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Urteil 075

OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES
SACHSEN-ANHALT

3 L 544/03 4 A 170/03 DE

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau Sabine Rohloff,

Seniorenzentrum '"Zepziger Weg", Stauffenbergstraße 18, 06406 Bernburg,

Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietrich Hollatz, Friedensallee 39a, 06406 Bernburg ­

gegen­

den Landkreis Bernburg, vertreten durch den Landrat, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg,

Beklagten und Antragsteiler,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hother & Quast, Funkplatz 12, 06844 Dessau ­

wegen

Sozialhilfe (Kostenübernahme für eine besondere Pflegekraft) - hier: Antrag auf Zulassung der Berufung ­

hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat - am 6. Oktober 2005 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf, Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Dessau - 4. Kammer - vom 21. Oktober 2003 wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungsgerichtes Dessau - 4. Kammer - vom 21. Oktober 2003 hat keinen Erfolg.

Die vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBI. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBI. 1999, 120; std. Rspr. des Senates, etwa: Beschlüsse vom 26. .Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 - und vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -). Gemäß §124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBI. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBI. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBI. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106,202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m.w N.]). Da § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außerdem verlangt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen, muss der Rechtsmittelführer ferner darlegen, dass das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer positiven Entscheidung gelangt wäre (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11. April 2000 - Az.: A 3 S 218/97 - und Beschluss vom 4. Juni 1998 - Az.: B 2 S 194/98 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 1997 - Az.: Bs IV 19/97 -, DVBI. 1997, 1333).

In Anlegung dieser Maßstäbe rechtfertigen die Einwendungen des Beklagten (vgl. Seite 2 [unten] bis 4 [unten] der Antragsbegründungsschrift) die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht. Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe "ohne gebotene Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme", ohne Anhörung des Amtsarztes (vgl. Seite 2 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift) und Inaugenscheinnahme der Unterbringungsmöglichkeiten (vgl. Seite 4 [oben] der Antragsbegründungsschrift) entschieden, wird nicht das Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Die Rügen betreffen vielmehr die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 138 Nr. 3 VwGO) und Urteilsbegründungspflicht (§ 138 Nr. 6 VwGO). Etwaige Mängel in diesen Bereichen stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschluss vom 17. November 2004 - Az.: 3 L 402/03 - [m.w.N.] und vom 28. September 2005 - Az.: 3 L 185/02 -). Auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, mit dem Verfahrensfehler geltend gemacht werden können, hat sich der Beklagte indes in diesem Zusammenhang (vgl. Seite 2 [unten] bis 4 [unten] der Antragsbegründungsschrift) nicht berufen (vgl. auch Seite 6 der Antragsbegründungsschrift) .

