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Verbot der Ansparung für ein Eigenheim

Anfrage eines Mitgliedes bei seinem Kostenträger:

"Meine Verlobte und ich stehen langsam vor Ende unseres Studiums. Wir planen bereits jetzt anzufangen, Vermögen für die Anschaffung eines Eigenheims aufzubauen. Hierzu hat meine Verlobte einen Bausparvertrag abgeschlossen. Der Bausparvertrag wird in einem Jahr mehr als 2.600 Euro Wert sein.

Ich beantrage, dass das angesparte zweckgebundene Vermögen für die Anschaffung eines Eigenheims anrechungsfrei bleibt.

Könnten Sie mir bitte mitteilen, welche Größenordnungen Sie in Verbindung mit einem Eigenheim für angemessen halten?

Dies war nach drei Monaten die Antwort:

Ihren Antrag auf Erhöhung der Vermögensfreigrenze wegen beabsichtigten Erwerbs einer Eigentumswohnung muss ich ablehnen. Der Erwerb von Grundeigentum ist bei der dauerhaft notwendigen umfänglichen Sozialhilfegewährung nicht angemessen. Ihr Hilfebedarf wird sich hierdurch nicht verändern. Sofern Sie zusammen mit Ihrer Lebensgefährtin über Vermögen verfügen, das einen Freibetrag von 3.214,00 Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet, das übersteigende Vermögen zur Deckung der Sozialhilfekosten einzusetzen.

Ich habe gelesen, dass man Vermögen u. a. für die baldige Beschaffung von Wohneigentum durchaus ansparen darf. Habe ich dies fasch verstanden oder ist die Aussage vom Kostenträger falsch?

Wir haben unserem Mitglied geantwortet:

Es wird Zeit, dass falsche Auskünfte von Behörden strafbar werden: Diese Frage wird unzweideutig im § 90 SGB XII beantwortet:

§ 90 Einzusetzendes Vermögen

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72)  oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes

Der Sachbearbeiter sollte - da er offenkundig des Lesens nicht fähig ist - aus der Abteilung entfernt werden. Für einen Staatsbediensteten sollte es oberste Pflicht sein, die Gesetze zu kennen.

In diesem Zusammenhang möchten wir wieder einmal die Aufmerksamkeit auf zwei Paragrafen aus dem SGB I, erstes Buch Sozialgesetzbuch lenken. Manche Briefe, aber auch Bescheide lesen sich wie Spott darauf


§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
  

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