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Urteil 076 B

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN

Az.: 1 K 2268/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

XXXXX,

 -Antragsteller-
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Schöppler u. KoIl., Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim, Az: LS/K

gegen

Stadt Ulm, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Zentrale Rechtsabteilung (ZR), Kornhausplatz 4, 89073 Ulm,

-Antragsgegnerin-
prozessbevoIImächtigt: Rechtsanwälte Wurst u. KoIl., Hafenbad 33, 89073 Ulm, Az: 3-V-05/00011 beigeladen: Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung, Clarissenstraße 11, 89077 Ulm, prozessbevoIlmächtigt: Rechtsanwälte Kasper und Kollegen, Werfmershalde 22, 70190 Stuttgart, Az: 801/05Q01/pa

wegen

Sozialhilfe; hier: Antrag gemäß § 123 VwGO

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bitzer den Richter am Verwaltungsgericht Wohlrath die Richterin Gulde am 06. Juni 2005 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege über die ihm bereits von ihr zugestandenen Leistungen hinaus auf der Basis der Abrechnung der Paul-Willhelm-von-Keppler-Stiftung Ulm/ ISB-Dienst, auf der Grundlage von 17 Stunden Betreuungsleistungen an Arbeitstagen und 24 Stunden Betreuungsleistungen an sonstigen Tagen für den Monat Dezember 2004 abzüglich bewilligter Leistungen anderer Träger für die Zeit vom 16. bis 31. Dezember 2004 zu leisten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

  Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin aufgrund seiner schweren körperlichen Behinderung einen Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 8 BSHG) und der Hilfe zur Pflege. Darüber sind sich die Beteiligten auch einig.

Streitig ist zwischen den Beteiligten auf welcher Basis dem Antragsteller Leistungen durch die Antragsgegnerin zu bewilligen sind.

Die Kammer geht aufgrund der Aktenlage in diesem Verfahren und im Klageverfahren 1 K 851/04 sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren vom 06.06.2005 davon aus, dass der Antragsteller dem Beigeladenen aufgrund seines mit ihm geschlossenen Vertrages vom 19.07.2001 und aufgrund des Erhöhungsverlangens der Beigeladenen ab März 2003 für seine Betreuung eine Pauschale von 9.434,07 EUR nebst der Investitionskostenpauschale schuldet. Dieser Pauschale liegt ein Betreuungsaufwand von 17 Stunden an den Tagen, an denen der Antragsteller arbeitet, und von 24 Stunden an den übrigen Tagen sowie ein Einsatz von 3 hauptamtlichen Arbeitskräften und von "1/2" Zivildienstleistenden zugrunde. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Arbeitsstunden, die der Kalkulation zugrunde liegen, im Laufe eines Jahres für die Betreuung des Antragstellers aufgewendet werden und für eine angemessene Betreuung des Antragstellers erforderlich sind. Diese vertragliche Vereinbarung des Antragstellers mit der Beigeladenen ist der Ausgangspunkt für die Bewilligung der Sozialhilfe an den Antragsteller.

Die Betreuungsleistungen, die dem Antragsteller von dem ambulanten ISB-Dienst des Beigeladenen erbracht werden, sind Leistungen einer Einrichtung im Sinne des § 93 BSHG. Ein Vertrag nach § 92 Abs. 2 BSHG zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegt nicht vor. Die Vereinbarung einer Pauschale mit dem früheren Träger des ISB-Dienstes, der Caritas, erfüllt die Voraussetzungen an eine Vereinbarung nach § 92 Abs. 2 BSHG nicht. Zum einen entspricht die Vereinbarung nicht dem Mindestinhalt dieser Vorschrift, da nur eine Vereinbarung über die Höhe einer Pauschale getroffen wurde. Zum anderen fehlt die für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, um einen solchen handelt es sich bei einer Vereinbarung nach § 92 Abs. 2 BSHG, erforderliche Schriftform. Ein Vertragsangebot der Beigeladenen nach § 92 Abs. 3 BSHG liegt nicht vor. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren nur bestätigt, dass Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 92 Abs. 2 BSHG schwebten.

Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat auch der ISB-Dienst der Beigeladenen eine Zulassung nach § 72 SGB XI, wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren erklärte. Die Antragsgegnerin hat aber ihr Einvernehmen mit der Kostenvereinbarung des ISB-Dienstes der Beigeladenen nach § 89 SGB XI nicht erklärt. Der Kammer liegt zwar nur die Kostenvereinbarung nach § 89 SGB XI der Sozialstation der Beigeladenen in Ulm vor. Der Vertreter der Beigeladenen hat aber in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Vereinbarung für den ISB-Dienst mit Ausnahme einer Regelung für die Fahrkosten den gleichen Inhalt habe. Die Antragsgegnerin räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie der Kostenvereinbarung nicht beigetreten sei, dass sie diese aber regelmäßig ihren Entscheidungen zugrunde lege.

Bei einer "strengen" Anwendung des § 93 BSHG könnte dem Antragsteller keine Sozialhilfe zugesprochen werden, weil die nach dieser Vorschrift erforderlichen Vereinbarungen fehlen. Da aber auch keine andere Einrichtung zur Betreuung des Antragstellers zur Verfügung steht, die die erforderlichen Vereinbarungen angeschlossen hätte, kann dieser Mangel nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Der Antragsteller hat nach § 3 BSHG einen Anspruch auf die erforderliche Hilfe. Dies wird im Ergebnis auch von der Antragsgegnerin so gesehen, die seit vielen Jahren den größten Teil der Betreuung des Antragstellers bereits finanziert.

