 13.10.2005 sowie 19.12.2005, wonach der Zeuge vom 03.06.2005 bis 04.07.2005, vom 01.08.2005 bis 28.08.2005 und vom 16.09.2005 bis 24.10.2005 im Haushalt des Zeugen … beschäftigt war.

Zeugin …
Hier wurde verlesen der von der Zeugin unterschriebene Antrag zum Recht auf Freizügigkeit. In diesem Antrag gab sie an, selbständig erwerbstätig zu sein als Altenpflegerin. Verlesen wurde auch die Rechnung vom 13.01.2006, die unter dem Namen der Zeugin erstellt wurde, für den Zeitraum vom 06.01.2006 bis 03.02.2006.

Zeugin …
Hier wurden verlesen die Angaben der Zeugin zum Recht auf Freizügigkeit für die Ausländerbehörde. In diesen Angaben bezeichnet sie sich als „selbständig erwerbstätig als Altenpflegerin". Diese Angaben sind von der Zeugin unterzeichnet. Ebenso kam zur Verlesung die nicht unterzeichnete Rechnung vom 04.01.2006, die unter dem Namen der Zeugin erstellt wurde, wobei sie als selbständige Altenpflegerin bezeichnet wird. Danach war sie vom 02.01.2006 bis 08.01.2006 im Haushalt … tätig.

Zeugin …
Hier wurden verlesen die Angaben der Zeugin zum Recht auf Freizügigkeit für die Ausländerbehörde. Auch diese Zeugin bezeichnet sich als selbständig erwerbstätig als Altenpflegerin. Des Weiteren kam zur Verlesung die Rechnung vom 14.06.2005, wonach die Zeugin vom 24.05.2005 bis 17.06.2005 im Haushalt … beschäftigt war. Schließlich wurden auch die schriftlichen Angaben vom 03.12.2006 verlesen, hier erklärt sie, sie habe die Mehrwertsteuer für Herrn … eingezahlt. Sie könne nicht dafür verantwortlich sein, dass er das Geld nicht beim Zollamt einbezahlt habe.

Zeuge …
Zunächst wurde verlesen die unterzeichnete Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vom 13.10.2005, wonach sich die Zeugin unter der Kanzleianschrift des Betroffenen …in München anmeldet. Ferner kamen zur Verlesung die Rechnungen vom 27.10.2005, 28.10.2005 und 19.12.2005, wonach die Zeugin vom 10.10.2005 bis 07.11.2005 und vom 05.12.2005 bis 02.01.2006 im Haushalt … beschäftigt war. Schließlich wurde noch verlesen die Vernehmungsniederschrift vom 09.02.2007, wobei die Vernehmung durch das Hauptzollamt durchgeführt wurde. Sie erklärte darin, sie habe den Betroffenen … immer nach Duplikaten der Unterlagen gebeten, aber nie etwas von ihm erhalten. Sie habe nicht gewusst, welchen Status sie in Deutschland habe. … habe ihr jedoch versichert, dass mit der Zahlung der 1.200,00 EUR alles legal sei. Die Rechnungen seien von der Kanzlei … geschrieben worden. Es sei ihr komisch vorgekommen, dass in seinem Namen Rechnungen geschrieben würden. In den Haushalten habe sie kochen, putzen und einkaufen müssen. Zeugin … Hier wurde verlesen, die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, wonach sich die Zeugin unter der Kanzleianschrift des Betroffenen … in München anmeldet. Zur Verlesung kamen auch die Angaben zum Recht auf Freizügigkeit, bei denen sich die Zeugin als selbständige Altenpflegerin bezeichnet. Schließlich wurde verlesen, die Rechnung vom 27.12.2005, wonach die Zeugin vom 09.12.2005 bis 23.12.2005 im Haushalt … altenpflegerisch tätig war.

Zeugin …
Verlesen wurde die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, wonach auch diese Zeugin unter der Kanzleianschrift des Betroffenen … mit Wohnsitz angemeldet wurde. Verlesen wurden auch die Angaben zum Recht auf Freizügigkeit, in denen sich die Zeugin als selbständig erwerbstätig als Altenpflegerin bezeichnet. Sodann wurden verlesen, die Rechnungen vom 20.06.2005, wonach die Zeugin vom 03.03.2005 bis 13.04.2005 und vom 23.05.2005 bis 04.06.2005 im Haushalt … von tätig war.

