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Urteil 083

 S 15 SO 153/06

Sozialgericht Augsburg

In dem Rechtsstreit

Stadt Kempten,
Amt für soziale Leistungen und Hilfen,
Gerberstr. 2, 87435 Kempten,

vertreten durch den Oberbürgermeister
- Az.: 15-Sch/ze -

- Klägerin ­

gegen

Freistaat Bayern,
vertreten durch die Regierung von Schwaben,
Fronhof 10, 86152 Augsburg - Az.: 13-6650.11/443 - ,

- Beklagter -

wegen

 xxxx xxxx, geboren xx.xx.xxxx

beigeladen: xxxx xxxx, xxxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxx
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Gert Schöppler u.a., Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim, - Az.: LS/K -

erlässt die Vorsitzende der 15. Kammer, Richterin am Sozialgericht Hohlen, ohne mündliche Verhandlung am 30. Mai 2007 folgenden

Beschluss:

Dem Beigeladenen wird ab 4. Januar 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Leonhard Steigmeier, Bad Mergentheim, zu den Bedingungen eines am Gerichtsort Augsburg ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Gründe: I.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 21.09.2006, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, ab 01.09.2005 die tatsächlichen Unterkunftskosten des Beigeladenen zu übernehmen.

Der schwerstbehinderte Beigeladene bewohnte in der Vergangenheit alleine eine Wohnung in Kempten. Versorgung und Pflege wurden durch die Mutter und einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt. Die Klägerin gewährte ab 01.01.2003 Leistungen der Grundsicherung sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege.

Mit Formblattantrag vom 05.08.2005 beantragte der Beigeladene u. a. die Übernahme von Kosten für ambulant betreutes Wohnen. Der Bevollmächtigte erläuterte mit Schreiben vom 25.08.2005, dass der Beigeladene beabsichtige, Anfang September nach xxxx zu ziehen, um dort in einer Einrichtung des Arbeiter-Samariter­Bundes (ASB) in einer behindertengerecht ausgestatteten Wohnung zu leben, in der er vom ASB betreut werden könne.Mit Schreiben vom 31.10.2005 legte er u. a. einen Mietvertrag vom 14.09.2005 vor. wonach für die 58,05 qm große Wohnung eine Grundmiete von 514,00 EUR zu entrichten ist. Daneben fallen Kosten an für eine Einbauküche (25,00 EUR), monatliche Betriebskostenvorauszahlung (30,00 EUR), monatliche Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung (35,00 BUR) sowie eine Grundsteuervorauszahlung von 10,00 EUR. Insgesamt ist somit eine Gesamtmiete von 614,00 EUR monatlich zu entrichten, zuzüglich weiterer Kosten für die Abfallentsorgung.

Mit Bescheid vom 21.11.2005 errechnete die Klägerin die Hilfeleistungen für den Beigeladenen ab 01.10.2005 unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten in Höhe von 366,24 EUR. Auf Widerspruch des Beigeladenen berechnete sie die Hilfeleistungen mit Bescheid vom 09.12.2005 neu, in dem unter Hinweis auf die von der Stadt xxxx mitgeteilten Angemessenheitskriterien ab 01.09.2005 Unterkunftskosten in Höhe von 386,56 EUR (ausgehend von einer maximal anzurechnenden Kaltmiete von 5,97 EUR je qm) anerkannt wurden. Mit Bescheid vom 19.01.2006 wurden Grundsicherungsleistungen wegen Übersteigens der Vermögensfreigrenze ganz abgelehnt. Mit Bescheid vom 16.03.2006 gewährte die Klägerin ab 01.04.2006 wiederum Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 409,39 EUR. Auf Antrag des Beigeladenen verpflichtete das Sozialgericht Ulm die Klägerin mit Beschluss vom 24.03.2006 (Az: S 10 SO 471/06 ER), dem Antragsteller vorläufig ab dem 06.02.2006 bis 31.08.2006, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 19.01.2006, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 986,14 EUR zu gewähren. Es hat darin dargelegt, dass sich die Klägerin nicht darauf beschränken durfte, die angemessenen Unterkunftskosten auf der Grundlage des Mietspiegels für xxxx festzulegen. Denn der Antragsteller habe erhebliche Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die es nahelegen, dass eine Wohnung für ihn besonderen Anforderungen gerecht werden müsse. Aufgrund der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor dem Umzug sei jedenfalls ein längerfristiges Verbleiben in der bisherigen Wohnung nicht mehr möglich gewesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Beigeladene seinen Wohnbedarf auch mit einem unterhalb von 444,60 EUR liegenden Betrag hätte decken können.

Die Klägerin ermittelte in der Folgezeit, inwieweit in xxxx behindertengerechter und barrierefreier Wohnraum zu günstigeren Preisen zur Verfügung steht. Mit Bescheiden vom 19.06.2006 und 26.06.2006 berechnete sie die Hilfeleistung ab 01.07.2006 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 412,75 EUR neu.