Die Leistungen, die der Antragsteller erhält, sind in ihrem zeitlichen Umfang und in ihrer Höhe angemessen. Die Kammer legt auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landeskreises Alb-Donau-Kreis vom 07.08.2003 und 08.09.2003 den Stundenumfang aus der Kalkulation der Beigeladenen seiner Entscheidung zugrunde.

Die Kammer sieht keinen Ansatzpunkt dafür, Abstriche bei der Qualifikation des eingesetzten Personals zu machen. Unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einer Erwerbstätigkeit nachgeht und er Betreuungspersonal benötigt, das ihn auf eine Art und Weise versorgt, dass er seine Arbeit auch in Zukunft ausüben kann. Das setzt eine größere Kontinuität in der Betreuung voraus und setzt dem Einsatz von Zivildienstleistenden engere Grenzen, als dies in anderen Fällen notwendig sein mag. Der Rahmenvertrag über die ambulante und pflegerische Versorgung gemäß § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 28.02.2003 ist nach § 68 Abs. 6 BSHG auf die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz entsprechend anwendbar. Aus dem Rahmenvertrag folgt hier, was den Einsatz von Zivildienstleistenden angeht, nichts anderes. Es ist schon fraglich, ob die Vereinbarung in § 17 Abs. 7 des Rahmenvertrags auf die Beigeladene anwendbar ist, da ihr ISB-Dienst auch eine Zulassung im Bereich Pflegeversicherung hat und solche Leistungen erbringt. § 17 Abs. 8 des Rahmenvertrages, der sich mit solchen Diensten befasst, spricht den Einsatz von Zivildienstleistenden nicht an. Aus einer Regelung über die personelle Mindestausstattung dürfte sich aber nichts dafür ableiten lassen, welches vom Dienst beschäftigte Personal im Einzelfall bei einer bestimmten zu betreuenden Person einzusetzen ist. Zumal dann, wenn wie hier der zu Betreuende einen höheren Bedarf an kontinuierlicher Betreuung durch eine begrenzte Anzahl von Personen geltend machen kann.

Die Höhe der von der Beigeladenen geltend gemachten Stundensätze ist nicht zu beanstanden. Sie ist bei ihrer Kalkulation im Rahmen der Stundensätze geblieben, die sich aus der Kostenvereinbarung nach § 89 SGB XI für Zivildienstleistende und ergänzende Hilfen ableiten lassen.

Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass dem Antragsteller nicht das Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann, da er darauf angewiesen ist, die ihm erbrachten und zustehenden Leistungen ohne Gefährdung seiner Betreuung bezahlen zu können.

Die Entscheidung der Kammer ist begrenzt durch den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Verwaltungsgericht. Wegen der ab dem 01.01.2005 bestehenden Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Angelegenheit der Sozialhilfe begrenzt die Kammer den Zeitraum ihrer Entscheidung auf den 31.12.2004 (§ 123 VwGO, § 938 ZPO).

Die dem Antragsteller für die Zeit vom 16. bis 31.12.2004 zu leistende weitere Hilfe ist wie folgt zu berechnen: Auszugehen ist von 16/31 der von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Pauschale. Davon sind je 16/31 der von der Antragsgegnerin bereits bewilligten Pauschale, sowie 16/31 der Sachleistungen der Pflegeversicherung und 16/31 der Leistungen des Landeswohlfahrtsverbandes für die Arbeitsassistenz für den Monat Dezember 2004 sowie 16/31 für diesen Monat und diesen Bedarf eventuell bewilligter anderer Leistungen abzuziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3), da es nicht der Billigkeit entspricht, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Enscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Hausanschrift: Schubertstrasse 11, 68165 Mannheim; Postanschrift: Postfach 103264, 68032 Mannheim) einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Spitzenverbandes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der ¬Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Arbeitsgerichtsgesetz stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichthof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

Anschriften des Verwaltungsgerichts:

Hausanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen

 Postanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Postfach 1652,72486 Sigmaringen

gez. Bitzer
gez. Wohlrath
gez. Gulde

 

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN

Az.: 1 K 851/04

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

XXXXX,

-Kläger-
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Schöppler u. KoIl., Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim, Az: LS/K

gegen

Stadt Ulm, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Zentrale Rechtsabteilung (ZR), Kornhausplatz 4, 89073 Ulm,

 -Beklagte-
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Wurst u. KolI., Hafenbad 33, 89073 Ulm, Az: 3-V-04/00297 beigeladen: Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung, Clarissenstraße 11, 89077 Ulm,
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Kasper und Kollegen, Werfmershalde 22, 70190 Stuttgart, Az: 801/05Q01/pa

wegen

Sozialhilfe (Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege)

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Blitzer
den Richter am Verwaltungsgericht Wohlrath
die Richterin Gulde den ehrenamtlichen Richter Weiß
den ehrenamtlichen Richter Menzl

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2005 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. März 2003 bis 31. März 2004 weitere Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe in Höhe von 30.657,85 EUR zu bewilligen.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. März 2004 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erhöhung der ihm bewilligten Sozialhilfe.

Der Kläger wurde am 12.04.1970 geboren. Er leidet seit seiner frühen Kindheit an einer Muskelerkrankung. Es besteht eine vollständige Lähmung der Beine, der Rumpfmuskulatur, der Schulter- und Oberarmmuskulatur. Er wird seit 1988 durch einen ambulanten Dienst betreut. Er ist Diplom-Physiker und arbeitet als Systemingenieur bei der EADS Telekom.