Zeugin …
Hier wurde verlesen die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt; danach meldete sich auch diese Zeugin mit Wohnsitz unter der Kanzleianschrift des Betroffenen … an. Verlesen wurde die Rechnung vom 04.07.2005, wonach die Zeugin vom 12.04.2005 bis 24.05.2005 im Haushalt von … beschäftigt war. Schließlich wurden auch die schriftlichen Angaben im Anhörungsbogen des Hauptzollamts vom 30.11.2006 verlesen. Danach gab die Zeugin an, … sei der Vermittler gewesen. Zweiter Vermittler sei … gewesen. Von dem ungarischen Vermittler sei ihr zugesagt worden, dass alle rechtlichen Schritte und Genehmigungen von ihm erledigt würden. Die Sachbearbeiterin des Zolls in dieser Sache, die Zeugin … erklärte, bei der Durchsuchung in der Rechtsanwaltskanzlei … seien 144 Ordner mitgenommen worden. Die in den Ordnern der einzelnen Haushalte befindlichen Dokumente seien aus den Hängeordnern des Betroffenen … abgelichtet worden. Zum Teil seien sie auch von den ungarischen Kräften ausgehändigt worden. Die angeführten Beschäftigungszeiten seien den Rechnungen entnommen worden oder beruhten auf Angaben der ungarischen Kräfte. Das Finanzamt habe mitgeteilt, dass die Beantragung der Steuernummer „auf Eis gelegt worden" sei. Gewerbeanmeldungen seien nicht erfolgt.

Die gehörten Zeugen waren durchweg glaubhaft. Es kam nicht zu widersprechenden Bekundungen. Sowohl die Arbeitnehmer-Zeugen aus Ungarn als auch die Zeugen aus dem Bereich der deutschen Haushalte schilderten in etwa den identischen Geschehensablauf. Übereinstimmend schilderten die ungarischen Zeuginnen, wie es zu der Kontaktaufnahme in Ungarn gekommen ist und welche Verträge bzw. Erklärungen zu unterschreiben waren. Auch die zu erfolgenden Zahlungen waren gleich. Dies gilt in etwa auch für die Höhe der Entlohnung, die dann differierte, wenn die Zeugen mehrere Personen zu betreuen hatten. Identisch geschildert wurde auch der Austausch der Kräfte nach durchschnittlich 4 Wochen. Übereinstimmend geschildert wurde auch der Vorgang hinsichtlich der Abrechnungen, wonach die Kanzlei … diese für die Arbeitnehmerinnen erstellte.

Sämtliche befragten Zeugen aus dem Bereich der Arbeitnehmer hatten die ungarische Staatsangehörigkeit, was die Zeugen aus dem Bereich der Haushalte auch wussten. Keiner der befragten Arbeitnehmer berichtete etwas von einer Arbeitsgenehmigung oder dem Vorliegen einer sogenannten E-101-Bescheinigung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass in keinem der Fälle eine entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung vorlag, zumal auch keiner der Zeugen aus dem Bereich der Haushalte die Existenz solcher Genehmigungen bekundete. Nach dem übereinstimmenden Bericht aller Zeugen waren die ungarischen Kräfte in die deutschen Haushalte integriert, indem sie dort kostenlos wohnten bei freier Verpflegung.

Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ist auch nachgewiesen, dass die ungarischen Arbeitnehmerinnen zum Teil konkrete Weisungen erhielten oder zumindest bei Beginn ihrer Tätigkeit eingewiesen wurden. Mehrere ungarische Zeuginnen gaben an, dass sie selbständig weiterarbeiten konnten, da sie ohnehin wussten, was zu tun ist. Dies wurde von Zeugen aus den deutschen Haushalten bestätigt, die mit den Leistungen der ungarischen Kräfte zufrieden waren und keinen Anlass sahen, einzugreifen. In keinem Fall lag jedoch ein zuvor fest umrissener Aufgabenbereich vor. Vor allem wurde dies auch in keinem Vertragsverhältnis schriftlich festgehalten, wenngleich es in einigen Fällen zu dem Abschluss sogenannter Rahmenpflegeverträge kam.

Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch, dass keine der ungarischen Kräfte eine eigene Firma mit eigenen Firmenräumen hatte. Auch die Arbeitsmittel wurden ausnahmslos von den Haushalten gestellt.

Durch die Beweisaufnahme ist auch belegt, dass die wenigsten nach der Legalität dieser Tätigkeit fragten.

Die festgestellten Beschäftigungszeiten der jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Ungarn beruhen zum einen auf den Angaben der gehörten Zeugen sowie den Ausführungen der Sachbearbeiterin und Zeugin … vom Hauptzollamt. Diese bestätigte, dass die in den Bußgeldbescheid aufgeführten Zeiten den sichergestellten Akten des Betroffenen entnommen wurden.

Ergänzend kamen hinzu zur Verfügung gestellte Rechnungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. An der Richtigkeit dieser Aussage und der sorgfältigen Recherche der Zeugin bestehen keine Zweifel, so dass diese Zeiten aus den Bußgeldbescheiden als nachgewiesen anzusehen sind.

IV.

Gegen den Betroffenen … waren daher wegen der Beteiligung an der Beschäftigung von Ausländern entgegen § 284 Abs. 1 SGB III in 25 selbständigen Fällen (das sind die Haushalte …) davon in 6 Fällen (das sind die Arbeitnehmer …) in Tateinheit mit jeweils 1 Fall der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, in 2 Fällen (betreffend die Arbeitnehmerinnen … im Haushalt und die Arbeitnehmerinnen und im Haushalt …) in Tateinheit mit jeweils 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, in Tatmehrheit mit 16 sachlich zusammentreffenden Fällen (das sind die Arbeitnehmerinnen …) der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 14, 19, 20, 11 OWiG, Geldbußen zu verhängen.

1.
Beteiligung des Betroffenen … an Arbeitgeberverstößen gem. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III.

a.
Arbeitnehmereigenschaft der ungarischen Hilfskräfte

In sämtlichen Fällen lag ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 404 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB III vor. Zwar ist in den Rahmenpflegeverträgen, die zum Teil durch die Kanzlei des Betroffenen den Vertragsparteien zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, sowie in den Rechnungen und Erklärungen gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat von einer selbständigen Tätigkeit die Rede. Dies führt jedoch nicht dazu, dass aus den tatsächlich abhängigen Tätigkeiten selbständige Werkleistungen werden.

Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff des Arbeitnehmers nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts, sondern europarechtlich zu definieren ist, um eine einheitliche Auslegung in allen EU-Staaten zu erreichen.

Entscheidend für den Arbeitnehmerbegriff ist dabei, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Von Bedeutung ist hier das Maß der Eingliederung in die Organisation des Dienstleistungsempfängers. Es kommt darauf an, ob der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit und Arbeitszeit eigenständig erbringen kann (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 08.02.2007, Gz. 3 K 755/06). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Frage, ob ein selbständiges oder nichtselbständiges Vertragsverhältnis vorliegt, kein Dispositionsrecht. Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind gem. § 32 SGB I nichtig. Grundsätzlich ist für die Prüfung der Frage, ob eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird oder ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung, sondern allein die tatsächliche Gestaltung der Beziehung maßgebend. Es ist auch unerheblich, wie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien bürgerlich–rechtlich zu beurteilen ist und welche Absichten die Parteien mit ihren Abmachungen verfolgen. Es kommt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Art der zu verrichtenden Tätigkeit an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist unselbständig Beschäftigter, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

Charakteristisches Merkmal für das abhängige Beschäftigungsverhältnis ist vor allem die persönliche Abhängigkeit. Diese drückt sich in der Verpflichtung des Beschäftigten aus, im Rahmen des Direktionsrechts den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Nach dem Bundessozialgericht, vgl. Urteil vom 30.04.1968 – 3 RK 91/65, äußert sich diese persönliche Abhängigkeit vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in dem Betrieb des Arbeitgebers und dessen Recht, hinsichtlich der Arbeitszeit des Arbeitsortes und der Art, Ausführungen und Reihenfolge der Arbeitsweisungen zu erteilen.

