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Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Urteil 099

Az.: L 8 SO 6/08 S 53 SO 57/05

(Sozialgericht Hannover)

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. Januar 2010

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungsbeklagter ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tolmein, Borselstraße 28, 22765 Hamburg

gegen

Region Hannover, vertreten durch den Regionspräsidenten, - Fachbereich Soziales -, Hannover

Beklagte und Berufungsklägerin

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010 in Celle durch die Richter Scheider – Vorsitzender -, Wessels und die Richterin Huss sowie die ehrenamtlichen Richter Göljen und Schwiers für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die zweitinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

TATBESTAND

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Lohnabrechnung der im "Arbeitgebermodell" vom Kläger beschäftigten Pflegekräfte im Zeitraum von Oktober .... bis Januar .... durch die Beklagte.

Der Kläger, geboren am ....... ist .......... Staatsbürger, in ....... geboren und im Jahr 2000 in die Bundesrepublik eingereist. Seine Ehefrau ...., die er ...... geheiratet hat, ist Deutsche. Der Kläger leidet seit frühester Kindheit an Muskeldystrophie. Laut ärztlicher Stellungnahme des städtischen Arztes der Landeshauptstadt Hannover .... vom 6. September 2001 bestehen bei ihm multiple Gelenkkontrakturen an Ellenbogen, Schultergelenken, Kniegelenken und Sprunggelenken sowie ein Zustand nach mehrfacher Spitzfußkorrekturoperation ohne befriedigendes Resultat. Er kann nicht frei gehen oder stehen und ist bei den meisten lebenspraktischen Alltagsverrichtungen auf Fremdhilfe angewiesen, z.B. bei der Körperhygiene, beim An- und Ausziehen, beim Umsetzen und bei praktisch allen Verrichtungen im Haushalt. Laut Stellungnahme der Sozialarbeiterin ...... der Landeshauptstadt Hannover vom 12. Oktober 2001 bestand bei ihm ein Bedarf für Körperpflege in Höhe von 65 Minuten, für Ernährung in Höhe von 12 Minuten und für Mobilität in Höhe von 109 Minuten, ingesamt 186 Minuten täglich, was der Pflegestufe II entspreche (vgl. auch ärztliche Stellungnahme des ..... vom 22. März 2002: Pflegeaufwand täglich insgesamt 200 Minuten, weiterhin Pflegestufe II). Bei dem Kläger ist ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G", „aG", „H" und „B" anerkannt. Der Kläger ist als freischaffender Künstler .... tätig. Seit 12. März 2001 war er pflichtversichert bei der Künstlersozialkasse der LVA Oldenburg-Bremen. Er bezieht eine geringe australische Rente.

Der Kläger beantragte erstmals telefonisch am 2. Mai 2001 Leistungen der Hilfe zur Pflege bei der für die Beklagte handelnden Landeshauptstadt Hannover. Er legte das Schreiben der AOK – Gesundheitskasse für Niedersachsen – vom 8. August 2001 vor, wonach er Leistungen aus der Pflegeversicherung erst erhalten könne, wenn er mindestens fünf Jahre als Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung versichert gewesen sei. Die fünfjährige Versicherungszeit sei voraussichtlich am 12, März 2006 erfüllt.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 (Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2002) gewährte die Landeshauptstadt Hannover dem Kläger seit 2. Mai 2001 bis zunächst 30. September 2001 Pflegegeld gemäß § 69a Abs. 2 BSHG in Höhe von 800,00 DM monatlich. Mit Bescheid vom 12. März 2002 bewilligte ihm das niedersächsische Landes amt für zentrale soziale Aufgaben – Integrationsamt – als überörtlicher Träger Leistungen aus der Ausgleichsabgabe für eine Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX iVm § 17 Abs. 1a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Höhe von bis zu monatlich 1022,58 € zum Erhalt seiner selbstständigen Existenz als freischaffender Künstler.

Mit Schreiben vom 3. September 2002 teilte der Kläger mit, seine Ehefrau sei nunmehr voll berufstätig. Er plane deshalb ab Oktober eine persönliche Assistentin in einem abhängigen Arbeitsverhältnis im Privathaushalt über § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG einzustellen. Dabei werde seine Frau weiterhin von den ca. 7,2 Stunden Pflegeaufwand täglich ca. 4,5 Stunden übernehmen. Die noch verbleibende Hilfeleistung von ca. 2,5 Stunden täglich möchte er durch von ihm eingestellte "besondere Pflegekräfte" sicherstellen.