Soweit der Beklagte im Übrigen einwendet, es sei insbesondere im Hinblick auf die amtsärztlich geäußerten Zweifel offen, ob die Möglichkeit der häusliche Pflege der Klägerin überhaupt bestehe (vgl. Seite 3 [oben] der Antragsbegründungsschrift), macht der Beklagte letztlich eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme geltend, deren Ergebnis nach dem bisherigen Vorbringen des Beklagten allenfalls als offen und damit - wie oben dargelegt - nicht zulassungsbegründend anzusehen ist. Sofern der Beklagte des Weiteren vorträgt, gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzumutbarkeit der bisherigen Heimunterbringung der Klägerin spreche, dass diese "selbständig das Zimmer nicht verlassen" könne und daher "denklogisch" nicht "mit den alten Leuten konfrontiert" werde und "keine Möglichkeit bestehe, mit anderen Heimbewohnern Kontakt aufzunehmen" (vgl. Seite 3 [unten] der Antragsbegründungsschrift), werden die insoweitigen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Ausführungen des Beklagten sind schon nicht in sich schlüssig, denn die Klägerin mag zwar nicht "selbständig", aber zumindest aufgrund entsprechender Hilfe des Pflegepersonals im Rahmen der gegenwärtigen Heimunterbringung ihr Zimmer verlassen und in Kontakt mit den übrigen Heimbewohnern treten können. Hinzu kommt, dass nach den nicht zulassungsbegründend widersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (vgl. Seite 2 der Urteilsabschrift) die Klägerin die Möglichkeit der Fortbewegung mit Hilfe ihres Rollstuhles innerhalb des Heimes besitzt. Davon geht der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 25. November 2002 (dort Seite 2 [unten] und 3 [oben], BI. 7R f. der Gerichtsakte) im Übrigen selbst aus. Insoweit tritt der Beklagte mit seinen nachfolgenden Einwendungen (Seite 3 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift), die letztlich darauf hinauslaufen, die Klägerin lebe in einer quasi Einraumapartmentwohnung und könne letztlich "ohne größere Berührungspunkte" mit den übrigen Heimbewohnern in dem Heim leben, nicht den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen. In diesem Zusammenhang mangelt es nicht nur an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, die gerade darauf verweist, dass die Klägerin in dem Altenheim "keine altersentsprechenden Kontakte hat" und eine "örtlich andere Unterbringung innerhalb der Einrichtung" daran nichts ändern würde (vgl. Seite 8 [oben] der Urteilsabschrift). Überdies räumt der Beklagte selbst ein, dass jedenfalls "Berührungspunkte", wenn auch - nach seiner Ansicht - keine "größeren", bestehen blieben. Der Behauptung des Beklagten, die gegenwärtige Unterbringung der Klägerin in einem Alten- und Pflegeheim sei "als zumutbar" einzustufen (vgl. Seite 3 [Mitte] der Antragsbegründungsschrift), mangelt es - ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Frage der Zumutbarkeit um einen Rechtsbegriff des § 3a Satz 2 und 3 BSHG handelt - einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Substantiierung. Soweit der Beklagte schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe die fehlende Zumutbarkeit einer Unterbringung in der ca. 80 km entfernten Einrichtung in Darlingerode zu Unrecht "allein" mit der "Tatsache, dass die Klägerin einen Transport mit der Bahn nicht durchführen" könne, begründet (vgl. Seite 4 [unten] der Antragsbegründungsschrift), werden die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung gleichfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Unzumutbarkeit des Wegzuges der Klägerin maßgeblich damit begründet, dass sie "vor allem auf Grund der familiären Beziehungen zu ihrem Vater, ihrem Bruder und seiner Frau sowie zu ihrem Neffen und ihrer Nichte" sowie ihres "starken" Engagements in der Behindertenarbeit in Bernburg entsprechend in Bernburg so sehr verwurzelt und eingebunden sei, dass sie auf einen Umzug nach Darlingerode nicht verwiesen werden könne (vgl. Seite 8 [Mitte] der Urteilsabschrift). Dem tritt die Antrags(begründungs)schrift mit dem bloßen Verweis auf eine Inanspruchnahmemöglichkeit des dortigen Fahrdienstes und auf die Möglichkeit neuer Kontakte in Darlingerode (vgl. dort Seite 4 [a. E.]) nicht in der hier gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise entgegen.

Soweit sich der Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; Beschluss des Senates vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 - und Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBI. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBI. 1999, 119; Beschluss des Senates vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift (dort Seite 5 [oben] nicht gerecht, denn der Beklagte legt nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die Beurteilung der Frage "inwiefern die Klägerin körperlich in der Lage ist, im Rahmen einer häuslichen Pflege betreut zu werden oder zwingend auf eine stationäre Betreuung angewiesen ist", besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen sollte. Soweit es hierzu - wie der Beklagte offenbar meint - "besondere medizinischer Fachkunde" bedürfen sollte, mangelt es schon an einer entsprechenden Darlegung dahingehend, aus welchen Gründen die bereits vorliegenden medizinischen Erkenntnisse unzureichend sind. Ungeachtet dessen liefen die Ausführungen des Beklagten allenfalls darauf hinaus, dass über die von ihm aufgeworfene Frage, deren Entscheidungserheblichkeit im Übrigen ebenso wenig dargelegt wurde (vgl. insoweit die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles, dort Seite 9 [oben] der Urteilsabschrift), Beweis etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben wäre. Aus welchen konkreten Gründen die damit verbundenen Tatsachenfeststellungen eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität aufweisen oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweichen sollen, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht substantiiert dar; dies ist angesichts des regelmäßig wiederkehrenden Erfordernisses verwaltungsgerichtlicher Beweisaufnahmen als einer ständig wiederkehrenden Aufgabe der Verwaltungsgerichte auch nicht ersichtlich.

