(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle
Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit
Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu
gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die
Vertragsstaaten,
a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und
sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten
Rechte zu treffen;
b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich
gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze,
Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von
Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen
zu berücksichtigen;
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Ãœbereinkommen
unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen
Behörden die Träger der
öffentlichen Gewalt und öffentlichen Einrichtungen im Einklang
mit diesem Ãœbereinkommen handeln;
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der
Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder
private Unternehmen zu ergreifen;
f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen,
Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert,
die den besonderen Bedürfnissen Bedarfen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst
geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern,
ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von
Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;
g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für
Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und
Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden
Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung
zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu
geben;
h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche barrierefreie Informationen
über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich
neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe Assistenz, Unterstützungsdiensten und
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;
i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit
Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Ãœbereinkommen
anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen Unterstützungen und Dienste
besser geleistet werden können.
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung
seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung
dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.
(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von
Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses
Ãœbereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen
mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit
Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie
vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte
von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht
eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht
enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze,
Ãœbereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder
bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand
beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige
Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.
(5) Die Bestimmungen dieses Ãœbereinkommens gelten ohne
Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.