Mit Bescheid vom 11. März 2003 gewährte daraufhin die Landeshauptstadt Hannover dem Kläger für die zukünftigen, selbstbeschafften Pflegekräfte 7,50 € pro Stunde bei einem angemessenen täglichen Pflegeaufwand von 2,5 Stunden neben dem überwiegenden Einsatz der Ehefrau. Da der Einsatz der Pflegeperson die Ehefrau des Klägers nicht in dem Maße von der Pflege entlaste, werde dass eine Kürzung des Pflegegeldes monatlich um 20% auf 328,00 € gekürzt. Der Bescheid enthielt ferner den Hinweis, dass sie zu dem zur Zeit gültigen Stundensatz von 7,50 € für die selbstbeschafften Pflegekräfte die anfallenden Sozialabgaben des Arbeitnehmers und Arbeitgebers übernehme. Der Kläger beschäftigte in der Folgezeit verschiedene Personen mit seiner Pflege und legte hierzu eigene Lohnabrechnungen sowie Beitragsnachweise der entsprechenden Krankenversicherungen vor. Einem Antrag auf Erhöhung des monatlich gezahlten Abschlags entsprach die Landeshauptstadt Hannover mit Bescheid vom 10. Juni 2004 und gewährte einen Abschlag in Höhe von monatlich 850,00 € unter Berücksichtigung eines Arbeitgeberbruttolohnes von 9,53 € pro Stunde seit 1. Mai 2004. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Juni 2004 bewilligte sie monatliche Pflegeabschlagszahlungen in Höhe von 850,00 € sowie Pflegegeld von 328,00 €. gesamt 1178 € seit 1. Juli 2004.

Am 5. Juli 2004 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für das Führen von Lohnkonten und die Lohnabrechnung für seine Assistenz durch ein Steuerberatungsbüro. Zur Begründung führte er aus, er könne nicht mehr gewähleisten, dass die Abrechnungen immer korrekt seien und auch wirklich alle Sozialversicherungsbeiträge richtig berechnet seien, Erfahrungsgemäß ändere sich die Einstellungssituaation bezüglich seiner Assistentinnen. Jedes Mal müssten dann An- und Abmeldungen bei der Sozialversicherung erfolgen, jede Assistenz sei bei einer anderen Krankenkasse usw. Diesen Aufwand könne er nicht dauerhaft leisten, abgesehen davon seien die Fehlerquellen zu hoch. Er fügte ein Angebot seiner Steuerberaterin bei, die für das Führen von Lohnkonten und die Lohnabrechnung pro Arbeitnehmer monatlich 15,00 € berechnete. Für die erstmalige Einrichtung und die Aufnahme der Stammdaten wurden jeweils 5,00 € fällig. Für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung berechne sie eine Zeiteinheit 22,50 €.

Den Antrag lehnte die Landeshauptstadt Hannover mit Bescheid vom 23. Juli 2004 ab. Der Kläger habe selbst die Wahl getroffen, seine Pflege durch selbstbeschaffte Pflegekräfte in eigener Regie sicherzustellen und keinen Einsatz eines Pflegedienstes zu wollen. Kosten für eine Steuerberaterin, die ihm Lohnkonten führe, seien gemäß § 69b BSHG nicht zu berücksichtigen. Erstattungsfähig sei lediglich die ortsübliche Entlohnung im Verhältnis zum Zeitaufwand der Pflegetätigkeit. Der Kläger legte am 19. August 2004 Widerspruch ein, den er damit begründete, er unterliege als Arbeitgber der Verpflichtung zu rechtlich korrekten Abrechnungen, sei jedoch nicht in der Lage, das dauerhaft zu gewährleisten. Durch Abrechnungsfehler, die immer wieder passierten, komme es regelmäßig zu aufwändigen Korrekturmeldungen bei den Krankenkassen, was nicht mehr vertretbar sei. Er gebe weiterhin zu bedenken, dass die von ihm selbst organisierte Pflege wesentlich geringere Kosten verursache als die Pflege durch einen Pflegedienst. Die Stundensätze für Pflegedienste seien unter anderem deshalb höher, weil genau solche Verwaltungskosten wie die Lohnabrechnung natürlich ebenfalls von den Pflegediensten in Rechnung gestellt und mit einkalkuliert würden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2005 zurück. Regie- und Abrechnungskosten gehörten nicht zu den angemessenen Kosten im Sinne der Sozialhilfe. Der Gesetzgeber habe Möglichkeiten nicht vorgesehen, Kosten eines privaten "Büros" so zu behandeln, als wären es Kosten der Verwaltung eines Pflegeverbandes, mit dem in der Pflegesatzkommission Vergütungen ausgehandelt worden seien. Der Kläger habe sich selbst dafür entschieden, die Pflege durch selbstbeschaffte Pflegekräfte sicherzustellen. Durch die Aufdeckung eines Rechenfehlers habe er z.B. unter Beweis gestellt, dass er in der Lage sei, Abrechnungen selbst zu erstellen und die Hilfskräfte selbstständig zu organisieren. Außerdem sei er sozialhilferechtlich dazu verpflichtet, die Pflegekosten insgesamt so gering wie möglich zu halten.