Das Weisungsrecht kann allerdings im Einzelfall mehr oder weniger eingeschränkt sein. Selbst die ohne oder nahezu ohne besondere Weisung erbrachte Arbeitsleistung ist jedoch fremdbestimmt, wenn sie von der Ordnung des jeweiligen Unternehmens geprägt wird. In diesem Fall verfeinert sich die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten zur sogenannten funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess.

Die selbständige Tätigkeit hingegen wird durch die Weisungsfreiheit, die freie Verfügung über die Arbeitszeit und Erledigung der Arbeit an einem selbst gewählten Ort, uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftsherren, Verpflichtung zur Stellung eines Vertreters der Abwesenheit, Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel sowie insbesondere das Tragen eines Unternehmerrisikos gekennzeichnet. Das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko stellt ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Ein selbständig Tätiger trägt in der Regel ein eigenes erhebliches Unternehmerrisiko, dem auf der anderen Seite größere Unternehmerchancen als bei einer abhängigen Beschäftigung gegenüberstehen. Hierunter ist die Möglichkeit zu sehen, durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel einen Gewinn zu erzielen, ohne die eingesetzten Mittel zu verlieren. Echtes Unternehmerrisiko bedeutet den Einsatz eigenen Vermögens mit der Aussicht auf Gewinn, aber auch auf Verlust. Im Einzelfall entscheidet, welche Merkmale überwiegen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sämtliche Haushaltshilfen und Pflegekräfte voll in den Haushalt integriert waren. Zum Teil arbeiteten sie nach Weisungen der zu betreuenden Personen oder der von diesen beauftragten Vertretungen. Sie waren voll in die Arbeitsorganisation der Arbeitgeber eingebunden. Viele der gehörten Zeugen erhielten nur am Anfang konkrete Weisungen, welche Aufgaben ihnen übertragen werden sollen. Es waren einseitige Weisungen im Wege des Direktionsrechts. Sie betrafen Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung. Es entstand eine persönliche Anwesenheitspflicht. Dass die Weisungen zum Teil nur anfangs erteilt wurden, ändert nichts daran, dass in sämtlichen hier vorliegenden Fällen die ungarischen Hilfskräfte in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden waren. Aus einem Arbeitnehmer, der dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wird nicht ein Selbständiger, weil die Weisung nur anfangs erteilt wird. Es wird von guten Arbeitnehmern erwartet, dass konkrete Weisungen nicht immer wiederholt werden müssen.

Man geht davon aus, dass er selbst in der Lage ist, das Nötige zu erkennen und danach zu handeln. Im Übrigen waren die ungarischen Zeuginnen und Zeugen jederzeit einer Änderung der Weisungen unterworfen. Die Arbeitgeber hatten jederzeit die Möglichkeit, andere Aufgaben zu übertragen. Die Hilfskräfte hätten dann keine Möglichkeit gehabt, dies zu verweigern. Sie haben sich entsprechenden Wünschen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme immer unterworfen. Die gehörten Hilfskräfte verfügten auch nicht über eine betriebliche Ausstattung, wie z. B. Materialien, Fahrzeuge oder eine Büroausstattung. Die Rechnungen wurden ihnen von der Kanzlei des Betroffenen vorgefertigt. Zu der Arbeitsaufnahme kam es durch die Vermittlung des Betroffenen … . Sie waren nicht selbst organisiert, wie man es von einem Selbständigen in der Regel erwartet. Auch die Entlohnung wurde zwischen den Vertragsparteien, den Arbeitgebern und den ungarischen Arbeitsnehmern, nicht frei verhandelt. Vielmehr wurde das Entgelt von den Betroffenen … und … vorgegeben. Die Entlohnung erfolgte in bar. Die Pflegekräfte wurden über den Betroffenen zu einer bestimmten Anreiseform nach Deutschland angehalten. Es war kein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko zu erkennen, wenngleich die Rahmenpflegeverträge eine andere Sprachregelung beinhalten. Das Gericht geht daher von einer persönlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber aus.

Dass Umsatzsteuer erhoben wurde, ändert nichts an der Beurteilung der Rechtslage. Mit dieser Umsatzsteuererhebung sollte die Rechtslage lediglich verschleiert werden.