Soweit sich der Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, ist diese gleichfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs 11 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeu­tung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs.: 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBIBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBI. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBI. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die auf Seite 5 der Antragsbegründungsschrift zur Überprüfung gestellten "Fragen" leiden bereits an dem Mangel, dass es sich hierbei nicht um hinreichend konkrete und vor allem "ausformulierte" Fragen handelt. Überdies bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob die Fragen überhaupt einer abstrakten, generellen Beantwortung zugänglich sind, zumal § 3a BSHG gerade auf die in der Person des Hilfebedürftigen gegebenen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abstellt. Ungeachtet dessen ist das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, weshalb die aufgeworfenen Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig sind, mithin im Interesse einer Vereinheitlichung und/oder Fortbildung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen und von fallübergreifender Bedeutung sind. Der bloße Verweis auf eine beim beschließenden Gericht angeblich anhängige, aber nicht näher bezeichnete vermeintliche "Parallelsache" genügt dem ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass "das Verhältnis zwischen den Kosten der stationären Unterbringung zu den Kosten einer häuslichen Pflege in § 3a BSHG definiert werden" müsse (vgl. Seite 5 [unten] der Antragsbegründungsschrift). Schließlich werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Antragsschrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, Fragen aufzuwerfen und schlicht zu behaupten, die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht. Hinzu kommt, dass die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen "Fragen" nicht im Einzelnen dargelegt wird.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht mit der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten (vgl. Seite 6 [oben] der Antragsbegründungsschrift) Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 1994 (Az.: 5 C 13.92).

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - Az.: 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, siehe etwa: Beschluss vom 24. Januar 2005 - Az.: 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 ­Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - Az.: 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [mo w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher ­ bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - Az.: 11 B 116.93 -, Buchholz 442. 16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 132 Rn. 14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [mo w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch "stillschweigendes Aufstellen" - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - Az.: VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - Az.: 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Beklagte eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem allein angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 1994 (Az.: 5 C 13.92) nicht dargelegt. Der Beklagte bezeichnet bereits nicht konkret sich widersprechende Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits. Der bloße Verweis des Beklagten darauf, das Verwaltungsgericht weiche "der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.11. j 994 - 5 C 13.92 ­ vorgeschriebenen wertenden Betrachtungsweise aus", genügt den Darlegungsanforderungen in keiner Weise. Mit diesem Vortrag ergibt sich auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und frei von vernünftigen Zweifeln ein divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung. Offen bleibt hiernach, ob nicht bloß die unrichtige Anwendung eines in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist bzw. das Verwaltungsgericht aus unbestrittenen Rechtssätzen nur nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen gezogen, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt hat und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Seite 6 [Mitte] der Antragsbegründungsschrift). Die vom Beklagten geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs ist mit dem Vorbringen der "Nichtverfolgung der angebotenen Beweise" und des Unterlassens "des rechtlichen Hinweises, wonach das Verwaltungsgericht widerspruchslos annimmt, dass der größte Teil der Bewohner des Alten- und Pflegeheimes Zepziger Weg geistig nicht klar sei", nicht in zulassungsbegründender Weise dargelegt.

Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht dar, aus welchen Rechtsgründen es eines richterlichen Hinweises bedurft hätte. Hinzu kommt, dass der Beklagte seine Behauptung, er habe "bis dahin" vorgetragen, dass "in dem Alten- und Pflegeheim Zepziger Weg ganz normale alte Leute untergebracht sind", nicht weiter substantiiert hat. Ausweislich der Schriftsätze des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2003 lässt sind ein dahingehendes (ausdrückliches) Vorbringen gerade nicht - dezidiert - entnehmen. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Frage der Unzumutbarkeit der Unterbringung der Klägerin maßgeblich gerade darauf abgestellt, dass es sch um ein Heim handele, "in dem die Klägerin keine altersentsprechenden Kontakte hat, sondern mit Ausnahme des Pflegepersonal nur mit alten Menschen konfrontiert wird" (vgl. Seite 8 [oben] der Urteilsabschrift). Auch wenn das Verwaltungsgericht im Folgenden ausführt, dass diese "zum weitaus größten Teil nicht geistig klar" seien, stellt es hiernach wesentlich wiederum auf das Alter der Klägerin und damit auf erhebliche Altersunterschiede zwischen der Klägerin und den übrigen Heimbewohnern ab. Damit setzt sich das Antragsvorbringen entgegen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes nicht weiter auseinander. Nach Maßgabe des § 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO wird die Zulassung des Rechtsmittels jedoch zugleich davon abhängig gemacht, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel "beruhen kann". Das ist dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (siehe etwa: Beschlüsse des beschließenden Senates vom 14. April 2005 - Az.: 3 L 141/02 - und vom 24. Mai 2005 - Az.; 3 L 366/03 -; vgl. zudem: BVerwG, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 38, 68 und 78; Redeker/von Oertzen, VwGO 12. Auflage § 124 Rn. 28). Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es daher zugleich einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensfehler rechtserheblich sein könnte (siehe: OVG LSA, a. a. O.; BVerwGE 24, 264; 52, 33; BFH, NVwZ 1986, 1056; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Auflage § 108 Rn. 8). Mithin bedarf es auch Ausführungen dazu, was im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs Über den bisherigen Vortrag hinaus vorgetragen worden wäre und dass im Hinblick auf dieses Vorbringen womöglich eine im Ergebnis andere Entscheidung ergangen wäre (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschluss vom 13. Dezember 2004 - Az.: 3 L 488/01 ­und Beschluss vom 14. April 2005 - Az.: 3 L 141/02 -; vgl. zudem: BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 - Az.: 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. November 1994 - Az.: 12 L 6853/94 -). Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, ist es zwar grundsätzlich nicht erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht. Gleichwohl muss aber substantiiert dargelegt werden, dass der Verfahrensbeteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und dass diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 2. April 1985 - Az.: 3 B 75.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165; Beschluss vom 31. Juli 1985 - Az.: 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 Nr. 28). Dieses Erfordernis beruht zugleich auf der Überlegung, dass sich die geltend gemachte Versagung des rechtlichen Gehörs nicht auf Feststellungen beziehen darf, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 - Az.: 2 B 16.78 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 30; OVG Niedersachsen, a. a. O. [mo w. N.]). Dem wird die Antrags(begründungs)schrift - wie dargelegt - nicht gerecht.

  Ebenso wenig begründen die Ausführungen des Beklagten einen Verfahrensmangel, soweit er geltend macht, dem Gericht hätte "auffallen müssen, dass es sich keineswegs um eine unzumutbare stationäre Unterbringung" handele, und eine Beweisaufnahme hätte ergeben, "dass für die Klägerin nur eine stationäre Pflege in Betracht" komme (vgl. Seite 6 [unten] der Antragsbegründungsschrift). Soweit der Beklagte auf die Zumutbarkeit der Unterbringung der Klägerin rekurriert, handelt es sich - wie bereits zuvor dargelegt - um einen Rechtsbegriff des § 3a Satz 2 und 3 BSHG. Entgegen der dem Beklagten obliegenden Darlegungslasten lässt die Antrags(begründungs)­schrift im Rahmen der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers insoweit jegliche substantiierte Darlegung dazu vermissen, welche konkreten und im Wege einer Beweisaufnahme noch zu ermittelnden Tatumstände die Zumutbarkeit der Unterbringung belegen sollen. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte behauptet, für die Klägerin komme nur eine stationäre Pflege in Betracht, zumal der Beklagte auf Seite 3 seiner Antragsbegründungsschrift ausgeführt hat, dass der Amtsarzt an der Möglichkeit stationärer Betreuung lediglich (erhebliche) Zweifel geäußert habe. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - Az.: 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - Az.: 7 C 4.85 -, DVBI. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - Az.: 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - Az.: 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - Az.: 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - Az.: 1 B 82.92-, zitiert nach juris. web) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - Az.: 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - Az.: 6 C 64.82 -, zitiert nach juris. web) ­entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 ­Az.: 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris.web; siehe im Ãœbrigen auch: Beschluss des beschließenden Senates vom 18. Februar 2005 - Az.: 3 L 448/04 -).

Überdies kann der Beklagte insoweit schon deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - Az.: 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der Beklagte hat sich damit seiner Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die bloße schriftsätzliche Ankündigung von Beweisanträgen genügt dem nicht, denn diese sind lediglich als Beweisanregungen anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 86 Rn. 19 [m w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlendem Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - Az.: 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m.w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Darlegungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Ungeachtet dessen setzt die ordnungsgemäße Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weifere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - Az.: 9 B 505.97 -, zitiert nach juris.web; Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: 4 B 27/04 -, zitiert nach juris. web). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 _ Az.: 8 B 154/03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2004 - Az.: 3 L 75/04 -). An alledem fehlt es bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Antragsbegründungsschrift des Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 206 SGG i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar VwGO). (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).

Dubslaff
Roewer
Becker

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