Gegen sämtliche Bescheide wurden Widersprüche eingelegt, denen die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 insofern stattgab, als sie die Klägerin verpflichtete, dem Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 631,00 EUR für die Wohnung xxxxxxxxx, zu gewähren. Die entgegenstehenden Bescheide vom 21.11.2005, vom 09.12.2005, vom 19.01.2006, vom 16.03.2006 und vom 26.06.2006 wurden aufgehoben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 19.10.2006, die zunächst an das Sozialgericht Ulm gerichtet war und von diesem mit Beschluss vom 02.11.2006 an das Sozialgericht Augsburg verwiesen wurde.

Das Sozialgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 24.11.2006 Herrn xxxxx zum Verfahren beigeladenen, für den sich mit Schriftsatz vom 03.01.2007 (eingegangen am 04.01.2007) Rechtsanwalt Leonhard Steigmeier bestellte, der beantragte, die Klage abzuweisen und dem Beigeladenen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Gericht hat zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vorübergehend die beim Sozialgericht Ulm befindlichen Aktenvorgänge der Klägerin angefordert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Vorliegend bietet der Antrag des Beigeladenen, die Klage abzuweisen, hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Insoweit wird zunächst auf die ausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben sowie im Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 24.03.2006 verwiesen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt.

Das Sozialgericht Ulm hat in seinem Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Angemessenheit der Wohnung des Beigeladenen aufgrund seiner schweren Behinderung nicht an den Kriterien des allgemeinen Wohnungsmarktes orientieren kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind bei der Prüfung der Angemessenheit die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. So ist etwa von der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle eines Hilfeempfängers, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, ein zusätzlicher Raumbedarf zu berücksichtigen ist. Angesichts des erheblichen pflegerischen Bedarfs, der etwa dokumentiert ist im Rehabilitationsgutachten des ASB Ulm vom 25.07.2005, aber auch in der Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Fachdienstes des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 07.12.2005, war der Beigeladene aber nicht nur auf eine behindertengerechte Wohnung, sondern auch auf Betreuung und Pflege in erheblichem Umfang angewiesen. Zur Vermeidung einer anderenfalls erforderlichen stationären Unterbringung war daher wohl auch die Unterbringung in einer Wohnung erforderlich, die über die Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum hinaus auch die enge Anbindung an ein ambulantes Betreuungskonzept ermöglicht. Erfahrungsgemäß sind solche Wohnungen trotz der zusätzlich anfallenden Betreuungskosten auch hinsichtlich der Kaltmiete teurer.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller, wie das Sozialgericht dargelegt hat, aufgrund seiner Behinderung jedenfalls dauerhaft nicht mehr alleine in seiner Wohnung verbleiben konnte.

Alternativen hat die Klägerin zunächst gar nicht dargelegt. Erst nach Erlass des Beschlusses durch das Sozialgericht Ulm hat sie Ermittlungen bezüglich behindertengerechter Wohnungen in xxxx angestellt. Danach sind wohl grundsätzlich behindertengerechte bzw. barrierefreie Wohnungen bereits zu einem Preis von 4,00 bis 6,20 EUR je qm Wohnfläche erhältlich. Es geht daraus aber auch hervor, dass es für den Beigeladenen wohl kaum möglich gewesen wäre, als Auswärtiger in absehbarer Zeit eine solche Wohnung zu bekommen. Es ist zutreffend, dass der Beigeladene aufgrund seines relativ überstürzten Umzuges der Klägerin keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, zu diesem Zeitpunkt Alternativen zu ermitteln. Dies spielt aber jedenfalls dann keine Rolle mehr, wenn sich auch nachträglich herausstellt, dass tatsächlich keine ebenso geeignete günstigere Wohnung zur Verfügung stand. Angesichts der schweren Behinderung des Beigeladenen und des erheblichen Betreuungsaufwandes (insoweit fallen für die Klägerin zusätzlich Betreuungskosten in Höhe von etwa 7.000,00 EUR im Monat an), stellt sich ohnehin die Frage, ob diese Wohnungen, die gerade nicht an einen Betreuungsdienst angebunden sind, für den Beigeladenen überhaupt geeignet gewesen wären.

Der Antrag des Beigeladenen, die Klage abzuweisen, hat somit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichende Erfolgsaussichten. Ob diese Beurteilung angesichts des Anfang 2006 vorhandenen Vermögens Auswirkungen auch auf den Bescheid vom 19.01.2006 hat, bleibt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Jedenfalls war, da auch die übrigen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erfüllt sind, insbesondere der Beigeladene die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten tragen kann, die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Dieser Beschluss ist nach § 73 a SGG, § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Beteiligten unanfechtbar.

Die Vorsitzende der 15. Kammer
Hohlen - Richterin am Sozialgericht

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