Die hier vorliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisse lassen sich nicht mit der Rechtslage bei den Tagesmüttern vergleichen, bei denen die Rechtsprechung in der Regel davon ausgeht, dass sie ihre Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbringen. Die Tagesmütter sind nicht in den Haushalt der Kindeseltern integriert. Die Tagesmutter unterliegt auch nicht Einzelweisungen der leiblichen Eltern der Kinder. Sie können selbständig bestimmen, wie sie die Betreuung der anvertrauten Kinder durchführen.

b.
Für diese unselbständigen Tätigkeiten der ungarischen Hilfskräfte lagen behördliche Genehmigungen nicht vor, obwohl sie erforderlich waren.

Nach § 284 Abs. 2 S. 2 SGB III ist die Genehmigung vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen. In sämtlichen vorliegenden Fällen wurde sie weder vorher noch nachher eingeholt.

Soweit der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung vorgetragen hat, es seien während des hier anhängigen Verfahrens ungarische Entsendebescheinigungen E-101 beantragt worden, ist dies unerheblich, auch wenn die Entscheidung nach dem Vortrag des Betroffen in Kürze zu erwarten ist. Dies beseitigt nicht den Tatbestand der fehlenden Genehmigung nach § 284 SGB III. Zum Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Beendigung lag weder eine Genehmigung noch eine E-101-Bescheinigung vor. Nachdem das deutsche Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung von einem abhängigen und somit genehmigungsbedürftigen Arbeitsverhältnis ausging, ist von dem Tatbestand eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III auszugehen. Aber auch bei Vorliegen einer Entsendebescheinigung E-101 wäre nach Auffassung des entscheidenden Gerichts die Frage des Genehmigungsbedarfes nach deutschem Recht zu entscheiden. Darauf deutet auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2006, Gz. 1 StR 44/06 hin, wonach die E-101 Entscheidung bindet, soweit sich das Strafverfahren auf eine Verletzung der Beitragspflicht des Arbeitgebers bezieht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

c.
Eine Beteiligung nach § 14 OWiG setzt nach herrschender Meinung voraus, dass auch andere, das sind hier die Arbeitgeber, vorsätzlich handelten, vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, Rd. 5 b zu § 14 OWiG.

Die Dienstleistungsempfänger handelten auch in diesem Sinne vorsätzlich. Vorsatz setzt zum einen die Kenntnis der vergangenen und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale voraus. Diese Kenntnis liegt auch vor, wenn es dem Täter gelingt, sich jedermann offenliegenden Erkenntnissen zu verschließen, vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage, Rd. 4 zu § 15 StGB. Ferner erfordert der Vorsatz den Willen zur Tatbestandsverwirklichung. Bedingter Vorsatz reicht im vorliegenden aus. Ein solcher ist gegeben, wenn der Erfolg billigend in Kauf genommen wird, vgl. Fischer aaO, Rd. 9 b zu § 15 StGB. Vorausgesetzt wird dabei beim bedingten Vorsatz, dass der Betroffene den Erfolgseintritt, hier die ungenehmigte Beschäftigung von Arbeitnehmern, als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, vgl. BGHR, § 223 I VORS.

In diesem Sinne handelten die Dienstleistungsempfänger vorsätzlich. Sie wussten um die Ausländereigenschaft der ungarischen Dienstkräfte. Sie kannten auch alle Umstände des Beschäftigungsverhältnisses, das sie ja mitbegründet haben. Dass eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden nicht vorlag, war ebenfalls allen Arbeitgebern oder deren Beauftragten bekannt. Die beantragte Steuernummer wurde nur in wenigen Fällen vom Finanzamt erteilt. Ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum oder Subsumtionsirrtum liegt nicht vor. Letzterer ist gegeben, wenn der Betroffene irrig glaubt, ein Merkmal, das er dem Wesen nach kennt, falle nicht unter die betreffende Bestimmung. In dieser Hinsicht haben die meisten Dienstleistungsempfänger angenommen, die Tätigkeit der ungarischen Hilfskräfte falle nicht unter die Bezeichnung Arbeitsverhältnis, vgl. Fischer aaO, Rd. 13 zu § 16 StGB. Dies führt jedoch nicht zum Tatbestandsirrtum. Es reicht für die Annahme vorsätzlichen Handelns aus, wenn der Täter nur die tatsächlichen Umstände in seinen Vorsatz aufnimmt, die das Merkmal ausmachen, vgl. Göhler, OWiG, Rd. 3 zu § 11 OWiG. Hinzukommen muss eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betroffene juristisch exakt subsumiert. Vielmehr genügt es, wenn seine Vorstellung dem wesentlichen Sinngehalt des Merkmals entspricht, vgl. Göhler aaO, Rd. 7 zu § 11 OWiG. Dies ist hier der Fall. Alle Dienstleistungsempfänger oder die Personen, die für sie handelten, kannten die Umstände der Dienstausübung, die eine abhängige Beschäftigung ausmachten. Die falsche Wertung, ob die ungarischen Kräfte selbständig oder unselbständig tätig waren, kann allenfalls zu einem Verbotsirrtum führen.