Im Zeitraum von Oktober 2004 bis Januar 2005 beschäftigte der Kläger die Pflegekräfte .....,..... und ......... von denen ........ sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die beiden anderen Pflegepersonen waren im Rahmen von Minijobs beschäftigt, die allerdings nicht im Haushaltsscheckverfahren, sondern mit pauschalierter 25%-iger Lohnsteuer und der Möglichkeit der Aufstockung von Rentenversicherungsbeiträgen abgerechnet wurden.

Der Kläger hat am 4. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Hannover erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Kosten für die Führung von Lohnkonten und die Lohnabrechnungen für seine Pflegeassistenten angemessene Kosten der besonderen Pflegekraft im Rahmen des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG seien. Die Kosten stünden in einem direkten ursächlichen Zusammenhang zur Beschäftigung der besonderen Pflegekräfte durch den Pflegebedürftigen. Der Kostenbegriff des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG sei nicht näher eingegrenzt. Er beziehe deshalb alle Kosten ein, die dem Pflegebedürftigen durch die Heranziehung der Pflegekraft entstünden. Dazu gehörten die Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung und auch die Kosten für die Unfallversicherung. § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG finde auch Anwendung auf Fälle, in denen die Pflege durch besondere Pflegekräfte ambulanter Pflegedienste geschehe, die Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI geschlossen hätten. In diesen Fällen entsprächen die angemessenen Kosten nach § 60b Abs. 1 Satz 2 BSHG den nach § 89 Abs. 1 SGB XI vereinbarten Vergütungen für den Pflegedienst. Durch die Vergütungsvereinbarungen würden aber auch die Kosten der wirtschaftlichen Betriebsführung mit umfasst, die es dem ambulantenn Pflegedienst ermöglichten, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Da § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht differenziere zwische besonderen Pflegekräften, die vom Pflegebedürftigen durch einen ambulanten Dienst in Anspruch genommen werden und besondere Pflegekräften, die er m Rahmen des Arbeitgeebermodells selber anstelle, könnten auch die angemessenen Kosten im einen wie im anderen Fall mehr als den reinen Stundenlohn umfassen. Die monatlichen Abrechnungen von Sozialversicherungsleistungen für Angestellte seien für den Kläger kompliziert und aufwändig. Er könne diesen Aufwand auch aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht dauerhaft leisten. Er müsse die Abrechnungen von vornherein und zuverlässig auf Dauer fehlerfrei erbringen, dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht, die auch der behinderte Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern habe. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er einen ambulanten Pflegedienst in Ansprcuh nehmen solle. Sein Wunsch- und Wahlrecht dürfe nicht dadurch konterkariert werden, dass die seinen Wünschen entsprechenden Leistungen so karg bemessen würden, dass ihre Inanspruchnahme auf Dauer unzumutbar sei. Lediglich Wünschen, die unverhältnismäßige Mehrkosten verursachten, brauche nicht entsprochen werden. Durch die Inanspruchnahme des Arbeitgebermodells statt eines ambulanten Pflegedienstes würden aber überhaupt keine Mehrkosten verursacht, selbst wenn die vom Kläger beantragten Lohnabrechnungskosten noch übernommen würden. Die von der Steuerberaterin veranschlagten Kosten würden heute im Bundesgebiet in ähnlichen Konstellationen regelmäßig von Sozialleistungsträgern übernommen.