Im Jahr 1995 vereinbarte die Beklagte mit dem damaligen Träger des Betreuungsdienstes des Klägers, der Caritas eine Kostenpauschale von 12.500,-- DM. Diese wurde im Jahr 2000 auf 14.000,-- DM erhöht.

Am 19.07.2001 schloss der Kläger mit der Beigeladenen einen Vertrag über seine Betreuung durch deren ISB-Dienst (ISB = individuelle Schwerstbehindertenbetreuung) in Ulm. Die Betreuungsleistungen erstrecken sich auf 17 Stunden an Tagen, an denen der Kläger arbeitet, und auf 24 Stunden an den übrigen Tagen. Die Kosten wurden so geregelt, dass sie durch die mit der Stadt Ulm vereinbarte Pauschale in Höhe von 14.000,-- DM und durch die Sachleistungen der Pflegeversicherung in Höhe von „derzeit" 2.800,-- DM im Monat gedeckt werden. Kostenschuldner ist der Kläger.

Mit Schreiben vom 30.01.2003 kündigte die Beigeladene dem Kläger die Erhöhung der „bisher vereinbarten Pauschale auf 9.434,07 EUR" ab dem 01.03.2003 an. Dem Schreiben lag eine Kostenkalkulation bei. Darin werden die Betreuungskosten für den Kläger für ein Jahr ermittelt. Ihr liegt der Einsatz von drei hauptamtlichen Kräften und einer halben ZivildiensteIle zugrunde. Für die hauptamtlichen Kräfte wurden in der Stunde 18,61 EUR und für den Zivildienstleistenden 10,03 EUR in der Stunde berechnet. Der Kalkulation ist zu entnehmen, dass die Leistungen der Pflegeversicherung bei der Berechnung der neuen Pauschale bereits in Abzug gebracht wurden.

Die Übersendung einer Kopie des Schreibens an die Beklagte wurde in dem Schreiben angekündigt. Diese ging am 31.01.2003 bei ihr ein. Für die Leistungen ab März 2003 wurde die neue Pauschale der Beklagten direkt in Rechnung gestellt. So war auch schon davor verfahren worden.

Am 04.02.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten seiner Betreuung aufgrund des so genannten Arbeitgebermodells. Ein früherer Antrag des Klägers war von der Beklagten bestandskräftig abgelehnt worden. Diesem Antrag lag eine Kalkulation der Kosten bei, die entstehen würden, wenn der Kläger seine Betreuungspersonen selbst als Arbeitgeber beschäftigen würde. Der Kläger errechnete einen Betrag in Höhe von 18.635,90 DM (= 9.528,38 EUR).

Der Kläger hat am 17.04.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor:

zu den Kosten der Keppler-Stiftung

Die Klage sei entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Die Versorgung erfolge aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Kläger und dem Leistungserbringer. Dieser habe im Jahr 2003 auf erhöhte Kosten hingewiesen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Es komme nicht darauf an, ob ein Leistungsantrag gestellt werde.

Der Kläger habe Anspruch auf Leistungen i.S. des § 69 b BSHG bezüglich seiner pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung. Danach seien im Falle selbst beschaffter Pflegekräfte die angemessenen Kosten zu erstatten. Die Beklagte gehe ohne weitere Begründung davon aus, dass nur die Inanspruchnahme von Zivildienstleistenden zulässig sei. Der Keppler-Stiftung sei es nicht möglich, im benötigten Umfang Zivildienstleistende für den Kläger abzustellen. Es seien auch die persönlichen Umstände des Klägers zu berücksichtigen. Gegenwärtig werde sein Hilfebedarf durch 3,5 Assistenzkräfte abgedeckt. Drei dieser Kräfte seien vollzeitbeschäftigte Angestellte der Keppler-Stiftung, die den Kläger zum Teil bereits seit vielen Jahren versorgten. Die verbleibende 0,5-Stelle werde durch einen Zivildienstleistenden besetzt. Würde man den Vorstellungen der Beklagten folgen, müsste sich der Kläger jedes Jahr auf sieben neue Kräfte einstellen. Dies wäre für ihn mit großen Belastungen verbunden, da es etwa zwei Monate dauere, bis die Pflegepersonen die notwendigen Abläufe und Handgriffe für seine Pflege verinnerlicht hätten. Da der Kläger bei seinem Arbeitgeber im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt werde, sei er auf die Beschäftigung einer auch von seinem Arbeitgeber akzeptierten Gruppe von Mitarbeitern angewiesen.

Was die Vereinbarung i.S. des § 93 zwischen der Beklagten und der Keppler-Stiftung anbelange, so bestünden Zweifel, ob dem Wortlaut Genüge getan sei. Es liege lediglich eine handschriftliche Protokollnotiz vor. Eine Vereinbarung nach § 93 BSHG entbinde die Beklagte nicht von ihren Gewährspflichten gegenüber dem Kläger. Sie müsse darauf achten, dass die benötigte Hilfe durch eine entsprechende Einrichtung auch tatsächlich sichergestellt werde. Dies sei für den vereinbarten Kostensatz jedenfalls ab Januar 2003 nicht mehr möglich gewesen. Man könne sich überlegen, ob im Hinblick auf § 93 Abs. 7 BSHG Erwägungen zu eventuellen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Keppler-Stiftung überflüssig seien. Nach der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI ergebe sich für ergänzende Hilfen ab dem 01.01.2004 ein Stundensatz von 19,56 €, für die Zeit davor von 19,08 €. Die Beklagte verkenne die Bedeutung des § 17 Abs. 7 des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 SGB X. Diese Regelung ermögliche es kleineren Pflegediensten, mit weniger Personal auszukommen. Diese Ausnahmeregelung erfasse die Keppler-Stiftung überhaupt nicht. Bislang habe sich die Beklagte auch nicht darum gekümmert, wer die Pflege erbringe, Hauptsache der Preis habe gestimmt. Die Beklagte habe die Personaleinsatzplanung in der Vergangenheit nie gerügt. Die Beklagte räume auf Blatt 167 der Verwaltungsakte bereits im Jahr 1992 ein, dass durch die Pauschalvereinbarung 3.000,-- DM bis 5.000,-- DM monatlich gespart würden. Allein dies zeige, dass bei realistischer Betrachtung bereits vor zwölf Jahren ein Bedarfsdeckungsaufwand in einer Größenordnung von 15.000,-- DM bis 18.000,-- DM monatlich bestanden habe.

