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Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Urteil 071

Az.: 12 ME 354/05
Vorinstanz 4 B 1080/05, OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2005, VG Stade, Beschluss vom 29.07.2005

Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII (hier: Integrationshelfer für den Schulbesuch)

Rechtsquellen: EinglVO 12 Nr. 1, SGB VIII 35 a, SGB X II 54 I 1 Nr. 1, VwGO 123 Fundstellen

Suchworte: Eingliederungshilfe, Integrationshelfer, Schulbegleiter, Leitsatz/Leitsätze,

1. Zur Frage, ob Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S.v. § 54 I 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglVO umfasst.
2. Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Bereitstellen eines Integrationshelfers (Schulbegleiters) bzw. Kostenübernahme.

Aus dem Entscheidungstext:

Der Antragsteller ist 1994 geboren. Nach der Beendigung seiner Grundschulzeit besucht er aufgrund einer entsprechenden Schullaufbahnempfehlung seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 eine Realschule. Er begehrt vom Antragsgegner, dass ihm eine persönliche Assistenz (Begleitperson) für den Besuch der Schule ab diesem Schuljahr zur Verfügung gestellt bzw. die Kosten für eine entsprechende Begleitperson übernommen werden. Zur Begründung seines Begehrens beruft er sich auf eine bei ihm vorliegende seelische Störung (sog. Asperger Syndrom).

Gegen den das Begehren ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2005 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Stade erhoben (4 A 835/05), über die noch nicht entschieden ist. Am 14. Juni 2005 hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2005 entsprochen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom Beginn des Schuljahres 2005/2006 bis zum Ablauf von drei darauf folgenden Monaten vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII durch Beauftragung eines Schul-Integrationsbegleiters, jedenfalls aber durch Übernahme der Kosten für einen Schul-Integrationsbegleiter zu gewähren.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, dass das Vorliegen des Asperger Syndroms beim Antragsteller auf der Grundlage der von ihm eingereichten Bescheinigungen nicht erwiesen sei. Die vorhandenen Kontakt- und Kommunikationsschwierigkeiten im Unterricht und im Umgang mit Mitschülern seien vorrangig durch Integrationsleistungen der Schule auszugleichen. Die begehrte Maßnahme sei auch aus fachlicher Sicht ungeeignet. Sie sei einer Integration des Antragstellers nicht förderlich und berge die Gefahr einer Stigmatisierung in sich.

Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Unter welchen Voraussetzungen Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu gewähren ist, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, so dass der Senat hierauf Bezug nimmt. Dem Verwaltungsgericht dürfte auch darin zuzustimmen sein, dass Eingliederungshilfe für den Personenkreis nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich auch durch die Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Schulbesuch oder die Übernahme der Kosten für eine solche Person als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 35 a Abs. 3 SGB VIII, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gewährt werden kann. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sieht als Maßnahme der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX nsbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu vor. Die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gehören nach § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglVO - (i.d.F. d. SGB-SHREinOG vom 27.12.2003, BGBl. I, 3022) auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Beschränkung auf körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche in dieser Bestimmung bedeutet wahrscheinlich nicht, dass damit Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche im Sinne von § 35 a Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, auch wenn in § 35 a Abs. 3 SGB VIII auf die Bestimmungen u.a. des § 54 SGB XII verwiesen wird mit dem Vorbehalt, dass sie auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Denn die Bestimmungen in § 12 EinglVO sind nur als beispielhaft zu verstehen ("umfasst auch"), ohne dass durch sie Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung abschließend umschrieben wird (vgl. Harnach-Beck in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand: April 2005, § 35 a KJHG Rn. 89).

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es auf eine abschließende Klärung der aufgezeigten rechtlichen Fragestellung indessen nicht an. Offen bleiben kann auch, ob das Begehren des Antragstellers auf § 35 a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 53 Abs. 4 SGB XII, §§ 4, 55 Abs. 1 SGB IX gestützt werden könnte. Denn auch wenn zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gewährt werden kann, hat der Antragsteller einen dahingehenden Anspruch in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Senat teilt die vom Antragsgegner geäußerten Zweifel in Bezug auf das Vorliegen des Asperger Syndroms beim Antragsteller (zum Erscheinungsbild dieser Entwicklungsstörung vgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 35 a Rn. 60). Die den Antragsteller seit Februar 2004 behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin F. hat in ihren Stellungnahmen vom 12. November 2004 und 21. Mai 2005 zwar bestätigt, dass der Antragsteller an dem Asperger-Syndrom (ICD 10, F 84.5) leide, und hat im Weiteren den Verlauf der bisherigen Therapie des Antragstellers geschildert. Die diagnostische Einschätzung der Therapeutin ist aber nicht abgesichert durch eine ärztliche Diagnose (zum Erfordernis ärztlicher Feststellungen vgl. Vondung in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 35 a Rn. 89; vgl. auch § 24 EinglVO, dazu Wiesner, a.a.O., Rn. 19), so dass Zweifel an der Beurteilung der beim Antragsteller vermutlich vorliegenden Entwicklungs- oder Persönlichkeitsstörung bestehen. Die Stellungnahme des Facharztes für Kinderheilkunde G. vom 21. Februar 2005 ist in diesem Zusammenhang nicht weiterführend. Der Antragsteller ist dem Facharzt offenbar nur einmal vorgestellt worden, die Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen und des Therapieverlaufs der Psychotherapeutin F. haben dem Kinderarzt auch nicht vorgelegen. Dementsprechend zurückhaltend hat sich G. in seiner fachärztlichen Stellungnahme geäußert. Zusammenfassend hat er ausgeführt, dass beim Antragsteller sicherlich eine besondere Problematik vorliege, mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich im Sinne des eigentlichen Asperger Syndroms. Eine genauere Einschätzung hat er aber nicht vorgenommen, vielmehr hat er diesbezüglich auf die den Antragsteller behandelnde Psychotherapeutin verwiesen. Im Übrigen hat er festgestellt, dass beim Antragsteller Hinweise auf die beim Asperger Syndrom typischerweise auftretenden Sonderinteressen fehlten (vgl. dazu Wiesner, a.a.O., Rn. 60).