Im Klageverfahren hat der Kläger die Abrechnungen der Steuerberaterin im streitigen Zeitraum eingereicht, die sich insgesamt auf 186,18 € belaufen. Ferner hat er Schriftverkehr aus den Jahren 2003 und 2004 mit verschiedenen Krankenkassen sowie der Bundesknappschaft vorgelegt, um die Schwierigkeiten in der Lohnabrechnung zu belegen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich nach ihrer Ansicht bei den übernehmenden angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft im sogenannten "Arbeitgebermodell" nur um die absoluten Kosten der Pflegetätigkeit handeln könne. Dass die Beschäftigung mehrerer Pflegekräfte in der Abrechnung zeitaufwändiger sei, werde nicht bestritten. Der Kläger habe dies aber bei der Wahl des individuellen Einsatzes verschiedener Pflegekräfte in Kauf nehmen müssen.

Das Sozialgericht Hannover (SG) hat der Klage mit Urteil vom 9. November 2007 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Führen der Lohnkonten und die Lohnabrechnung für die selbst beschäftigten Pflegekräfte im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2005 zu erstatten. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, die Lohnabrechnungen für seine Pflegekräfte selbst zu erstellen, die durch die immer aufwändigeren und komplizierteren Abrechnungsmodalitäten ein Laie im Regelfall nicht in der Lage sein dürfte, diese Aufgabe korrekt zu erfüllen.Sinn und Zweck und des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG sei es, im Zusammenhang mit dem "Arbeitgebermodell" entstehende notwendige Kosten zu übernehmen. Unverhältnismäßige Mehrkosten enstünden dadurch nicht. Das SG hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Die Beklagte hat am 9. Januar 2008 gegen das ihr am 13. Dezember 2007 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger habe bei der Wahl des Arbeitgebermodells sein Wunsch- und Wahlrecht nach § 3 BSHG ausgeübt. Dies habe gleichzeitig zur Folge, dass er auch die Folgen und die Auswirkungen bei dieser Ausgestaltung der Hilfe in Kauf nehmen müsse. Das Wunschrecht sei keine Grundlage, alle in Zusammenhang mit der Betreuung durch Pflegekräfte entstehenden notwendigen Aufwendungen zu übernehmen. Dies würde zu einer nicht gewollten Kostenabsicherung führen. § 69b Abs. 1 und Abs. 2 enthielten bereits Vorschriften, welche Aufwendungen, die über die Vergütung für die Pflegekräfte hinausgehen, zu übernehmen seien. Diese Vorschriften seien abschließend. Bei den streitigen Lohnabrechnungskosten handelt es sich nicht um "angemessene Aufwendungen der Pflegeperson". Die Angemessenheit der entsprechenden Kosten orientiere sich üblicherweise an der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Kraft im Verhältnis zum zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit. Dabei könnten die Vergütungssätze für ambulante Pflegekräfte im Bereich der Pflegeversicherung sowie entsprechend vereinbarte Leistungskomplexvergütungen vor Ort Orientierung geben. Daraus werde deutlich, dass es sich bei den Aufwendungen im Rahmen des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG einzig um Aufwendungen für die Vergütung der besonderen Pflegekraft handele und nicht um andere Leistungen. Außerdem müsse beachtet werden, dass die Hilfe zur Pflege nur den pflegerischen Bedarf abdecken solle. Sie solle die bei der Pflege enstandenen Kosten ausgleichen. Zu diesen Aufwendungen zählten lediglich die Lohnkosten der Pflegeperson und nicht solche Kosten, die die zu pflegende Person intern mit der Abwicklung der Pflege habe. Die Steuerberatungskosten seien daher keine vom Sozialhilfeträger zu erstattenden Aufwendungen, weil sie nicht bei der Pflege entstünden. Außerdem erhalte der Kläger ein gekürztes Pflgegeld in Höhe von 328,00 € monatlich. Dieses stehe frei zur Disposition. Da die Pflegekosten vom Sozialhilfeträger abgedeckt würden, werde das Pflegegeld nicht für die Bezahlung der Pflegekräfte benötigt. Deshalb könne es dazu verwendet werden, die Steuerberatungskosten zu bezahlen und insofern diesen "Bedarf" zu decken.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung de Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. November 2007 zurückzuweisen.

