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Urteil 057

Az.: 12 S 2904/04

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau ....................................

- Klägerin -
- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Gert Schöppler u. Koll., Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim, Az: LS/K

gegen

die Stadt Heidelberg

- Rechtsamt -,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg, Az: 30.1 fe-pi,

- Beklagte - - Berufungsbeklagte -

wegen

Sozialhilfe

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kuntze, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weis ohne mündliche Verhandlung am 24. Januar 2005 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2004 - 5 K 4679/03 - geändert:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2003 verpflichtet, der Klägerin auf den Antrag vom 08. Mai 2003 für entstandene Säumniszuschläge und Mahnkosten den Betrag in Höhe von 51,83 EUR zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am 05.04.1953 geborene Klägerin ist pflegebedürftig und der Pflegestufe III zugeordnet. Sie erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in der Form von Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Für die Sozialversicherungsbeiträge der Pflegekräfte gewährt die Beklagte der Klägerin Hilfe zur Pflege nach § 69 b BSHG. Die Form der Leistungsgewährung beruht auf einem Schreiben der Beklagten vom 05.08.1999 an den Bevollmächtigten der Klägerin. Hierin ist u.a. ausgeführt:

  • sämtliche Pflegekräfte werden ordnungsgemäß durch den Steuerberater angemeldet
  • alle Abrechnungen werden von dem Steuerberater erstellt,
  • die Sozialhilfeleistungen werden an den Steuerberater ausgezahlt, damit dieser die ordnungsgemäße Weiterleitung an die Beschäftigten, die Krankenkassen und das Finanzamt vornimmt.

Dieses Schreiben sollte ein Widerspruchsverfahren zum Abschluss bringen, in dem es um die Ablehnung der Ãœbernahme von Lohnnebenkosten ging. In der Folgezeit wurde entsprechend den in dem Schreiben genannten Bedingungen verfahren.

Nachdem im Jahr 2002 Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, dem 15. des nächsten Monats, auf einem Konto der Krankenkasse gutgeschrieben waren, verlangte diese mit Schreiben vom 18.04.2003 von der Klägerin Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 51,83 EUR.

Mit Antrag vom 08.05.2003 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Gewährung dieses Betrags mit der Begründung, die Gelder der Beklagten gingen häufig nach dem Fälligkeitstermin ein, weshalb es zu der Säumnis komme.

Mit Bescheid vom 20.05.2003 lehnte die Beklagte dies ab. Es gehe nicht zu ihren Lasten, wenn die bewilligten Beträge nicht so rechtzeitig zur Verfügung stünden, dass sie bis zum 15. des Folgemonats an die Krankenkasse abgeführt werden könnten. Eine monatliche Vorleistung sei nicht möglich. Der Klägerin sei es möglich, aus eigenen Mitteln Abschläge zu leisten.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2003 mit der Begründung zurück, dass, obwohl selbst bei einem reibungslosen Ablauf eine fristgerechte Zahlung der Beträge bis zum 15. des Folgemonats an die Krankenkasse nicht möglich sei, es dem Sozialhilfeträger nicht obliege, für alle Verpflichtungen und Risiken, die durch das von der Klägerin gewählte "Arbeitgebermodell" entstünden, einzutreten. Eine vorschussweise Hilfegewährung komme nicht in Betracht.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17.11.2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Zusicherung der Beklagten, Säumniszuschläge und Mahnkosten zu übernehmen, bestehe nicht und lasse sich auch nicht dem Schreiben vom 05.08.1999 entnehmen. Die der Klägerin gewährte Hilfe zur Pflege umfasse die geltend gemachten Kosten nicht.

Am 07.12.2004 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Die Beklagte habe auf Grund der von ihr geforderten Einschaltung eines Steuerberaters bei der Abwicklung der von ihr selbst beschafften Pfleghilfen auch die entstandenen Säumniszuschläge zu übernehmen. § 69 b BSHG stehe dem nicht entgegen. Die Bedarfsdeckung erfordere die Übernahme.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2004 - 5 K 4679/03 - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.05.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2003 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 08.05.2003 für entstandene Säumniszuschläge und Mahnkosten den Betrag in Höhe von 51,83 EUR zu gewähren.

Die Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag.

Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Behördenakten (Band 6 und 8) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§§ 125 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.11.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren deshalb aufzuheben.

Die Beklagte hat die geltend gemachten Säumniszuschläge und Mahnkosten als Annexkosten zu den von ihr nach § 69 b Abs. 2 BSHG für die Pflegepersonen gewährten Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen.

Bei der Ausgestaltung der auf § 69 b BSHG beruhenden Leistungsgewährung hat die Beklagte nach § 4 Abs. 2 BSHG Ermessen auszuüben, das durch § 3 Abs. 2 BSHG dahin gebunden ist, dass Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I besteht für die Leistungsträger die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.

Von diesem Ermessen hat die Beklagte hier durch die detaillierten Bestimmungen in dem Schreiben vom 05.08.1999 Gebrauch gemacht. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Behördenakten war dieses Schreiben keine Zusicherung gegenüber der Klägerin, Säumniszuschläge und Mahnkosten zu übernehmen. Dazu fehlt es offenbar schon an der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners. Außerdem fehlt ein entsprechender ausdrücklicher Bindungswille. Es kann auch nicht vom Zustandekommen eines öffentlich rechtlichen Vertrages ausgegangen werden, da hierfür jedenfalls die Annahmeerklärung der Klägerin fehlte.

In dem damaligen Widerspruchsverfahren ging es vor allem um die Frage, ob der Klägerin im Rahmen des sogenannten Arbeitgebermodells die Kosten für die Sozialversicherungsbeiträge einer Pflegeperson zu gewähren sind oder nicht. Die Beklagte hat diese Kosten letztlich übernommen und so das Widerspruchsverfahren in der Sache erledigt. In dem genannten Schreiben hat sie - dies zeigen die verbindlichen, als Bedingung bezeichneten Formulierungen - einseitig verlautbart, in welcher Form sie zur Bewilligung der Leistung bereit ist und wie sie die Gewährung im Einzelnen abzuwickeln gedenkt. Sie hat damit die Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses im Rahmen der genannten Bestimmungen vorgenommen und ist in der Folgezeit entsprechend diesen Vorgaben verfahren. Sie hat mit anderen Worten eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung für den konkreten Fall getroffen.

Folge dieser Regelung ist - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid selber einräumt -, dass auch bei reibungslosem Ablauf eine fristgerechte Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die hierfür zuständige Krankenkasse nicht immer gewährleistet ist.

Führt aber die von der Beklagten gewählte konkrete Ausgestaltung der Leistungsgewährung zu zusätzlichen, verzögerungsbedingten Kosten, sind diese Kosten von der Beklagten nicht zuletzt wegen der nicht § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I entsprechenden Leistungsgewährung veranlasst und als Annexkosten zu dem in den Leistungsvorschriften des BSHG näher konkretisierten Bedarf zu übernehmen. Sie können nicht der Klägerin auferlegt werden, da sie auf die rechtzeitige Zahlung keinen maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Das Risiko der Verzögerung ist vielmehr maßgeblich der Sphäre der Beklagten zuzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 Hs. 1 VwGO nicht erhoben.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.

Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Kuntze Utz Dr. Weis

Ausgefertigt Mannheim,
den 07. Feb. 2005 Geschäftsstelle des
VerwaltungsgerichtshofesBaden-Württemberg

Ganzhorn Gerichtsobersekretärin

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