Sind danach Art und Ausmaß der seelischen Störung des Antragstellers unklar, so lässt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob der Antragsteller in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung im Sinne von § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu erwarten ist, ebenfalls nicht hinreichend sicher beurteilen. Auch auf ihre Beantwortung kommt es letztlich nicht an, weil jedenfalls die Erforderlichkeit der begehrten Eingliederungsmaßnahme durchgreifenden Zweifeln unterliegt. Mit der schulischen Laufbahn des Antragstellers haben sich sowohl seine Grundschulklassenlehrerin in ihrer Stellungnahme von 21. März 2005 als auch die Psychotherapeutin F. in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2005 näher befasst. In beiden Stellungnahmen werden die Kontakt- und Kommunikationsprobleme des Antragstellers im Unterricht und mit seinen Mitschülern beschrieben (u.a. "eigenartiges Verhalten", Probleme im sprachlich-kommunikativen Bereich, unerwartet aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern, Emotionslosigkeit). Der Antragsteller zeigt danach Auffälligkeiten, die die erhöhte Aufmerksamkeit und Unterstützung seitens der Lehrkräfte erfordern. Allerdings hat die Klassenlehrerin in ihrer Stellungnahme auch dargelegt, dass eine Integration des Antragstellers in der Grundschule gelungen ist. Dieser Erfolg ist eingetreten, ohne dass begleitende Maßnahmen wie die nunmehr begehrte durchgeführt worden sind. In der Stellungnahme der Klassenlehrerin ist keine Rede davon, dass ein Integrationshelfer zur Bewältigung des Schulalltags des Antragstellers in der Grundschule erforderlich gewesen ist oder - mit Blick auf den Wechsel zur Realschule - derzeit erforderlich sein soll. Eine solche Annahme widerspräche auch der Bewertung der schulischen Leistungen des Antragstellers im Halbjahreszeugnis vom 28. Januar 2005. Der Antragsteller hat danach durchweg gute oder befriedigende Leistungen erzielt mit einer Ausnahme im Fach Religion, das mit "ausreichend" benotet worden ist. Das Arbeitsverhalten hat den Erwartungen mit Einschränkungen entsprochen. Zum Sozialverhalten wird in dem Zeugnis ausgeführt, dass der Antragsteller in Konfliktsituationen zurückhaltend reagiere und sich meistens an vereinbarte Regeln halte. Er könne mit einem Partner zusammenarbeiten, achte die Interessen anderer und verhalte sich rücksichtsvoll. Das Sozialverhalten entspreche den Erwartungen. Vor dem Hintergrund des Standes, den Antragsteller gegen Ende seiner Grundschulzeit offenbar erreicht hat, und auch im Hinblick darauf, dass die Psychotherapeutin F. seit Beginn ihrer Therapie durchaus Fortschritte in der Entwicklung des Antragstellers festgestellt hat (vgl. S. 2 oben der Stellungnahme vom 21.5.2005), ist die Einschätzung der Therapeutin, d.h. die Befürwortung einer Begleitperson für den jetzigen Schulbesuch des Antragstellers, nicht überzeugend. Die Feststellung der Therapeutin, die Lehrkräfte in der Realschule hätten im Verhältnis zur Klassenlehrerin in der Grundschule weniger Zeit sich um den Antragsteller zu kümmern, ist in dieser Allgemeinheit zu pauschal, um einen konkreten Bedarf nach einer Begleitperson zu belegen. Hierzu verhält sich auch der Antragsteller selbst nicht ausreichend. Seinem Vortrag lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, welche Änderungen konkret durch den inzwischen vollzogenen Schulwechsel auf ihn zugekommen sind und weshalb er etwaige damit verbundene Schwierigkeiten aufgrund der von ihm geltend gemachten seelischen Störung nicht ohne eine Begleitperson, auf die er auch bisher nicht zurückgreifen konnte, bewältigen kann.

In diesem Zusammenhang muss sich der Antragsteller auch entgegen halten lassen, dass er sich nicht hinreichend um eine einvernehmliche Problemlösung mit dem Antragsgegner bemüht hat. Die Kontaktaufnahme zwischen ihm bzw. seinen personensorgeberechtigten Eltern und dem Jugendamt des Antragsgegners hat sich - soweit ersichtlich - bisher im Wesentlichen auf die (verfahrensrechtliche) Geltendmachung der streitigen Integrationshilfe beschränkt, ohne die pädagogische Fachkunde des Jugendamts in Anspruch zu nehmen und auf eine partnerschaftlich zu gestaltende Entscheidungsfindung (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98; Wiesner, a. a. O., § 36 Rn. 10) hinzuwirken, an der auch eine umfassendere, bisher unterbliebene Darlegung der durch den Wechsel zur Realschule entstandenen bzw. zu befürchtenden Schwierigkeiten beim Schulbesuch gehört hätte. Auch dieses Unterlassen spricht gegen den geltend gemachten Anordnungsanspruch.

Ob die begehrte Maßnahme geeignet ist, den Schulbesuch des Antragstellers zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder sich aber - wovon der Antragsgegner ausgeht - als kontraproduktiv erweisen und eine Isolation des Antragstellers in seinem neuen Klassenverband eher fördern könnte, kann danach dahinstehen.

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