Er verweist auf den Vortrag im Klageverfahren. Ergänzend trägt er vor, bei den Steuerberatungskosten handele es sich um angemessene Kosten, die durch die Beschäftigung einer besonderen Pflegekraft entstünden. Dazu gehörten, wie ausführlich erörtert, die Kosten für die Lohnbuchhaltung, wenn diese den komplizierten sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen genügen müssten und nicht so einfach wie Mini-Jobs im Haushaltsscheckverfahren abgewickelt werden könnten. Gerade der Wechsel des Sozialversicherungsstatus seiner Assistenten sei für ihn problematisch gewesen. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger solle sein Pflegegeld für die Zahlung der Lohnbuchhaltungskosten einsetzen, sei nicht zutreffend. Es sei nicht Aufgabe des Pflegegeldes, solche Kosten zu decken (BverwGE 90, 217 bis 220).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand von mündlicher Verhandlung und Beratung gewesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÃœNDE

Die vom SG gemäß §144 Abs. 2 Ne. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zugelassene und damit statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Lohnabrechnungskosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege für seine besonderen Pflgekräfte gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG. Das SG Hannover hat den ablehnenden Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Lohnabrechnungskosten für die selbstbeschafften Pflegekräfte im streitigen Zeitraum zu tragen.

Streitig ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2005, mithin die Lohnabrechnungskosten für die in den Monaten Oktober 2004 bis Januar 2005 von dem Kläger beschäftigten besonderen Pflegekräfte.

Maßgebend für den Anspruch des Klägers sind im Zeitraum Oktober bis Dezember 2004 die Vorschriften des Abschnitts 3 des Bundesozialhilfegesetzes – BSHG – (Hilfe in besonderen Lebenslagen, hier Hilfe zur Pflege, Unterabschnitt 10, §§ 68 bis 69c BSHG). Gemäß §68 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelichen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungenim Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, vorraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Hilfe zur Pflege umfasst auch die häusliche Pflege (§ 68 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Reicht im Fall des § 68 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 69a bis 69c (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Gemäß § 69b BSHG sind Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt iat. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. § 69c Abs. 4 BSHG lautet schließlich: „Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Stellt der Pflegebedürftige seine Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, kann er nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verwiesen werden; In diesem Fall ist ein nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 69b Abs. 1 anzurechnen".

Die entsprechenden Vorschriften im SGB XII, die hier entscheidend für den streitigen Monat Januar 2005 sind, finden sich im Siebten Kapitel, Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff SGB XII. Maßgeblich sind hier insbesondere § 63 (häusliche Pflege) sowie § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII (entspricht § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG).

Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den Kosten der Lohnabrechnung für die selbstbeschafften Pflegekräfte des Klägers um angemessene Kosten der Heranziehung (einer) besonderen Pflegekraft im Sinne des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

Zwischen den Beteiligten ist es unstreitig, dass im Fall des Klägers die Heranziehung von besonderen Pflegekräften zusätzlich zu der Pflege durch seine berufstätige Ehefrau, die Pflegeperson im Sinne des § 69b Abs. 1 Satz 1 ist, erforderlich im Sinne des § 69b Abs. 1 Satz 2 war. Hinsichtlich der Leistungen des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG gilt der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz. Der Anspruch auf Kostenübernahme gemäß § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG ist lediglich durch das Erfordernis der Angemessenheit sowie dadurch begrenzt, dass die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich sein muss (Hamburger OVG, Beschluss vom 10 Juni 1996, BS IV 94/96, FEVS 47,177 bis 182). Weitere Einschränkungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere sind die "angemessenen Kosten" im Arbeitgebermodell nicht nur auf die unmittelbaren Lohnkosten beschränkt. Vielmehr handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um die "angemessenen Kosten" der "Heranziehung einer besonderen Pflegekraft". Dabei trifft § 69b Abs. 1 S 2 BSHG bzw. §65 Abs. 1 S 2 SGB XII keine Unterscheidung danach, ob diese besondere Pflegekraft bei einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt oder von dem Pflegebedürftigen im sog. Arbeitgebermodell selbst beschäftigt wird. Dem Pflegebedürftigen kann in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil gereichen, dass er das Arbeitgebermodell gewählt hat. Hinsichtlich der "Angemessenheit" wird in der Literatur verwiesen auf die ortsübliche Entlohnung der jeweiligen Kraft im Verhältnis zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit in Anlehnung an die Vergütungssätze für ambulante Kräfte im Bereich der Pflegeversicherung (Krahmer in LPK-SGB XII, § 65 Rdnr 10 mwN).