Statt anfallender 9.498,24 € bzw. nach Abzug der Leistungen der Arbeitsassistenz von monatlich 550,-- € im Umfang von somit 8.948,24 € entrichte die Beklagte monatlich etwa 6.670,-- €, so dass allein im laufenden Jahr (Schriftsatz vom 08.07.2004) zwischenzeitlich erneute Rückstände im Umfang von 9.103,92 € hinzugekommen seien. Für das Gesamtjahr 2003 stünden Leistungen in Höhe von 31.075,85 € im Streit. Hinsichtlich des Zeitraums ab Januar 2004 lasse sich eine Bezifferung nicht vornehmen, da die Beklagte keinerlei Zahlungen erbracht habe. Wie sich aus der Rechnungsaufstellung 2003 ersehen lasse, sei im Dezember 2003 nur noch ein Betrag in Höhe von 6.122,26 € erstattet worden. Der Kläger wisse nicht, auf welcher Basis die Beklagte ab Januar 2003 abrechnen werde.

zum Arbeitgeber-Modell

Hinsichtlich des Arbeitgebermodells sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Die Inanspruchnahme der Dienste der Keppler-Stiftung führe zu keiner finanziellen Entlastung gegenüber dem beantragten Arbeitgebermodell. Die Keppler-Stiftung habe die Pauschale mit Schreiben vom 30.01.2003 auf 9.434,07 € erhöht. Die Versorgung des Klägers durch die Keppler-Stiftung könne nicht mit einem Kostenaufwand von lediglich 7.222,26 € sichergestellt werden, wie dies von der Beklagten eingewandt werde. Es gebe nur die Möglichkeit, dem Kläger die Anstellung selbst beschäftigter Pflegekräfte zu erstatten oder eine Vereinbarung nach § 93 BSHG mit dem Leistungserbringer zu treffen, der auch die persönlichen Bedürfnisse des Klägers berücksichtige.

Die Beklagte gehe von einem monatlichen Bedarf von 640 Arbeitsstunden aus. Dazu kämen die Zeiten für die Arbeitsassistenz, für die vom Landeswohlfahrtsverband 550,-- € monatlich bewilligt worden seien. Es sei von einem Bedarf von nahezu 24 Stunden täglich auszugehen. Die Beklagte dürfe die Ergänzung des Gutachtens des Gesundheitsamts nicht ausblenden. Daraus ergebe es sich, dass der Kläger quasi rund um die Uhr auf eine dritte Person angewiesen sei. Gehe man von 640 Stunden monatlich zu 19,56 € für ergänzende Hilfen aus und ziehe die vorrangigen Leistungen der Pflegekasse ab, ergebe sich ein Betrag von 11.086,40 €. Gehe man von einem Bedarf von 24 Stunden täglich, von 16 Stunden monatlicher Hilfe durch eine Pflegefachkraft sowie von 714 Stunden Hilfe durch eine ergänzende Kraft aus, ergebe sich ein Aufwand von 12.376,48 €. Die Kosten nach dem Arbeitgebermodell lägen darunter. Dieses dürfe nicht aufgrund finanzieller Erwägungen abgelehnt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, die Feststellungsanträge bezögen sich auf die Zeit nach der Erhebung der Klage. Auch wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass es keine Entscheidung für Sachverhalte nach dem 01.01.2005 treffen könne, stehe dies einer Entscheidung bis zum 31.12.2004 nichts entgegen.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, ihm für die ihm aufgrund der Versorgungsleis¬tungen der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung Ulm entstandenen Kosten im Zeitraum vom 01. März 2003 bis 31. Dezember 2003 einen weiteren Betrag in Höhe von 23.829,91 EUR und für die Monate Januar, Februar und März 2004 einen weiteren Betrag in Höhe von 6827,94 EUR zu bewilligen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ihm künftig entstehenden Kosten für die Anstellung selbst beschaffter Pflegekräfte zu erstatten auf der Basis der Beschäftigung von 3,5 Assistenzkräften nach BAT-Tarif KR1/KR2 zuzüglich Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung zuzüglich Kosten für die Teilnahme am Umlageverfahren der Krankenkassen nach U1 und U2 zuzüglich weiterer gesetzlicher Aufwendungen im Krankheits- und Urlaubsfall abzüglich zugestandener Leistungen abzüglich vorrangiger Leistungen anderer Leistungsträger, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm künftig entstehenden Kosten durch die Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung Ulm zu erstatten auf der Basis der vom Leistungserbringer vorgelegten Abrechnungen unter Berücksichtigung von Leistungen vorrangiger Leistungsträger und bewilligter Leistungen der Beklagten

4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren für erforderlich zu erklären

Die Beklagte beantragt

Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor:

zu den Kosten der Keppler-Stiftung

Der Antrag Ziff. 2 sei unzulässig. Der Kläger habe eine Erhöhung der Pauschale der Keppler-Stiftung nie beantragt. Er habe nur Leistungen im Rahmen des Arbeitgebermodells beantragt.

