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Finanzkompetenz und Regiefähigkeit

Bekanntermaßen ist das Persönliche Budget seit dem 1. Januar 2008 eine Soll- oder Regelleistung. Mit dem falschen Hinweis darauf, dass es bis dahin nur eine Kann-Leistung war, haben viele Kostenträger bis zum 31. Dezember 2007 die Bewilligung von Persönlichen Budgets herausgezögert. Die Praxis zeigt, dass durch diese Verweigerungshaltung die Chance vertan wurde, während der Modellphase den Umgang mit Persönlichen Budgets zu üben und zu erlernen.

Jetzt erreichen uns immer mehr Kuriositäten, die Antragstellerinnen und Antragsteller erleben. Nachfolgend eine davon:

Die Schwester eines aus dem Wachkoma wiedererwachten Mannes hat stellvertretend für ihn ein Persönliches Budget beantragt, um seine künftige Pflege und Assistenz flexibel und bedarfsdeckend zu sichern. Ihm wurde vom Leistungsträger ein Gutachter geschickt, der alleine die Regiefähigkeit des Antragstellers und dessen Finanzkompetenz einer Überprüfung unterziehen sollte.

Dabei sieht der Gesetzgeber dies ganz anders: Die in der ersten Fassung des § 17 SGB IX geforderte Regiefähigkeit bezog sich ausschließlich auf die Leistung und keineswegs auf den Antragsteller. Um diese Missverständnisse ein für alle mal zu tilgen, wurde die Regiefähigkeit wieder aus dem Gesetz entfernt, und zwar ersatzlos.

Wenn dennoch eine Behörde mit diesem Begriff argumentiert, beweist dies lediglich, dass hier entweder Unkenntnis über die geltende Gesetzeslage besteht oder bewusst eine veraltete Gesetzesausgabe falsch interpretiert und als Abwehrinstrument gegen einen Antragsteller eingesetzt wird.

Diskriminierend ist ebenso die Überprüfung der Finanzkompetenz. Keiner Behörde würde es einfallen, diese Kompetenz bei einer Ich-AG zu prüfen. Aber hier ist ja auch die Interessenslage der Behörden eine andere.

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