Bei der Ausgestaltung der auf §69 b BSHG beruhenden Leistungsgewährung hat die Beklagte nach § 4 Abs. 2 BSHG Ermessen auszuüben, das durch § 3 Abs. 2 BSHG dahin gebunden ist, dass Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll. Gleichzeitig bestimmt in § 3 Abs. 1 BSHG, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person der Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfes und den örtlichen Verhältnissen richten.

Dem Kläger kann es nicht zugemutet werden, die Lohnabrechnung verschiedener Beschäftigungsverhältnisse, die nicht im Rahmen des einfachen "Haushaltsscheckverfahrens" abgerechnet werden, selbst vorzunehmen (§ 28 a Abs 7 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ). Dies ergibt sich zum einen schon aus der Schwere seiner Behinderung. Der Kläger leidet an einer fortschreitenden Muskeldystrphie unbekannter Ursache, die mit multiplen Gelenkkontrakturen einhergeht und derentwegen er auf Pflegeleistungen, aber auch auf eine Arbeitsassistenz zur Erhaltung seiner freiberuflichen Tätigkeit angewiesen ist. Schon deshalb ist ihm die aufwendige selbstständige Lohnabrechnung persönlich nicht zuzumuten.

Unabhängig davon hat das SG in dem angefochtenen Urteil und hat auch der Kläger zu Recht auf die Komplexität der Erstellung von korrekten Lohnabrechnungen verwiesen. Soweit es sich bei den von dem Kläger beschäftigten Pflegekräften um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt, sind jeden Monat für jede Pflegekraft die Lohnsteuer, der Krankenkassenbeitrag, der Rentenversicherungsbeitrag, die Arbeitslosenversicherung sowie verschiedene Umlagen, ggf. auch Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berechnen. Bei ausländischen Arbeitskräften sind außerdem die Regelungen des Ausländerrechts in Bezug auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse zu beachten. Hierbei handelt es sich um Rechtsmaterien mit häufigen Änderungen, die eine ständige Aktualisierung der Abrechnungen erfordern. Die Lohnabrechnung ist nicht ohne genaue Kenntnisse bzw. nur mit Unterstützung durch eine kostenintensive und ständig zu aktualisierende Lohnbuchhaltungssoftware zu bewältigen (VG München, Urteil vom 16. Februar 2006, M 15 K 04.5658, juris). Dies gilt – wenn auch in eingeschränktem Umfang – auch für die Abrechnung von Minijobs auf Basis pauschalierter 25%-iger Lohnsteuer ( § 40a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz – EStG -) mit der Möglichkeit der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge. Der Kläger hat durch Vorlage des Schriftwechsels mit verschiedenen Krankenkassen und auch mit der Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) belegt, dass es immer wieder zu aufwendigen Korrekturen gekommen ist, die zum Teil auch durch den Wechsel des Sozialversicherungsstatus seiner Pflegekräfte bedingt waren. Anders wäre die Sachlage allerdings zu beurteilen, wenn die Pflegepersonen im Rahmen von Minijobs im Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs 7 SGB IV beschäftigt gewesen wären. Für die Abrechnung solcher Beschäftigungsverhältnisse wäre – da sie nicht aufwendig, sondern einfach zu handhaben ist – die Einschaltung eines Steuerberatungsbüro nicht erforderlich, entstehende Lohnbuchhaltungskosten wären nicht angemessen im Sinne des § 69c Abs. 1 S 2 BSHG.

