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Teilhabekonferenz ohne Antragsteller

Ein Antragsteller auf persönliche Assistenz muss aufgrund von Krankenhausaufenthalten zum zweiten Mal den vorgegebenen Termin zur Teilhabekonferenz absagen und erhält daraufhin nachfolgendes Schreiben eines Kostenträgers.

"Bezüglich Ihres Wunsches auch den Ausweichtermin der Teilhabekonferenz zu verschieben, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass dies - auch bei allem Verständnis für Ihre persönliche Situation - nicht möglich ist.

Die Vielzahl der zu bearbeitenden Leistungsberechtigten bietet uns leider keinen Raum bei der Terminierung der Teilhabekonferenzen auf die persönlichen Terminwünsche jedes Einzelnen einzugehen.

Im Übrigen müssen zu den Teilhabekonferenzen neben ihnen als Leistungsempfänger auch Vertreter unseres Gesundheitsamtes, die ständigen Mitglieder der Teilhabekonferenzen im Landkreis Bad .... sowie in ihrem Einzelfall auch Vertreter der xxx- Pflegekasse eingeladen werden.

Bei der Verschiebung des Termins auf den 04.03.2010 sind wir Ihnen bereits großzügig entgegengekommen und haben das in unserem Rahmen Möglichste getan, um Ihnen eine Teilnahme an der Teilhabekonferenz zu ermöglichen.

Im Ãœbrigen weisen wir erneut darauf hin, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn entschieden werden kann.

Wir bitten Sie demnach Ihren Terminplan zu überdenken und hoffen auf Ihre Teilnahme..."

Mit anderen Worten: Hauptsache, die Jobmaschine Persönliches Budget läuft gut. Nebensächlichkeiten wie zum Widerspruch neigende Antragsteller stören nur den geregelten Ablauf. Auf sie kann man also gerne verzichten. Auf den Zielvereinbarungsentwurf darf man gespannt sein ....

Aus den Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation:

"Sind Unterschiede zwischen den beantragten und den in den Stellungnahmen der einzelnen Leistungsträger vorgesehenen Leistungen abzusehen, bietet sich ein trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren in Form einer Beratung durch das Gremium an. Eine Beratung findet auch dann statt, wenn dies entweder von der Antrag stellenden Person oder einem Leistungsträger für notwendig gehalten und schriftlich beantragt wird."

Ein Antragsteller kann also nicht einfach aus seiner eigenen Teilhabekonferenz wieder ausgeladen werden, nur weil er einen anberaumten Termin hierfür nicht wahrnehmen kann. Nur falls im Voraus bereits abzusehen ist, dass zwischen Antragsteller und Kostenträgern völliger Konsens herrschen wird, kann auf eine Teilhabekonferenz verzichtet werden.

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