Zwischen der Beklagten und der Keppler-Stiftung bestehe eine Leistungsentgeltevereinbarung i.S. des § 93 BSHG aus dem Jahr 1992. Die damals vereinbarte Pauschale sei im Juli 2000 letztmals auf 14.000,-- DM erhöht worden. Dieser Satz werde seither unverändert in EURO weitergewährt. Es bestehe ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI sowie eine Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflege nach § 69 SGB XI (muss heißen § 89 SGB XI). Grundlage dieser Regelungen sei der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI. In § 17 Abs. 7 des Rahmenvertrags sei festgelegt, dass der ambulante Pflegedienst für ISB-Leistungen regelmäßig nur Zivildienstleistende bzw. Teilnehmerinnen am freiwilligen sozialen Jahr und soweit erforderlich eine verantwortliche Pflegekraft einsetzen dürfe. Ergänzende Hilfen dürften nur eingesetzt werden, wenn keine Zivildienstleistenden oder FSJlerinnen in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Einen solchen Mangel an Einsatzkräften habe der Kläger nicht dargelegt. Die Einwände der Keppler-Stiftung seien zu pauschal gehalten.

Da ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht bestehe, sei auch der Hilfsantrag für die Zukunft nicht begründet.

zum Arbeitgebermodell

Der Kläger werde seit Juli 2001 durch die Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung, Ulm pflegerisch versorgt. Für die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckten Kosten erhalte die Keppler-Stiftung 7.217,61 €. Dieser Erstattung liege die Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI zugrunde. Die Vereinbarung basiere wiederum auf einem zwischen den Beteiligten unstreitigen Umfang der notwendigen ISB-Pflege in Höhe von monatlich 640 Arbeitsstunden. Daneben erhalte der Kläger Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1.432,00 €, so dass für die Deckung der pflegerischen Sachleistung ein Betrag in Höhe von insgesamt 8.469,61 € zur Verfügung stehe.

Im Rahmen des Arbeitgebermodells ergäben sich Kosten in Höhe von 9.528,38 €. Dieser Betrag sei unstreitig. Aufgrund des Gutachtens des Gesundheitsamts bestehe beim Kläger ein Betreuungsbedarf in Höhe von neun Stunden täglich. Bei diesem zeitlichen Umfang ergebe sich ein Gesamtsachleistungsaufwand in Höhe von 3.278,38 €.

Unabhängig von der genannten amtsärztlichen Stellungnahme gewähre die Beklagte dem Kläger jedoch Betreuung im Umfang von 17 Stunden an Arbeitstagen und 24 Stunden an Sonn- und Feiertagen. Grund hierfür sei die langjährige Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Keppler-Stiftung. Dies führe zu dem genannten Gesamtbetreuungsumfang von 640 Stunden im Monat. Daraus berechnet sich ein Gesamtleistungsaufwand von 6.688,80 €. Davon seien die Leistungen der Pflegekasse und die vom Landeswohlfahrtsverband bewilligte Arbeitsassistenz in Höhe von 550,-- € in Abzug. zu bringen. Ausgehend von dem errechneten Gesamtleistungsaufwand in Höhe von 6.666,80 € ergebe sich für die vom Kläger begehrte Versorgung im Rahmen des Arbeitsgebermodells in Höhe von 9.528,38 € ein Mehraufwand in Höhe von 2.839,58 € im Monat. Verglichen mit der derzeit gewährten Leistungspauschale von 7.217,61 € bedeute dies Mehrkosten in Höhe von 2.310,77 €. Das Wunschrecht des Klägers werde durch § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG eingeschränkt. Sei der Wunsch mit erheblichen Mehrkosten verbunden, sei ihm nicht zu entsprechen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, einen umfassenden Vertrag im Sinne des § 93 Abs. 2 BSHG zwischen ihr und der Beigeladenen gebe es nicht. Das Verhalten der Beigeladenen sei nicht transparent. Sie erhalte keine Angaben über die verfügbaren Zivildienstleistenden

Die Paul-Wilhelm-von-Keppler-Stiftung ist durch Beschluss vom 12.04.2005 beigeladen worden, soweit der Rechtsstreit die Übernahme weiterer Kosten durch die Beklagte betrifft, die durch die Beauftragung der Paul-Wilhelm-von-Keppler-Stiftung durch den Kläger entstanden sind bzw. entstehen.

Sie hat keinen Antrag gestellt und schriftsätzlich nichts vorgetragen.

In der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, sie habe einen Antrag nach § 93 Abs. 2 BSHG gestellt. Die Verhandlungen seien nicht abgeschlossen. Ein Angebot im Sinne des § 93 Abs. 3 BSHG an die Beklagte gebe es nicht. Ihr ISB-Dienst in Ulm habe eine Zulassung nach § 72 SGB XI und eine Kostenvereinbarung nah § 89 SGB XI. Diese sei gleichzeitig mit der dem Gericht vorliegenden Kostenvereinbarung ihrer Sozialstation in Ulm abgeschlossen worden und sei bis auf eine Regelung über die Fahrkosten inhaltsgleich. Es herrsche ein Mangel an Zivildienstleistenden. Derzeit seien in Ulm vier Zivildienstleistende beschäftigt, die sich alle im Resturlaub befänden. Für ihre ambulanten Dienste in Ulm seien vom Bundesamt für den Zivildienst 80 Plätze zugelassen, davon 10 im mobilen sozialen Hilfsdienst, 10 im Pflegebereich und 60 für den ISB-Dienst. Im Juli 2005 komme ein Zivildienstleistender (mobiler Dienst), im September 2005 kämen vier weitere. Es sei schwierig, ausreichend Zivildienstleistende zu finden. Diese könnten sich ihre Stelle aussuchen und würden es in der Regel vorziehen, nicht im ISB-Dienst zu arbeiten.