Die Einbeziehung der Lohnabrechnungskosten in die "angemessenen Kosten" im Sinne des § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. §65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entspricht auch den fiskalischen Interessen der Beklagten. Denn für die Sozialhilfeträger ist das nach § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG im Bereich der Sozialhilfe zulässige "Arbeitgebermodell" kostengünstig. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung seiner Pflege im Umfang von 2,5 Stunden täglich durch einen ambulanten Pflegedienst für die Beklagte erheblich kostenaufwendiger wäre. Die korrekte Lohnbuchhaltung ist wesentliche Voraussetzung zur Sicherstellung der Pflege und Akzeptanz des kostengünstigen Arbeitgebermodells. Gerade angesichts der im Rahmen dieses Modells gezahlten niedrigen Löhne besteht die Gefahr, dass die Pflegepersonen ihre Arbeit bei unzutreffender Lohnabrechnung eher einstellen und dadurch die Pflege gefährdet wird. Kommen dann noch Schwierigkeiten bei der Erstattung der Pflegekosten mit dem Sozialhilfeträger wegen fehlerhafter Abrechnungen hinzu, wird sich der Pflegebedürftige überlegen, ob er nicht einen für den Sozialhilfeträger teureren Pflegedienst engagiert, um seine Pflege zu sichern. Es liegt daher auch im finaziellen Interesse des Sozialhilfeträgers, eine korrekte Lohnabrechnung zu gewährleisten (VG München, aaO).

Die Lohnabrechnungskosten sind nicht aus dem dem Kläger von der Beklagten gewährten Pflegegeld nach § 69a, 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG zu entrichten. Das Pflegegeld nach § 69 a BSHG und die Kosten der Fremdpflege nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG sind gemäß § 69c Abs. 2 Satz 1 BSHG nebeneinander zu gewähren und dienen verschiedenen Zwecken. Das Pflegegeld dient gerade nicht der Abdeckung eines regelmäßig wiederkehrenden, pflegerischen Bedarfs. Es soll vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, den Pflegepersonen eine materielle Anerkenntnis für die geleistete Pflege zukommen zu lassen. Das Pflegegeld dient auch im Hinblick auf die geringe Entlohnung der Pflegepersonen für eine im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in diesem Lohnsektor verantwortungsvolle Tätigkeit der Erhaltung der Pflegebereitschaft (Morgler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 69a Rdnr 19). Ein Pflegebedürftiger, der sich wie der Kläger zur Sicherstellung seines pflegerischen Bedarfs für das sogenannte Arbeitgebermodell entschieden hat, kann nicht darauf beschränkt werden, seinen "Arbeitnehmern" stets nur den tariflichen Lohn zukommen zu lassen. Vielmehr wird es immer wieder Situationen geben, in denen er seinen Pflegekräften eine darüber hinausgehende materielle Anerkennung zukommen lassen möchte. Dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit langfristiger Beschäftigungsverhältnisse. Auch beim Auftreten von Betreuungslücken, etwa wenn sich eine Pflegekraft verspätet und deshalb z.B. Nachbarn um akut notwendige Hilfestellung gebeten werden müssen, kann dem Pflegebedürftigen nicht angesonnen werden, mit leeren Händen dazustehen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001, 16 A 327/00 ZFSH- SGB 2002,537 bis 539).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen. Einerseits handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung (§ 3 BSHG), für die auch die persönlichen Verhältnisse des Klägers maßgeblich sind, andererseits gibt es zu der Einbeziehung der Lohnabrechnungskosten in die angemessenen Kosten der besonderen Pflegeperson im Sinne des § 69b Abs. 1 S 2 BSHG bzw. § 65 Abs. 1 S 2 SGB XII bisher außer der zitierten Entscheidung des VG München, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung. Das spricht dafür, dass die Sozialhilfeträger diesen Bedarf in der Regel anerkennen und es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, die im allgemeinen Interesse liegt und die für viele ähnliche Fälle Bedeutung haben könnte.

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RECHTSMITTELBELEHRUNG UND ERLÄUTERUNG ZUR PROZESSKOSTENHILFE

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei Bundessozialgericht,34144 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

A ls Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:

  • jeder Rechtsanwalt,
  • Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
  • selbstständige Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
  • Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  • Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
  • juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter der zur Vertetung als Prozessbevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; auch hierbei müssen die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss

die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt

oder

die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht

oder

als Verfahrensmangel, auf den die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Ist das Urteil im Ausland zuzusetellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. An die Stelle der Frist von zwei Monaten zur Beschwerdebegründung tritt eine Frist von vier Monaten.

Beglaubigt: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Scheider                                                 Wessels                                                  Huss

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