Die Dienstleistungsempfänger handelten aber nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Zum überwiegenden Teil berufen sie sich auf die Auskunft des Betroffenen … . Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass kaum einer ein Gespräch mit dem Betroffenen … geführt hat, da er auch in der Regel nicht erreichbar war. Man hat sich auf die Auskünfte des Betroffenen … verlassen. Der Betroffene ist ungarischer Staatsbürger und konnte die Rechtslage in Deutschland lediglich aufgrund erhaltener Informationen durch den Betroffenen darlegen. Die Arbeitgeber hätten sich unter keinen Umständen auf die Auskunft des Betroffenen … verlassen dürfen. Denn es war offensichtlich, dass er die Rechtslage nur laienhaft wiedergeben konnte.

Man ist angesichts des Mangels an Pflegekräften gern auf das Angebot des Betroffenen … eingegangen.

Hätten die Arbeitgeberhaushalte den konkreten Fall bei der Bundesagentur für Arbeit zur Entscheidung vorgelegt,wären sie auf die tatsächliche Rechtslage hingewiesen worden. Natürlich sind Auskünfte eines Rechtsanwalts zunächst mit einer hohen Glaubwürdigkeit versehen. Diese Auskunft wurde aber nicht persönlich sondern über den Laien eingeholt.

Jedem deutschen Staatsbürger ist gerade im Bereich der Haushaltshilfe bekannt, dass es hier einen erheblichen Umfang an Schwarzarbeit gibt. Es ist allgemein bekannt, dass bei einem Arbeitsverhältnis Nebenkosten wie Sozialabgaben, Unfallversicherungen und Lohnsteuer zu bezahlen sind. In dem Bereich der Haushaltshilfe ist Nichtselbständigkeit die Regel – im Gegensatz zum Bereich der selbständigen ambulanten Pflegedienste, die aber auch nicht in den Haushalt der Leistungsberechtigten integriert sind.

Unter diesen Umstände wäre es eine Pflicht der Auftraggeber gewesen, sich durch Vorlage des konkreten Falles bei den zuständigen Behörden nach der Legalität der beabsichtigten Beschäftigung zu erkundigen, zumal eine fundierte persönliche Beratung durch den Betroffenen nicht stattgefundenhat.

Die deutschen Vertragspartner haben somit entgegen § 284 Abs. 1 SGB III wissentlich und willentlich ohne Genehmigung ungarische Arbeitnehmer beschäftigt. Sie habe somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III begangen.

d.
Unterstützung durch den Betroffenen.

An diesen Ordnungswidrigkeiten hat sich der Betroffene … in Form der Beihilfe vorsätzlich beteiligt, § 14 OWiG. Er hat den Dienstleistungsempfängern zu deren vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeit Hilfe geleistet. Er hat die Verträge für die Selbständigkeit entworfen und den Dienstleistungsempfängern und den ungarischen Hilfskräften zur Verfügung gestellt. Er hat sich auch um eine Aufenthaltsgenehmigung gekümmert und versucht, für die ungarischen Hilfen eine Steuernummer für die Umsatzsteuer zu erhalten, was in wenigen Fällengelang. In seiner Kanzlei wurden die Rechnungen erstellt, die auch die Frage der Umsatzsteuer berücksichtigten.