Dem Gericht haben die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten aus dem Eilverfahren 1 K 2268/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit ihrem Verpflichtungsantrag zulässig und begründet (1.) Der Feststellungsantrag des Klägers bezüglich des Arbeitgebermodells (2.) und der darauf bezogene Hilfsantrag (3.) haben keinen Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe in Höhe von 30.657,85 EUR für den Zeitraum vom 01. März 2003 bis 31. März 2004. Der Beklagten war die Notlage des Klägers und die Erhöhung der durch ihn zu tragenden Kosten rechtzeitig im Sinne des § 5 BSHG bekannt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund seiner schweren körperlichen Behinderung einen Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe (§§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 8 BSHG) und der Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG). Darüber sind sich die Beteiligten auch einig.

Streitig ist zwischen dem Kläger und der Beklagten, auf welcher Basis dem Kläger Leistungen durch die Beklagte zu bewilligen sind und ob ihm weitergehende als die bereits bewilligten Leistungen zustehen.

Die Durchsetzung eines weitergehenden Anspruchs des Klägers scheitert nicht am Fehlen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 BSHG. Die Betreuungsleistungen, die dem Antragsteller von dem ambulanten ISB-Dienst des Beigeladenen erbracht werden, sind Leistungen einer Einrichtung im Sinne des § 93 BSHG. Ein Vertrag nach § 92 Abs. 2 BSHG zwischen der Beklagten und der Beigeladenen liegt nicht vor. Die Vereinbarung einer Pauschale mit dem früheren Träger des ISB-Dienstes, der Caritas, erfüllt die Voraussetzungen an eine Vereinbarung nach § 92 Abs. 2 BSHG nicht. Zum einen entspricht die Vereinbarung nicht dem Mindestinhalt dieser Vorschrift, da nur eine Vereinbarung über die Höhe einer Pauschale getroffen. wurde. Zum anderen fehlt die für einen öffentlichrechtlichen Vertrag, um einen solchen handelt es sich bei einer Vereinbarung nach § 92 Abs. 2 BSHG, erforderliche Schriftform. Ein Vertragsangebot der Beigeladenen nach § 92 Abs. 3 BSHG liegt nicht vor. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren nur bestätigt, dass Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 92 Abs. 2 BSHG schwebten. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat auch der ISB-Dienst der Beigeladenen eine Zulassung nach § 72 SGB XI, wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärte. Die Beklagte hat aber ihr Einvernehmen mit der Kostenvereinbarung des ISB-Dienstes der Beigeladenen nach § 89 SGB XI nicht erklärt.

Bei einer "strengen" Anwendung des § 93 BSHG könnte dem Kläger keine Sozialhilfe zugesprochen werden, weil die nach dieser Vorschrift erforderlichen Vereinbarungen fehlen. Da aber auch keine andere Einrichtung zur Betreuung des Klägers zur Verfügung steht, die die erforderlichen Vereinbarungen abgeschlossen hätte und auch die Beklagte keine eigenen Einrichtungen schafft, kann dieser Mangel nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dies wird im Grundsatz auch von der Beklagten so gesehen, die seit vielen Jahren den größten Teil. der Betreuung des Klägers bereits finanziert. In. einem vergleichbaren Fall ging der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.03.2005 - 7 S 1248/04 -) unausgesprochen davon aus, dass fehlende Vereinbarungen nach § 93 BSHG dem Anspruch aus § 3 BSHG nicht entgegenstehen. Er hat ausgeführt, Art, Form und Maß der zu leistenden Hilfe richteten sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Die Höhe der dem Hilfesuchenden zu gewährenden Hilfe müsse deshalb derart bemessen sein, dass die bestehende gegenwärtige Notlage behoben werde. Ausreichend geholfen werde nur dann, wenn der Hilfebedürftige die erforderlichen Pflegeleistungen tatsächlich erhalte.