Diese Hilfestellungen kamen sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zu Gute. Der Betroffene war mit seiner Kanzlei für beide Seiten eine Unterstützung. Seine Dienstleistungen erfüllen den Tatbestand der Beteiligung nach § 14 OWiG, wobei der Betroffene … auch vorsätzlich handelte. Als Anwalt war ihm die Problematik der Scheinselbständigkeit bekannt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine rechtliche Konstruktion mit den Fachbehörden anhand eines konkreten Falles zu erörtern. Die Fachbehörden wären dann auch zu einer Auskunft verpflichtet gewesen. Er hat gewusst, dass Steuernummern für die Umsatzsteuer später nicht mehr ausgegeben wurden. Er hätte sich dann nach dem Grund für die Verweigerung des Finanzamts erkundigen können. Auch zu Gewerbeanmeldungen der ungarischen Pflegekräfte ist es nicht gekommen, obwohl dies nach den mit den Pflegekräften getroffenen Vereinbarungen Aufgabe des Betroffenen … gewesen wäre. Dies gilt auch für die Anmeldungen beim Gesundheitsamt. Zur Absicherung sandte er den Haushalten noch einen Vertragsentwurf zu, der auf die Selbständigkeit hinweist. Der Betroffene wurde auch von gehörten Zeugen auf die Fragwürdigkeit seiner Konstruktion hingewiesen. So hat die Zeugin … die ihrer Meinung nach erforderliche Arbeitsgenehmigung angesprochen.

Auch der Vater der Zeugin …, der Zeuge …, sprach den Vermittler … auf das Erfordernis der Arbeitsgenehmigung an. Dem Zeugen wurde nur geantwortet, diese Genehmigung läge vor. Der Zeuge … wandte sich dann an die deutsch-ungarische Handelskammer, die ihm bestätigte, dass die Papiere unzureichend seien. Gleiche Recherchen wären dem Betroffenen … möglich gewesen. Dass der Betroffene … einen weiteren Anwalt zur gutachterlichen Stellungnahme einschaltete, ändert nichts an seinem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln. Das Problem der Scheinselbständigkeit ist inzwischen weit verbreitet. Gerade einem Anwalt muss diese Problematik bekannt sein.

Sein Vorsatz wird nicht dadurch beseitigt, dass ein weiterer Anwalt zu dem gleichen Ergebnis wie er kommt.

2.
Beteiligung des Betroffenen … an den Ordnungswidrigkeiten der ungarischen Hilfskräfte.

Durch die ungenehmigte Arbeitsaufnahme haben die ungarischen Hilfskräfte den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Beschäftigungsausübung nach §§ 284 Abs. 1, 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III erfüllt.

Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch diese Hilfskräfte arbeiteten vorsätzlich, da sie sämtliche Tatumstände kannten. Bei ihnen ist jedoch von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen, § 11 Abs. 2 OWiG. Sie konnten sich auf die Auskunft eines deutschen Rechtsanwalts verlassen, vgl. Göhler aaO, Rd. 26 b zu § 11 OWiG.

Zwar haben die wenigsten Hilfskräfte aus Ungarn direkten Kontakt mit dem Betroffenen … gehabt, sie wurden aber über seine Rechtsansichten über den anderweitig Betroffenen … informiert. Sie haben auch eine Vollmacht unterzeichnet, wonach der Betroffene … wie folgt mandatiert wird:

„Notwendige Erledigungen zum Zwecke der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland". Insofern unterscheidet sich der Fall der Arbeitnehmer von dem Fall der Arbeitgeber, die kein Mandatsverhältnis mit dem Betroffenen … hatten. In dieser Vollmacht wird zum Ausdruck gebracht, dass die geplante Tätigkeit vom Rechtsanwalt als selbständig angesehen wird. Als Ausländer, die die deutsche Rechtslage nicht kannten, durften sie sich auch darauf verlassen. Im Gegensatz zu den deutschen Arbeitgebern, die sehr wohl um die Problematik der Scheinselbständigkeit wussten, kann man bei den ausländischen Arbeitskräften nicht von einem gleichen Informationsstand ausgehen.

Dieser unvermeidbare Verbotsirrtum führt jedoch nicht zu einem Ausschluss der Beteiligung an den Ordnungswidrigkeiten der ungarischen Arbeitnehmer durch den Betroffenen … , § 14 Abs. 3 S. 1 OWiG.