Ausgangspunkt für die weitere Betrachtung ist die vertragliche Vereinbarung des Klägers mit der Beigeladenen, die er abgeschlossen hat, um seinen Hilfebedarf zu decken. Der Kläger schuldet der Beigeladenen aufgrund seines mit ihr geschlossenen Vertrages vom 19.07.2001 und aufgrund der Preiserhöhung durch die Beigeladene mit Schreiben vom 30.01.2003 ab März 2003 für seine Betreuung eine Pauschale von 9.434,07 EUR nebst der Investitionskostenpauschale. Dieser Pauschale liegt ein Betreuungsaufwand von 17 Stunden an den Tagen, an denen der Kläger arbeitet, und von 24 Stunden an den übrigen Tagen sowie ein Einsatz von 3 hauptamtlichen Arbeitskräften und von „1/2" Zivildienstleistenden zugrunde. Dies ist der Kalkulation der Beigeladenen für die Betreuung des Klägers, die dem Schreiben vom 30.01.2003 beilag, zu entnehmen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Arbeitsstunden, die der Kalkulation zugrunde liegen, im Laufe eines Jahres für die Betreuung des Klägers aufgewendet werden und für eine im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes angemessene Betreuung des Klägers erforderlich sind. Die Leistungen, die der Kläger erhält, sind in ihrem zeitlichen Umfang erforderlich. Die Kammer legt auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landeskreises Alb-Donau-Kreis vom 07.08.2003 und 08.09.2003 den Stundenumfang aus der Kalkulation der Beigeladenen seiner Entscheidung zugrunde. Der gutachterlichen Stellungnahme kann die Kammer keinen geringeren Zeitbedarf entnehmen. Nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.08.2003 kann der Kläger (tagsüber) vorübergehend bis zu 1 ½ Stunden allein gelassen werden. Diese Aussage wird aber durch die im Gutachten folgende Aussage relativiert, wonach aber immer eine Pflegeperson erreichbar bzw. in Bereitschaft sein muss. Die Aussage, dass die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson in der Nacht medizinisch nicht notwendig sei, wurde mit der Stellungnahme vom 08.09.2003 eingeschränkt, wonach der Kläger in Seitenlage hilflos sei und nicht selbst für seine Sicherheit sorgen könne. Daraus ist zusammen mit der früheren Aussage, dass der Kläger nachts drei- bis viermal umgelagert werde, zu schließen, dass er auch in der Nacht allenfalls kurzfristig allein gelassen werden kann und das Bestehen eines Bereitschaftsdienstes erforderlich ist. Berücksichtigt man, dass der Bereitschaftsdienst für den Kläger auch personell besetzt werden muss, läuft auch das Gutachten des Gesundheitsamtes darauf hinaus, dass für den Kläger Betreuungskräfte jedenfalls in dem zeitlichen Umfang, der der Kalkulation der Beigeladenen zugrunde liegt, ständig bereit gehalten werden müssen. Diese können vom Beigeladenen nicht auch für andere zu betreuende Personen eingesetzt werden.

Die Leistungen, die der Kläger erhält, können auch in ihrer Höhe nicht beanstandet werden. Die erforderlichen Pflegeleistungen sind für den Kläger nur sicher gestellt, wenn er die ihm vom beauftragten Pflegedienst in Rechnung gestellten Kosten auch bezahlen kann. Soweit der Umfang der vom Hilfesuchenden vom Pflegedienst in Anspruch genommenen Dienste angemessen ist, kann der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden auf eine kostengünstigere Weise der Hilfegewährung nur verweisen, wenn er in der Lage ist, ihm ein Alternativangebot zu unterbreiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2005 - 7 S 1248/04 -). Was den von der Beklagten geforderten Einsatz von Zivildienstleisten angeht, hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 18.03.2005 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Einsatz von Zivildienstleistenden nicht in der Entscheidungsbefugnis des Hilfesuchenden stehe. Er könne lediglich einen Pflegedienst aussuchen und beauftragen. Er könne jedoch nicht über den konkreten Personaleinsatz des beauftragten Pflegedienstes entscheiden.

Zudem ist unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen, dass der Kläger einer qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgeht und Betreuungspersonal benötigt, das ihn auf eine Art und Weise versorgt, dass er seine Arbeit auch in Zukunft ausüben kann. Das setzt eine größere Kontinuität in der Betreuung voraus und setzt dem Einsatz von Zivildienstleistenden und von wechselndem Personal engere Grenzen, als dies in anderen Fällen notwendig sein mag.

Aus dem Rahmenvertrag über die ambulante und pflegerische Versorgung gemäß § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 28.02.2003 folgt nichts anderes. Der Rahmenvertrag ist nach § 68 Abs. 6 BSHG auf die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz entsprechend anwendbar. Es ist schon fraglich, ob die von der Beklagten angeführte Vereinbarung in § 17 Abs. 7 des Rahmenvertrags auf die Beigeladene anwendbar ist, da ihr ISB-Dienst auch eine Zulassung im Bereich Pflegeversicherung hat und solche Leistungen erbringt. § 17 Abs. 8 des Rahmenvertrages, der sich mit solchen Diensten befasst, spricht den Einsatz von Zivildienstleistenden nicht an. Aus einer Regelung über die personelle Mindestausstattung lässt sich aber nichts dafür ableiten, welches vom Dienst beschäftigte Personal im Einzelfall bei einer bestimmten zu betreuenden Person einzusetzen ist. Zumal dann, wenn wie hier der zu Betreuende einen höheren Bedarf an kontinuierlicher Betreuung durch eine begrenzte Anzahl von Personen geltend machen kann.

Der Kläger schuldet der Beigeladenen für die Sicherstellung der für ihn notwendigen Hilfe die von ihr geltend gemachten Stundensätze für das unterschiedlich qualifizierte Personal. Diese sind mangels dem Kläger gemachtem Alternativangebot zu übernehmen. Die Höhe der von der Beigeladenen geltend gemachten Stundensätze ist auch nicht zu beanstanden. Sie ist bei ihrer Kalkulation für die Kosten der Hilfeleistung für den Kläger im Rahmen der Stundensätze geblieben, die sich aus der Kostenvereinbarung nach § 89 SGB XI für Zivildienstleistende und ergänzende Hilfen ableiten lassen.

Die offenen von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 31.03.2004 noch zu tragenden Kosten belaufen sich auf 30.657,85 EUR. Dies folgt aus der Aufstellung der Beigeladenen vom 26.11.2004, woraus sich für das Jahr 2003 eine Restschuld von 23.829,91 EUR ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Betrag in der Aufstellung irrtümlich als offener Betrag für den Zeitraum „01-12/04" angegeben wurde. Der Restbetrag wurde der Aufstellung der Beigeladenen entnommen, die der Kläger im Eilverfahren mit seinem Schriftsatz vom 08.07.2004 vorgelegt hat. Dabei ist zu beachten, dass die Kammer die dort für die Monate Januar bis März ausgewiesenen offenen Beträge um die von der Beigeladnen erst im April 2004 berücksichtigten monatlichen Leistungen des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern für die Arbeitsassistenz reduziert hat.

2.

Der Feststellungsantrag bezüglich des Arbeitgebermodells hat keinen Erfolg.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung klar gestellt, dass sich der Feststellungsantrag auf die Zeit ab Erhebung der Klage beziehe. Soweit sich der Antrag auf Zeiträume vor der mündlichen Verhandlung bezieht fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger durch den begehrten Ausspruch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Denn ein Rechtsschutzinteresse bestünde nur dann, wenn entsprechende Aufwendungen für die Realisierung des Arbeitgebermodells angefallen wären bzw. für den Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung noch anfallen könnten. Das ist hier nicht der Fall, da es der Kläger aus nachvollziehbaren und verständlichen Gründen bislang unterlassen hat, das Arbeitgebermodell in die Tat umzusetzen. Zudem wurde sein Bedarf in der Vergangenheit bereits durch die Beauftragung des ISB-Dienstes der Beigeladenen endgültig gedeckt.

Für die Zeit ab dem 01.01.2005 steht einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht eine Änderung der Rechtslage entgegen. Das Bundessozialhilfegesetz ist mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten. Mit Wirkung vom 01.01.2005 sind an seine Stelle das SGB XII getreten und ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten durch die Einfügung des Abs. 6 a in § 51 SGG eröffnet worden. Eine Entscheidung über Angelegenheiten der Sozialhilfe für Zeiträume nach dem 01.01.2005 ist dem Verwaltungsgericht daher verwehrt (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2005 - 7 S 97/05).

3.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Ihm steht die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Das ist hier der Fall, wie der vom Kläger als Antrag Nr. 2 gestellte Verpflichtungsantrag zeigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht zu machen. Dem steht schon das in Verfahren der Sozialhilfe geltende Prinzip entgegen, dass das Gericht nur Entscheidungen über Zeiträume trifft, die der Träger der Sozialhilfe bereits geregelt hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die ergangenen Bescheide und insbesondere der Widerspruchsbescheid keine Regelung über den 31.03.2004 hinaus enthalten.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, soweit die Beigeladene durch den Beiladungsbeschluss an dem Rechtsstreit beteiligt wurde. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 GKG gerichtskostenfrei. Der Kostenentscheidung liegen folgende Gegenstandswerte zugrunde: 30.675,85 EUR für den Antrag Nr. 2 sowie, 5.000.-- EUR für den Hauptantrag Nr. 3 und 27.311,-- EUR als geschätzter Jahresbetrag für den Hilfsantrag zum Hauptantrag Nr. 3.). Die Entscheidung über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht aufgrund von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Antrag war stattzugeben, da die Zuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Rechtsmittelschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen (Hausanschrift: Schubertstrasse 11, 68165 Mannheim; Postanschrift: Postfach 103264, 68032 Mannheim). Über die Zulassung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 
  4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Spitzenverbandes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Arbeitsgerichtsgesetz stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichthof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

Anschriften des Verwaltungsgerichts:

Hausanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen
Postanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Postfach 16 52, 72486 Sigmaringen.

gez. Bitzer
gez. Wohlrath
gez. Gulde

 

VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÃœRTTEMBERG

Az.: 7 S 1603/05

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

XXXXX

- Kläger -
- Antragsgegner -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Schöppler u. Koll., Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim, Az: LS/K

gegen

  Stadt Ulm - Zentrale Rechtsabteilung -, vertreten durch den Oberbürgermeister, Kornhausplatz 4, 89073 Ulm

 - Beklagte -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Martin Wurst u. KolI., Hafenbad 33, 89073 Ulm, Az: 3-V-04/00297 beigeladen: Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung, Clarissenstraße 11, 89077 Ulm

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Kasper u. Koll., Werfmershalde 22,70190 Stuttgart, Az: 801/05Q01/pa

wegen

Sozialhilfe hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Prof. Bader und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert am 07. März 2006 beschlossen:

  Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. Juni 2005 - 1 K 851/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die angegriffene Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestehen ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Entscheidung voraussichtlich fehlerhaft ist und in dem angestrebten Berufungsverfahren keinen Bestand haben wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in sich stimmig und gut begründet den Beklagten zur Bewilligung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet. Es hat sich hierbei auch ausdrücklich auf die in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen des Senats bezogen und diese zutreffend berücksichtigt. Dies hat der Beklagte mit seinem Berufungzulassungsantrag nicht schlüssig in Zweifel gezogen, sondern lediglich eine andere rechtliche Sichtweise wiederholt, die bereits in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren er¬folglos geblieben war.

2. Soweit der Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt der Zulassungsantrag nicht den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Unabhängig hiervon kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich einzelfallbezogen, weil sich Art und Umfang der Hilfe immer an der konkreten gegenwärtigen Notlage des Hilfesuchenden orientieren. Hinzu kommt, dass seit dem 01.01.2005 die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht mehr besteht, sondern die Angelegenheiten der Sozialhilfe den Sozialgerichten zugewiesen sind. Auch von daher würde von der Entscheidung des Senats keine grundsätzliche Klärung zu erwarten sein, sondern ledigIich die Entscheidung eines Einzelfalls.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 (a.F.) VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Klein Prof. Bader
Dr. Schmitt-Siebert

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Am Ende der Auseinandersetzung unseres Mitgliedes steht eine nahezu mustergültige Zielvereinbarung nach § 4 Budgetverordnung (BudgetV) (als PDF-Datei)

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