Zu der Hilfestellung durch den Betroffenen … gegenüber den ungarischen Arbeitnehmer wird auf das diesbezüglich oben Erwähnte hingewiesen.

3.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren war auch nicht nach § 81 OWiG in ein Strafverfahren überzuleiten, da ein Straftatbestand nicht gegeben ist.

Eine etwaige Beteiligung des Betroffenen an einer Beitragshinterziehung durch die Arbeitgeber nach § 266 a StGB war nicht zu prüfen, da diese Straftat in Tatmehrheit zu der hier verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeit stünde, vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rd. 27 zu § 404 SGB III. Es scheidet auch eine Beteiligung des Betroffenen … an einer Straftat nach § 10 SchwarzArbG aus, da nicht festgestellt werden konnte, dass die ungarischen Hilfskräfte erheblich unterbezahlt waren. Zu dem Monatseinkommen von 1.300,00 EUR kamen freie Unterkunft und Verpflegung hinzu.

Da der Betroffene lediglich Vermittler und nicht Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz war, kam eine Beteiligung des Betroffenen an einer Straftat nach § 15 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ebenfalls nicht in Betracht.

V.

Bei der Bemessung der Geldbuße ist zunächst die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu berücksichtigen, § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG. Im Rahmen der öffentlichen Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass es hier um die Behebung eines Mangels ging. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, ein Gesetz darauf zu überprüfen, ob es den tatsächlichen Gegebenheiten noch entspricht. Dies zu entscheiden ist Aufgabe der politischen Organe. Natürlich ist dem Gericht der Mangel an bezahlbaren Pflegekräften in Deutschland bekannt. Bemühungen, diesen Mangel durch einen Gesetzesverstoß zu umgehen, sind auf jeden Fall einer Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, zu unterziehen. Dabei kann aber die Notlage, aus der eine Gesetzesverletzung entstanden ist, bei der Bemessung einer Geldbuße berücksichtigt werden. Dies kann aber nicht ohne weiteres für Betroffene gelten, die aus dieser Notlage ein Geschäft unter Verletzung von Gesetzen, wie hier gegeben, machen.

Weiterhin sind bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von erheblichem Gewicht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Einkommen des Betroffenen eher unterdurchschnittlich ist.

Schließlich ist nach § 17 Abs. 4 OWiG noch der wirtschaftliche Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abzuschöpfen, wobei hier das Nettoprinzip gilt, vgl. Göhler aaO, Rd. 38 zu § 17 OWiG. Der Betroffene hat pro vermittelter Arbeitskraft 1.200,00 EUR für seine Tätigkeiten erhalten. Von diesem wirtschaftlichen Vorteil sind die entstandenen Auslagen in Abzug zu bringen, die hier nur geschätzt werden können. Da der Betroffene … diverse Erledigungen für die Arbeitssuchenden tätigte, wie z. B. die Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis und die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, bringt das Gericht 600,00 EUR an Auslagen von den 1.200,00 EUR in Abzug. Dieser Betrag ist dann bei der Bemessung der Geldbuße je nach Bedeutung des Verstoßes zu erhöhen, wobei die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einen bedeutenden Faktor bei der unterschiedlichen Zumessung der Geldbuße bildet. Dass der Betroffene hier nur Beteiligter, war führt nicht zu einer Minderung der Geldbuße, da sein Tatbeitrag weit überwiegend ist. Im Einzelnen waren folgende Bußgelder als angemessen anzusehen:

2.000,00 EUR
2.000,00 EUR
2.000,00 EUR
1.000,00 EUR
1.500,00 EUR
2.000,00 EUR
1.500,00 EUR
2.000,00 EUR
1.000,00 EUR
800,00 EUR
1.000,00 EUR
2.000,00 EUR
800,00 EUR
800,00 EUR
800,00 EUR
600,00 EUR
1.000,00 EUR
600,00 EUR
800,00 EUR
2.000,00 EUR
1.000,00 EUR
800,00 EUR
600,00 EUR
800,00 EUR
1.000,00 EUR

Für jeden der 16 selbständigen Fälle der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung wurden jeweils 400,00 EUR in Ansatz gebracht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 465 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.

Richter am Amtsgericht

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